141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand
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omnibus debent observari absque eo, quod allegentur vel probentur .. .<br />
et idem est in ipsis statuas, quae dicuntur esse iuris communis, quo ad<br />
subditos et quo ad iudicem ..."<br />
Im lokalen Rahmen gilt also das Statutarrecht in gleicher Weise wie<br />
das ius commune universell gilt; ob man es als ius commune in loco bezeichnet<br />
oder dem ius commune durch Formeln gleichstellt, wie sie Franchus<br />
verwendet 22 , ist eine rein terminologische Frage und ändert an der<br />
Sache nichts. Die Übereinstimmung besteht bei der Begrenzung der Rechtskenntnis<br />
und der Rechtsermittlungspflicht des Richters auch insoweit, als<br />
die aus der lex cum prolatis z3 entwickelte Beschränkung auch hier zur<br />
Anwendung kommt, ja in besonderem Maße auf die Statuten zugeschnitten<br />
ist 24 . Statuten oder reformationes 25 , die nicht im volumen<br />
statutorum aufgezeichnet oder registriert sind, müssen allegiert und bewiesen<br />
werden, „quia iudex potest ea probaliter ignorare sicut dicimus<br />
in consuetudine quam debet iudici probari" 26 . Diese Einschränkung<br />
gilt aber nur, wie auch der Hinweis auf die consuetudo andeutet, solange<br />
und sofern derartige extravagantes nicht publice nota sind. Dann sind sie,<br />
„quia tunc cessât ratio incertitudinis et ignorantiae" 27 , vom Richter ex<br />
officio anzuwenden. Durch diese Begründung wird auch die „ratio" jener<br />
Begrenzung nochmals hervorgehoben.<br />
Die gleichen Gründe sind auch für die zweite Begrenzung maßgebend,<br />
obwohl diese nun im Gegensatz zu den übrigen Gesichtspunkten gerade<br />
auf der Andersartigkeit des partikularen Rechts beruht. Während es bei<br />
den „extravagantes" um die Frage der Berücksichtigung innerörtlichen<br />
Rechts ging, entspringt die zweite Begrenzung der regionalen/lokalen<br />
Gebundenheit und der Spezialität des partikularen Rechts. Dem iudex<br />
M ) Vielfach findet sich auch die Wendung .habere pro iure communi', aber auch<br />
einfach der Hinweis ,est ius' oder ,ius civile', was jedoch in diesem Zusammenhang<br />
dieselbe Bedeutung hat wie ius commune.<br />
23 ) Hier liegt für das Statutarrecht der Ansatzpunkt, später tritt das cap. pastoralis<br />
ergänzend hinzu. Vgl. zu 1. cum prolatis BARTOLUS oben Kap. II bei N. 90, PAULUS<br />
DE CASTRO Kap. IV N. 27, JASON Kap. V/II N. 179, wo die früheren Belegstellen<br />
nochmals zusammengefaßt sind; daneben die Kommentierung zur 1. praescriptione<br />
und 1. omnes populi (dazu etwa BARTOLUS Kap. V/II bei N. 169 ff.).<br />
24 ) Zum folgenden vgl. schon oben Kap. V/II bei N. 176 ff.<br />
,s ) Hier liegt der sprachliche und gedankliche Anknüpfungspunkt für die deutschen<br />
Stadtrechtsre/ormarj'oHen des ausgehenden 15. und des 16. Jahrhunderts.<br />
'•) JASON n. 6 zu D. 42.1.32 (1. cum prolatis), s. oben Kap. V/II N. 179; zu den<br />
im übrigen fast überall gleichlautenden Texten s. die Nachweise soeben in N. 23<br />
und außerdem ALEXANDER TARTAGNUS oben Kap. IV bei N. 22 ff.<br />
") JASON a. a. O., FRANCHUS im Anschluß an BARTOLUS oben Kap. V/II vor N. 280.<br />
Diese Frage ist streng von derjenigen zu trennen, ob bei entsprechender Allegation und<br />
(soweit bestritten) entsprechendem Beweis ortsfremde Statuten nach den Regeln des<br />
Kollisionsrechts anwendbar sind; vgl. dazu NEUMEYER, Geschichtliche Entwicklung, II.<br />
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