15.11.2012 Aufrufe

141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand

141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand

141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

entscheidet; dabei hebt Franchus immer wieder die Bedeutung des cap.<br />

licet Romanus für die dargestellten Abgrenzungen hervor. Einen letzten<br />

interessanten Aspekt bringt der abschließende Punkt, den er in diesem<br />

Zusammenhang behandelt: „Infertur ex predictis, quod licet subditi non<br />

possint allegare ignorantiam consuetudinis loci ut supra tarnen iudex<br />

potest quia dicitur esse quid facti ut hie in textu. Ideo debet consuetudo<br />

allegari et probari: unde qui allegat consuetudinem earn probare debet<br />

. . . 283 hoc tarnen limita primo nisi consuetudo esset scripta quia<br />

tunc iudicatur de ea tamquam de ipso statuto in loco . . . 284 secundo limita<br />

nisi ipsa consuetudo esset publica et notoria in Mo loco . . .". Franchus<br />

bestätigt nochmal die in der consuetudo-Lehre vorgefundenen Differenzierungen,<br />

wobei insbesondere auffällt, daß er zwar von den Einwohnern<br />

die Beachtung der örtlichen consuetudo verlangt, ihre Beachtung durch<br />

den Richter aber von der Allegation und dem Beweis abhängig macht 285 .<br />

Die Differenzierungen innerhalb der consuetudo-Lehre unterstreichen<br />

aber darüberhinaus nicht nur die Vielfalt der Aspekte, sie weisen auch<br />

auf den Punkt hin, in dem die entscheidende Bedeutung der Kommentierung<br />

des Philippus Franchus überhaupt liegt. Er leitet — wie Bartolus<br />

bei der lex praescriptione 286 — von der Frage der Rechtskenntnis des<br />

Papstes bzw. Imperators über zu der allgemeineren Fragestellung nach<br />

der Rechtskenntnis des Richters. Hierdurch werden all jene Überlegungen,<br />

die unter verschiedenen Aspekten diese Rechtskenntnis betreffen,<br />

auch für die Erörterung des cap. licet Romanus relevant, so daß sich mit<br />

diesen letzten Mosaiksteinen das Bild einer aus vielen Partikeln zusammengesetzten<br />

Rechtsanwendungslehre vervollständigt.<br />

Ehe dieses Bild zusammenfassend beschrieben wird, sind als Voraussetzung<br />

dafür folgende Gesichtspunkte festzuhalten: Die Untersuchung<br />

einiger zentraler Texte der Rechtsquellenlehre hat ergeben, daß die in<br />

früheren Befunden aufgezeigten Kriterien für die Unterscheidung von<br />

beweisbedürftigem und nicht-beweisbedürftigem Recht auch hier ihren<br />

Niederschlag gefunden haben. Umgekehrt hat sich erwiesen, daß von<br />

diesen Texten — wie zuletzt bei dem cap. licet Romanus, aber auch<br />

schon bei den co«s#et«*/o-Quellen oder der lex omnes populi — entscheidende<br />

Impulse auf die früher analysierten Komplexe ausgingen. Gerade<br />

dies war zu zeigen, damit die im folgenden vorgenommene Zusammenfügung<br />

einzelner Befunde nicht willkürlich oder spekulativ erscheint.<br />

tei ) Folgt Hinweis auf X 1.4.8 und C. 8.52.1.<br />

!M ) Gestützt auf BALDUS, C. 2.10, s. dazu oben I N. 112, 113 u. ö.<br />

M5 ) S. dazu auch Kap. VI.<br />

*») S. oben bei N. 189 ff.<br />

147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!