Häusliche Gewalt beenden: Verhaltensänderung von Tätern als ...
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gewalt gegen gewalt gegen <strong>Gewalt</strong> gegen gewalt gegen<br />
Partnerin, Partnerin Partnerin andere Männer,<br />
nicht gegen und andere gesamt nicht gegen<br />
andere Männer Männer Partnerin<br />
n=246 n=44 n=290 n=101<br />
Staatsanwaltschaft/gerichtshilfe 38,0 4,5 32,9 7,9<br />
gericht (u.a. Strafgericht, familiengericht)<br />
24,9 31,8 26,0 55,4<br />
Selbstmelder/eigener antrieb 18,0 22,7 18,7 5,0<br />
Polizei/Ordnungsamt 19,6 6,8 17,6 3,0<br />
Bewährungshilfe 9,0 36,4 13,1 19,8<br />
antrieb des Opfers 10,2 13,6 10,7 0<br />
Jugendamt/allgem. Sozialdienst,<br />
Jugendgerichtshilfe<br />
10,2 6,8 9,7 0<br />
Justizvollzugsanstalt 3,3 15,9 5,2 29,7<br />
Tabelle 5-3:<br />
Zugangsweg, differenziert<br />
nach <strong>Gewalt</strong>hintergrund<br />
(in Prozent, Mehrfachnennungen)<br />
[ 5.3 ]<br />
Quelle: datensatz täterprogramme Landesstiftung, n=391, ohne die täter, die weder<br />
gewalt gegen die Partnerin, noch gegen andere Männer ausgeübt haben, und ohne täter,<br />
für die kein gewalthintergrund angegeben wurde<br />
der Zugangsweg über eine anwältin/einen anwalt, einen therapeuten/<br />
eine therapeutin, die interventionsstelle, nachbarn/freunde oder eine<br />
Beratungsstelle ist allgemein bedeutungslos.<br />
tabelle 5-3 zeigt zum einen, dass etwa ein fünftel der täter <strong>als</strong> Selbstmelder<br />
kamen, wobei aber ungefähr für ein drittel ein weiterer Zugangsweg<br />
angegeben war und für 15% eine justizielle Weisung oder<br />
auflage – ganz „freiwillig“ war die teilnahme in diesen fällen nicht.<br />
tabelle 5-3 zeigt auch, dass allein mit Selbstmeldern oder Männern,<br />
die <strong>von</strong> der Partnerin bzw. dem Opfer zur teilnahme motiviert wurden,<br />
kaum gruppen zusammengekommen wären, und dass der weitaus<br />
größte anteil der Klientel über die Polizei, die Staatsanwaltschaften<br />
und gerichte, <strong>als</strong>o unter einem gewissen justiziellen oder gesellschaftlichen<br />
druck, in die Kurse kommt.<br />
5.3 Teilnahmehindernisse<br />
eine justizielle Weisung oder eine eigene Motivation garantieren noch<br />
nicht eine teilnahme an einer gruppe und schon gar nicht eine regelmäßige<br />
teilnahme. Sowohl einer anmeldung für eine gruppe nach dem<br />
erstkontakt <strong>als</strong> auch einem abschluss des Kurses – Voraussetzung dafür<br />
ist eine regelmäßige teilnahme – stehen auf Seiten der teilnehmer<br />
teilnahmehindernisse entgegen. gründe, die die teilnahme erschweren,<br />
wurden für etwas mehr <strong>als</strong> jeden dritten täter häuslicher gewalt