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141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand

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dieser Teilbereich im Gegensatz zu der übergreifenden Oberschicht, dem<br />

ius universale, nicht überall gleich ist, sondern überall anders. Das nichtbeweisbedürftige<br />

Recht von Pisa deckt sich nicht mit dem von Mailand,<br />

das von Nürnberg nicht mit dem von Tübingen, wie Sichard lehrt.<br />

All diese Überlegungen gelten an sich auch für das Gewohnheitsrecht,<br />

den dritten Teilbereich, in dem sich aber andererseits auch eine Reihe<br />

gravierender Abweichungen findet.<br />

Geht man zunächst von der consuetudo aus, die, wie das Statut,<br />

partikulare Geltung hat und sich von diesem nur durch die fehlende<br />

Schriftlichkeit unterscheidet 36 , so trifft mit den gleichen Modifikationen<br />

zu, was auch vom Statut gesagt wurde. Dies wird wiederum bei Philippus<br />

Franchus besonders deutlich: „Sed quo ad subditos statuta et consuetudines<br />

dicuntur esse iuris, ex quo eo ligant 37 unde locales consuetudines<br />

quod ad ipsum locum dicuntur ius commune . . . ratio est, quia a iure<br />

communi confirmantur, ut . . . I. omnes populi" 38 . Es ergeben sich nur<br />

zwei Abweichungen, die beide auf der Eigenart der consuetudo beruhen.<br />

Die erste leuchtet unmittelbar ein. Die aus der lex cum prolatis und dem<br />

cap. pastoralis abgeleiteten Überlegungen kommen nicht in Betracht, da<br />

sie Schriftlichkeit voraussetzen. Schwieriger dagegen ist die zweite Frage<br />

zu beantworten, ob die Qualifizierung der consuetudo localis als ius commune<br />

in loco auch die gleichen prozessualen Folgen hat wie bei den<br />

Statuten. Hier ergibt sich eine Differenzierung, die nur auf den ersten<br />

Blick überrascht. Während nämlich bezüglich der Bindungswirkung<br />

statuta und consuetudines vollkommen gleichgesetzt werden 39 , gilt dies<br />

nicht für die Berücksichtigung im Verfahren: „Licet subditi non possint<br />

allegare ignorantiam consuetudinis loci, ut supra. .. 40 tarnen iudex<br />

potest, quia dicitur esse quid facti . . . ideo debet consuetudo allegari et<br />

probari . . . unde qui allegat consuetudinem earn probare debet.. .".<br />

S6 ) Zu den überregionalen Gewohnheitsrechten alsbald im Text bei N. 52 ff. Zur<br />

im wesentlichen gleichen Behandlung und Gleichstellung von statutum und consuetudo<br />

vgl. schon das einleitende Gutachten von WESENBECK, oben Kap. I, oder WESENBECK,<br />

Consilium 220 n. 15: „Statuta et consuetudines . . . qui sunt de eadem", oder Consilium<br />

133 n. 32: „Idemque est de statutis .. . nam statuta et consuetudo a pari procedunt",<br />

mit zahlreichen Nachweisen.<br />

") Gestützt auf D. 1 c. 8 (ius civile) und 1. omnes populi und 1. de quibus, dazu<br />

oben Kap. V/II bei und in N. 270.<br />

38 ) Anhand der 1. omnes wird die Befugnis der civitates begründet, sich selbst<br />

Recht (ius proprium) zu schaffen, wobei dieses ius scriptum und ius non scriptum sein<br />

kann, vgl. dazu grundlegend BARTOLUS ZU dieser lex und zusammenfassend für die<br />

Spätzeit mit der gesamten terminologischen Vielfalt JASON zu 1. omnes populi.<br />

">) FRANCHUS, soeben im Text und in dem folgenden Zitat; s. schon oben Kap. V/II<br />

bei N. 283. Don auch zu den hier ausgelassenen Allegaten.<br />

40 ) Bezieht sich auf den soeben wiedergegebenen Text.<br />

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