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141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand

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omnibus debent observari absque eo, quod allegentur vel probentur .. .<br />

et idem est in ipsis statuas, quae dicuntur esse iuris communis, quo ad<br />

subditos et quo ad iudicem ..."<br />

Im lokalen Rahmen gilt also das Statutarrecht in gleicher Weise wie<br />

das ius commune universell gilt; ob man es als ius commune in loco bezeichnet<br />

oder dem ius commune durch Formeln gleichstellt, wie sie Franchus<br />

verwendet 22 , ist eine rein terminologische Frage und ändert an der<br />

Sache nichts. Die Übereinstimmung besteht bei der Begrenzung der Rechtskenntnis<br />

und der Rechtsermittlungspflicht des Richters auch insoweit, als<br />

die aus der lex cum prolatis z3 entwickelte Beschränkung auch hier zur<br />

Anwendung kommt, ja in besonderem Maße auf die Statuten zugeschnitten<br />

ist 24 . Statuten oder reformationes 25 , die nicht im volumen<br />

statutorum aufgezeichnet oder registriert sind, müssen allegiert und bewiesen<br />

werden, „quia iudex potest ea probaliter ignorare sicut dicimus<br />

in consuetudine quam debet iudici probari" 26 . Diese Einschränkung<br />

gilt aber nur, wie auch der Hinweis auf die consuetudo andeutet, solange<br />

und sofern derartige extravagantes nicht publice nota sind. Dann sind sie,<br />

„quia tunc cessât ratio incertitudinis et ignorantiae" 27 , vom Richter ex<br />

officio anzuwenden. Durch diese Begründung wird auch die „ratio" jener<br />

Begrenzung nochmals hervorgehoben.<br />

Die gleichen Gründe sind auch für die zweite Begrenzung maßgebend,<br />

obwohl diese nun im Gegensatz zu den übrigen Gesichtspunkten gerade<br />

auf der Andersartigkeit des partikularen Rechts beruht. Während es bei<br />

den „extravagantes" um die Frage der Berücksichtigung innerörtlichen<br />

Rechts ging, entspringt die zweite Begrenzung der regionalen/lokalen<br />

Gebundenheit und der Spezialität des partikularen Rechts. Dem iudex<br />

M ) Vielfach findet sich auch die Wendung .habere pro iure communi', aber auch<br />

einfach der Hinweis ,est ius' oder ,ius civile', was jedoch in diesem Zusammenhang<br />

dieselbe Bedeutung hat wie ius commune.<br />

23 ) Hier liegt für das Statutarrecht der Ansatzpunkt, später tritt das cap. pastoralis<br />

ergänzend hinzu. Vgl. zu 1. cum prolatis BARTOLUS oben Kap. II bei N. 90, PAULUS<br />

DE CASTRO Kap. IV N. 27, JASON Kap. V/II N. 179, wo die früheren Belegstellen<br />

nochmals zusammengefaßt sind; daneben die Kommentierung zur 1. praescriptione<br />

und 1. omnes populi (dazu etwa BARTOLUS Kap. V/II bei N. 169 ff.).<br />

24 ) Zum folgenden vgl. schon oben Kap. V/II bei N. 176 ff.<br />

,s ) Hier liegt der sprachliche und gedankliche Anknüpfungspunkt für die deutschen<br />

Stadtrechtsre/ormarj'oHen des ausgehenden 15. und des 16. Jahrhunderts.<br />

'•) JASON n. 6 zu D. 42.1.32 (1. cum prolatis), s. oben Kap. V/II N. 179; zu den<br />

im übrigen fast überall gleichlautenden Texten s. die Nachweise soeben in N. 23<br />

und außerdem ALEXANDER TARTAGNUS oben Kap. IV bei N. 22 ff.<br />

") JASON a. a. O., FRANCHUS im Anschluß an BARTOLUS oben Kap. V/II vor N. 280.<br />

Diese Frage ist streng von derjenigen zu trennen, ob bei entsprechender Allegation und<br />

(soweit bestritten) entsprechendem Beweis ortsfremde Statuten nach den Regeln des<br />

Kollisionsrechts anwendbar sind; vgl. dazu NEUMEYER, Geschichtliche Entwicklung, II.<br />

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