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141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand

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Lenkbarkeit 55 bei der Berücksichtigung des Gewohnheitsrechtes. Das bedeutet<br />

zugleich, daß dieser Komplex des nicht-beweisbedürftigen Rechts<br />

der variabelste und in seinen Grenzen fließendste war.<br />

Faßt man nochmals die in großen Linien nachgezeichneten Grundmuster<br />

zusammen, so ergeben sich drei Segmente, die einander überlagern,<br />

aber nicht deckungsgleich sind:<br />

lus commune umfaßt das ins commune in einem engeren, oben geschilderten<br />

Sinne 56 als ius universale oder generale, daneben aber auch das<br />

ius commune in loco, zu dem sowohl Statuten wie örtliches Gewohnheitsrecht<br />

zählen.<br />

Das vom Richter anzuwendende Recht setzt sich zusammen aus dem<br />

ius commune im engeren Sinne und dem ihm gleichgestellten örtlichen<br />

Statutarrecht, beide begrenzt durch die gemeinsame Ausnahme bei zweifelhaften<br />

„extravagantes".<br />

Das nicht-beweisbedürftige Recht umfaßt außer diesen beiden Bereichen<br />

noch die consuetudo notoria und, sofern man sie nicht zu den Statuten<br />

rechnet, die consuetudo scripta.<br />

Alle drei 57 Ausschnitte stimmen in zwei Punkten überein: das ius commune<br />

im engeren Sinne ist ihnen gemeinsam, und es ist der einzig konstante<br />

Teil. Im übrigen aber sind die anderen Teilbereiche variabel, insbesondere<br />

von Ort zu Ort verschieden.<br />

Dies ist für den Sprachgebrauch und für die Bedeutung von ius commune<br />

sehr wichtig; denn es hatte sich gezeigt, daß bei den Fragen der<br />

negatio iuris, der positio iuris, aber auch bei der suppletio de iure vielfach<br />

von ius commune die Rede war, ohne daß Doppeldeutigkeit und<br />

wechselnder Inhalt gleich auf den ersten Blick sichtbar geworden wären 58 .<br />

Wichtiger noch als für das Verständnis des Terminus ius commune sind<br />

diese Beobachtungen für die beiden anderen Punkte: Auch das ex officio<br />

anzuwendende und das nicht-beweisbedürftige Recht sind von Ort zu<br />

Ort verschieden. Hieraus folgt ein letzter wichtiger Gesichtspunkt: Das<br />

Gesagte gilt aus der Sicht des iudex loci, der das ius eiusdem civitatis<br />

oder die ihm bekannte consuetudo localis von Amts wegen anwenden<br />

kann und sogar muß 59 . Dies ändert sich, wenn der Rechtsstreit vom ört-<br />

**) S. schon oben Kap. I vor N. 41.<br />

**) S. am Anfang dieses Kap. bei N. 10 ff.<br />

57 ) Der Unterschied zwischen dem nicht-beweisbedürftigen und dem vom Richter ex<br />

officio anzuwendenden Recht besteht nur dann, wenn man bei der consuetudo notoria<br />

an der Allegationspflicht festhält.<br />

58 ) Hinweise auf die Vieldeutigkeit und Unscharfe dieser Wortverwendung sind von<br />

Anfang an gegeben worden, s. schon oben Kap. I nach N. 41.<br />

M ) Für den folgenden Gesichtspunkt spielt die Frage der Allegation einer consuetudo<br />

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