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141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand

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sung, Abhängigkeit und Verflechtung immer wieder hervorgetreten ist 4 .<br />

Daraus ergibt sich zugleich, daß sich nicht ein isolierter Faktor als der<br />

für die Aufspaltung ausschlaggebende Grund bezeichnen läßt, daß vielmehr<br />

jeder eine bestimmte, aber durch die anderen begrenzte Funktion<br />

hat.<br />

All diese Gesichtspunkte sind derart ineinander verwoben, daß ihr<br />

Zusammenwirken in einer resümierenden Skizze nicht dargestellt werden<br />

kann, ohne die Gedankengänge in unzulässiger Weise zu vergröbern.<br />

Es geht aber auch nicht darum, diese Gedankengänge nochmals nachzuzeichnen,<br />

sondern darum, jene Linien, die die verschiedenen untersuchten<br />

Komplexe verbinden, zu verdeutlichen und die Ergebnisse der diese<br />

Linien verfolgenden Analysen zu fixieren.<br />

Als der wichtigste Befund erscheint mir die Feststellung, daß der Teil<br />

des Rechts, der keines Beweises bedarf, nicht eine feste, überall gleiche<br />

Größe ist, sondern ein aus konstanten und variablen Teilen zusammengesetzter<br />

Komplex. Den überwiegenden Teil bildet der feste Kern. Es ist<br />

jener Bereich, den Philippus Franchus 5 mit dem folgenden Satz beschreibt:<br />

„Leges et canones ut générales in omni loco sunt ab omnibus<br />

observandi" 6 ; es ist dies das ius commune scriptum, das Pacian als Block<br />

dem ius speciale gegenüberstellt 7 und von dem Franchus sagt: „quod ius<br />

commune dicitur publicum quo ad omnes et omnes scire et observare<br />

tenentur" 8 . Dieses Recht muß natürlich auch der Richter kennen und<br />

beachten, d. h. gegebenenfalls supplieren. Immerhin denkbare Unkenntnis<br />

oder Zweifel 9 konnte der Richter aber durch inspectio libri oder<br />

apertura librorum 10 beseitigen. Diese Möglichkeit der Vergewisserung,<br />

die das ius in jenen stets wiederkehrenden Termini als certum, finitum<br />

4<br />

) Vgl. die Hinweise in Kap. II a. E., Kap. Ill a. E., Kap. IV (ius/factum) sowie<br />

Kap. V/I.<br />

5<br />

) Dazu eben Kap. V/II bei N. 253 ff. Die dort ausführlich behandelte Darstellung<br />

enthält alle wesentlichen Gesichtspunkte, die hier nochmals zusammengefaßt werden<br />

sollen. Texte aus VI 1.2.1 n. 14.<br />

•) Aus dem kanonischen Recht nennt er X 1.2.1: „Canonum statuta custodiantur<br />

ab omnibus" (s. oben Kap. V/II N. 265), daneben verweist er auf C. 1.14.3: „Leges ut<br />

générales ab omnibus aequabiliter in posterum observerentur", vgl. auch hierzu oben<br />

Kap. V/II bei N. 265.<br />

') S. oben Kap. II bei N. 76 und 107.<br />

8<br />

) Außer den in N. 6 erwähnten Allegaten nennt er die 1. leges sacratissimae<br />

(C. 2.14.9), dazu ausführlich Kap. IV bei N. 36 ff. (BALDUS). Zur Gleichsetzung<br />

von ius commune und ius publicum s. schon oben Kap. V/II N. 268, aber auch Kap.<br />

Ill N. 69 ff., wo diese Terminologie einen ganz anderen Sinn hat; vgl. außerdem<br />

BALDUS Kap. III bei N. 130 ff. und vor allem die Beispiele in N. 133.<br />

») Beispiel Kap. V/I, CrNUS-Text in N. 140.<br />

10<br />

) S. oben Kap. V/I bei N. 57 u. ö., s. auch schon Kap. II bei N. 61 und Kap. III<br />

beiN. 122 ff.<br />

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