141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand
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sung, Abhängigkeit und Verflechtung immer wieder hervorgetreten ist 4 .<br />
Daraus ergibt sich zugleich, daß sich nicht ein isolierter Faktor als der<br />
für die Aufspaltung ausschlaggebende Grund bezeichnen läßt, daß vielmehr<br />
jeder eine bestimmte, aber durch die anderen begrenzte Funktion<br />
hat.<br />
All diese Gesichtspunkte sind derart ineinander verwoben, daß ihr<br />
Zusammenwirken in einer resümierenden Skizze nicht dargestellt werden<br />
kann, ohne die Gedankengänge in unzulässiger Weise zu vergröbern.<br />
Es geht aber auch nicht darum, diese Gedankengänge nochmals nachzuzeichnen,<br />
sondern darum, jene Linien, die die verschiedenen untersuchten<br />
Komplexe verbinden, zu verdeutlichen und die Ergebnisse der diese<br />
Linien verfolgenden Analysen zu fixieren.<br />
Als der wichtigste Befund erscheint mir die Feststellung, daß der Teil<br />
des Rechts, der keines Beweises bedarf, nicht eine feste, überall gleiche<br />
Größe ist, sondern ein aus konstanten und variablen Teilen zusammengesetzter<br />
Komplex. Den überwiegenden Teil bildet der feste Kern. Es ist<br />
jener Bereich, den Philippus Franchus 5 mit dem folgenden Satz beschreibt:<br />
„Leges et canones ut générales in omni loco sunt ab omnibus<br />
observandi" 6 ; es ist dies das ius commune scriptum, das Pacian als Block<br />
dem ius speciale gegenüberstellt 7 und von dem Franchus sagt: „quod ius<br />
commune dicitur publicum quo ad omnes et omnes scire et observare<br />
tenentur" 8 . Dieses Recht muß natürlich auch der Richter kennen und<br />
beachten, d. h. gegebenenfalls supplieren. Immerhin denkbare Unkenntnis<br />
oder Zweifel 9 konnte der Richter aber durch inspectio libri oder<br />
apertura librorum 10 beseitigen. Diese Möglichkeit der Vergewisserung,<br />
die das ius in jenen stets wiederkehrenden Termini als certum, finitum<br />
4<br />
) Vgl. die Hinweise in Kap. II a. E., Kap. Ill a. E., Kap. IV (ius/factum) sowie<br />
Kap. V/I.<br />
5<br />
) Dazu eben Kap. V/II bei N. 253 ff. Die dort ausführlich behandelte Darstellung<br />
enthält alle wesentlichen Gesichtspunkte, die hier nochmals zusammengefaßt werden<br />
sollen. Texte aus VI 1.2.1 n. 14.<br />
•) Aus dem kanonischen Recht nennt er X 1.2.1: „Canonum statuta custodiantur<br />
ab omnibus" (s. oben Kap. V/II N. 265), daneben verweist er auf C. 1.14.3: „Leges ut<br />
générales ab omnibus aequabiliter in posterum observerentur", vgl. auch hierzu oben<br />
Kap. V/II bei N. 265.<br />
') S. oben Kap. II bei N. 76 und 107.<br />
8<br />
) Außer den in N. 6 erwähnten Allegaten nennt er die 1. leges sacratissimae<br />
(C. 2.14.9), dazu ausführlich Kap. IV bei N. 36 ff. (BALDUS). Zur Gleichsetzung<br />
von ius commune und ius publicum s. schon oben Kap. V/II N. 268, aber auch Kap.<br />
Ill N. 69 ff., wo diese Terminologie einen ganz anderen Sinn hat; vgl. außerdem<br />
BALDUS Kap. III bei N. 130 ff. und vor allem die Beispiele in N. 133.<br />
») Beispiel Kap. V/I, CrNUS-Text in N. 140.<br />
10<br />
) S. oben Kap. V/I bei N. 57 u. ö., s. auch schon Kap. II bei N. 61 und Kap. III<br />
beiN. 122 ff.<br />
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