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141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand

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loci ist — neben dem ius commune — nur das ius loci bekannt, dem<br />

„ortsintern" die Qualität eines ius commune zukommt. Dieses Redit muß<br />

er ex officio anwenden und supplieren. Das ius alterius civitatis 2 « dagegen<br />

müssen die Parteien allegieren und produzieren 29 , „quia iudex<br />

potest ilia probabiliter ignorare" 30 . Die Beweisbedürftigkeit folgt auch<br />

hier aus der Ungewißheit über Inhalt und Geltung ortsfremder Statuten.<br />

Warum aber der Richter dieses ortsfremde Recht nicht kennen oder doch<br />

ermitteln muß, ergibt sich erst aus der Begründung. Für die Argumentation<br />

bildet das cap. licet Romanus die maßgebliche Stütze, in dem der<br />

Grundsatz statutum est facti und seine Ableitung aus dem Gesichtspunkt<br />

der Spezialität niedergelegt ist 31 . Der tragende Gesichtspunkt ist sicher<br />

die Ortsbezogenheit und -gebundenheit. Sichard 32 formuliert es so:<br />

„Ut si ponam statutum esse Norinbergae, quia hoc non habet hie suum<br />

vigorem, quia est locale et adhaeret territorio, ideo extra territorium est<br />

probandum, cap. 1 de constitutionibus lib. 6". Der Schwerpunkt der Begründung<br />

liegt indessen auf dem factum-Gedanken; denn damit lassen<br />

sich auf Grund der geschilderten Wechselbeziehungen 33 sowohl die probabilis<br />

ignorantia des Richters und die Beweisbedürftigkeit rechtfertigen,<br />

zugleich werden aber auch mögliche Bedenken hinsichtlich des Beweisgegenstandes<br />

ausgeschaltet.<br />

Damit ist der zweite Teilbereich des vom Richter ex officio anzuwendenden,<br />

gegebenenfalls zu supplierenden und nicht-beweisbedürftigen<br />

Rechts umrissen 34 : Es ist derjenige Teil des ius scriptum, den man<br />

ius commune in loco nennt 35 . Die Besonderheit besteht nun darin, daß<br />

M<br />

) Vgl. hierzu BARTOLUS Kap. V/II N. 171, N. 181 ff., außerdem Kap. Ill N. 53 ff.<br />

sowie die Texte Kap. Ill N. 108/133.<br />

") Dabei handelt es sich um einen Urkundenbeweis durch Vorlegung des Statutenbuchs,<br />

vgl. dazu oben Kap. V/II, vor allem N. 281.<br />

30<br />

) BARTOLUS (1. praescriptione, oben Kap. V/II bei N. 190). Unerörtert bleibt die<br />

nur bei der consuetudo behandelte Frage (vgl. Kap. V/I), ob der Richter ihm bekannte<br />

Statuten anwenden oder allegierte selbst ermitteln darf. Da aber auch für die Statuten<br />

das factum-Argument verwendet wird (dazu sofort im Text), gelten wohl die<br />

gleichen Überlegungen wie bei der consuetudo.<br />

31<br />

) S. oben Kap. V/II.<br />

32<br />

) Aus dem schon bei der positio-Doktrin<br />

s. oben Kap. Ill N. 133.<br />

M<br />

) Kap. IV ab N. 50 ff.<br />

behandelten Text C. 2.58.2.2 n. 19,<br />

34<br />

) Im Rahmen der Kommentierung zum cap. pastoralis werden noch einige weitere<br />

schriftliche Regelungen genannt, für die diese Grundsätze entsprechend gelten sollen.<br />

Übersicht dazu bei FELIN ZU X 2.22.8 n. 8-11. Vgl. außerdem die darauf<br />

Zusammenfassung bei PACIAN, Kap. II vor N. 77 und bei N. 107.<br />

beruhende<br />

35<br />

) Das ganze gilt auch für die consuetudo; s. dazu sofort im Text. Den hier<br />

skizzierten Bereich des ius scriptum beschreibt zusammenfassend und besond e rs anschaulich<br />

ZABARELLA, X 1.4 (de consuetudine), trigesimo septimo, vgl. oben Kap. V/I<br />

N. 94.<br />

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