15.11.2012 Aufrufe

Forschungsbericht 2006 - am Fachbereich ...

Forschungsbericht 2006 - am Fachbereich ...

Forschungsbericht 2006 - am Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

WiSo-<strong>Forschungsbericht</strong> <strong>2006</strong> – Institut für Wirtschaftsrecht<br />

Schwestern und teilen sich nicht in Herren und Knechte, Obrigkeit und Untertanen. Die<br />

Einheit von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit ist die Grundlage der Gemeinschaft der<br />

Menschen. Auf der Idee der Gleichheit in der Freiheit gründet alles Recht, dessen<br />

Wirklichkeit vom Staat abhängt, der Republik. Rechtlichkeit des gemeins<strong>am</strong>en Lebens ist<br />

der Frieden unter den Menschen, aber nur der allgemeine Wille als der Wille aller schafft<br />

Recht. Jede anders begründete Verbindlichkeit ist herrschaftliche Willkür. Die äußere<br />

Freiheit als die „Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“ ist um deren<br />

Gleichheit und d<strong>am</strong>it Allgemeinheit willen durch die Rechtlichkeit alles Handelns<br />

eingeschränkt. Ohne praktische Vernunft als die innere Freiheit, deren Gesetz der<br />

kategorische Imperativ, das Sittengesetz, ist, können Menschen und kann die Menschheit<br />

nicht zum Recht finden. Diese Ethik hat Kant grundgelegt und ausgearbeitet. In Deutschland<br />

ist ausweislich des Absatz 1 des Artikels 1 des Grundgesetzes die Menschenwürde<br />

unantastbar und alle staatliche Gewalt verpflichtet, diese zu achten und zu schützen. In<br />

Absatz 2 des Leitartikels seines Verfassungsgesetzes bekennt sich das Deutsche Volk<br />

darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder<br />

menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Demgemäß ist<br />

die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer<br />

Bundesstaat. Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus und wird vom<br />

Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der<br />

vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Obwohl diese Grundsätze<br />

ausweislich Art. 79 Abs. 3 GG nicht geändert werden dürfen, sind sie durch die Dogmatik<br />

liberalistischer Freiheiten und der entsprechenden Praxis im Wesen verändert. Dadurch ist<br />

die freiheitliche Republik zu einem herrschaftlichen Parteienstaat entartet. Nur ein<br />

republikanisches Freiheitsparadigma wird dem zitierten Weltrechtsprinzip gerecht. Dieser<br />

Freiheitsbegriff ist in Absatz 1 des Artikels 2 des Grundgesetzes formuliert. Der Schlüssel<br />

zur republikanischen Freiheitslehre ist der vernachlässigte Begriff des Sittengesetzes. Es ist<br />

der kategorische Imperativ, das menschheitliche Gebot der Nächstenliebe, das Art. 1 der<br />

Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte mit der Aufforderung zur Brüderlichkeit<br />

ausspricht. Dieses Gebot ist allen Menschen und allen Völkern gemein. Es verpflichtet zur<br />

Sittlichkeit, zur praktischen Vernunft, die der Moralität jedes Menschen bedarf. Ohne<br />

Eigentum, das den Menschen die erforderliche Selbständigkeit ermöglicht, ist freilich<br />

allseitige Vernunft nicht zu gewährleisten. Darum gibt Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur ein Recht<br />

<strong>am</strong> Eigentum, sondern auch und vor allem ein Recht auf Eigentum und verpflichtet das<br />

Sozialprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu einer Politik allgemeiner Selbständigkeit. Das<br />

209

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!