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Häusliche Gewalt beenden: Verhaltensänderung von Tätern als ...

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gewalt gegen gewalt gegen <strong>Gewalt</strong> gegen gewalt gegen<br />

Partnerin, Partnerin Partnerin andere Männer,<br />

nicht gegen und andere gesamt nicht gegen<br />

andere Männer Männer Partnerin<br />

n=246 n=44 n=290 n=101<br />

Staatsanwaltschaft/gerichtshilfe 38,0 4,5 32,9 7,9<br />

gericht (u.a. Strafgericht, familiengericht)<br />

24,9 31,8 26,0 55,4<br />

Selbstmelder/eigener antrieb 18,0 22,7 18,7 5,0<br />

Polizei/Ordnungsamt 19,6 6,8 17,6 3,0<br />

Bewährungshilfe 9,0 36,4 13,1 19,8<br />

antrieb des Opfers 10,2 13,6 10,7 0<br />

Jugendamt/allgem. Sozialdienst,<br />

Jugendgerichtshilfe<br />

10,2 6,8 9,7 0<br />

Justizvollzugsanstalt 3,3 15,9 5,2 29,7<br />

Tabelle 5-3:<br />

Zugangsweg, differenziert<br />

nach <strong>Gewalt</strong>hintergrund<br />

(in Prozent, Mehrfachnennungen)<br />

[ 5.3 ]<br />

Quelle: datensatz täterprogramme Landesstiftung, n=391, ohne die täter, die weder<br />

gewalt gegen die Partnerin, noch gegen andere Männer ausgeübt haben, und ohne täter,<br />

für die kein gewalthintergrund angegeben wurde<br />

der Zugangsweg über eine anwältin/einen anwalt, einen therapeuten/<br />

eine therapeutin, die interventionsstelle, nachbarn/freunde oder eine<br />

Beratungsstelle ist allgemein bedeutungslos.<br />

tabelle 5-3 zeigt zum einen, dass etwa ein fünftel der täter <strong>als</strong> Selbstmelder<br />

kamen, wobei aber ungefähr für ein drittel ein weiterer Zugangsweg<br />

angegeben war und für 15% eine justizielle Weisung oder<br />

auflage – ganz „freiwillig“ war die teilnahme in diesen fällen nicht.<br />

tabelle 5-3 zeigt auch, dass allein mit Selbstmeldern oder Männern,<br />

die <strong>von</strong> der Partnerin bzw. dem Opfer zur teilnahme motiviert wurden,<br />

kaum gruppen zusammengekommen wären, und dass der weitaus<br />

größte anteil der Klientel über die Polizei, die Staatsanwaltschaften<br />

und gerichte, <strong>als</strong>o unter einem gewissen justiziellen oder gesellschaftlichen<br />

druck, in die Kurse kommt.<br />

5.3 Teilnahmehindernisse<br />

eine justizielle Weisung oder eine eigene Motivation garantieren noch<br />

nicht eine teilnahme an einer gruppe und schon gar nicht eine regelmäßige<br />

teilnahme. Sowohl einer anmeldung für eine gruppe nach dem<br />

erstkontakt <strong>als</strong> auch einem abschluss des Kurses – Voraussetzung dafür<br />

ist eine regelmäßige teilnahme – stehen auf Seiten der teilnehmer<br />

teilnahmehindernisse entgegen. gründe, die die teilnahme erschweren,<br />

wurden für etwas mehr <strong>als</strong> jeden dritten täter häuslicher gewalt

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