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141-165 (4839 KB) - Wolfgang Wiegand

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VII. KAPITEL<br />

,ZU RICHTEN<br />

NACH DES REICHS GEMAINEN RECHTEN'<br />

Am Ende einer Reihe von Einzelanalysen hat sich gezeigt, daß die<br />

Wesenbecks Argumentation zugrunde liegende Rechtsanwendungslehre<br />

zwei Komponenten aufweist. Zunächst beruht sie auf einer Grundprämisse,<br />

die, wie wir gesehen haben, an verschiedenen Punkten und in<br />

unterschiedlicher Ausprägung immer wiederkehrt: der Aufteilung des<br />

Rechts in beweisbedürftiges und nicht-beweisbedürftiges Recht. Eine besondere<br />

Akzentuierung erfährt diese Konzeption durch die auf dem Vermutungsgedanken<br />

basierende Umformung in einen Beweislastsatz, was<br />

bei Wesenbeck mit Hilfe der Formel von der fundata intentio oder<br />

auch bei Pacian ' auf ähnliche Art und Weise geschieht.<br />

Für die Rezeption in Deutschland geht es natürlich vor allem darum,<br />

die Aufnahme der einzelnen Grundelemente 2 und punktuellen Ausdrucksformen<br />

zu dokumentieren, wie dies gelegentlich schon geschehen<br />

ist 3 ; daneben sollen auch Entstehung und Bedeutung des zweiten Aspektes<br />

durch weitere Beispiele vertieft werden. Als Quellen kommen neben<br />

den die italienische Tradition weiterführenden Kommentaren und Traktaten<br />

4 vor allem die ebenfalls an italienische und französische Vorbilder<br />

anknüpfende forensisch-kasuistische Literatur, die besonders für die<br />

') PACIAN, der wie WESENBECK auf der 1. ab ea parte und dem Vermutungsgedanken<br />

aufbaut, behandelt ebenfalls die Frage der Beweisbedürftigkeit des speziellen<br />

Rechts, allerdings unter dem besonderen Aspekt seiner Negation. Auch er setzt die<br />

vorhandenen Grundelemente in Beweislastregeln um. Wer derartiges Recht leugnet,<br />

braucht entgegen der sonstigen Regel keinen Beweis zu führen, vgl. zu den Einzelheiten<br />

oben Kap. II.<br />

2 ) Die wichtigsten Quellen und bedeutsame Beobachtungen zu einer Vielzahl der im<br />

folgenden behandelten Punkte enthält die vorzügliche Abhandlung von BRIE, Die<br />

Stellung der deutschen Rechtsgelehnen der Rezeptionszeit zum Gewohnheitsrecht (im<br />

folgenden Brie, Rezeptionszeit). Hierauf baut die bereits mehrfach erwähnte Untersuchung<br />

von TRUSEN, Römisches Recht und partikuläres Recht in der Rezeptionszeit,<br />

auf. Beide Autoren verfolgen einzelne Aspekte, die auch hier wesentlich sind. Für uns<br />

geht es jedoch um eine Darstellung vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtsanwendungslehre,<br />

auf die sowohl BRIE als auch TRUSEN nur in einzelnen Punkten, nicht<br />

aber in ihrer Gesamtheit eingehen.<br />

s ) S. Kap. VI bei N. 65.<br />

4 ) Vgl. die schon erwähnten Werke von SICHARD und EVERHARDUS, s. soeben N. 3<br />

bzw. Kap. VI N. 65.<br />

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