burscheid - GL VERLAGS GmbH
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56<br />
Existenzgründung<br />
leicht gemacht:<br />
die UG (haftungsbeschränkt)<br />
Im Blickpunkt Recht<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/11<br />
Von DR. REINHARD GöBEL<br />
Starthilfe für Gründer<br />
und Jungunternehmer:<br />
Die Gründung eines Unter-<br />
nehmens mit beschränkter<br />
Haftung ist seit dem<br />
01.11.2008 deutlich<br />
leichter als früher.<br />
Mit dem „Gesetz zur Modernisierung<br />
des <strong>GmbH</strong>-Rechts und zur<br />
Bekämpfung von Missbräuchen“<br />
(MoMiG) wurde als neue Sonderform der<br />
<strong>GmbH</strong> die sog. Unternehmergesellschaft –<br />
kurz „UG (haftungsbeschränkt)“ eingeführt,<br />
die sich aufgrund erheblich verringerter Anforderungen<br />
ideal als Einstiegsform in eine<br />
selbständige unternehmerische Betätigung<br />
mit Haftungsbeschränkung eignet. Mit dieser<br />
„<strong>GmbH</strong> light“ existiert jetzt eine attraktive<br />
Alternative zu der zuvor als regelrechte<br />
Modeerscheinung grassierenden „Limited“,<br />
die sich aufgrund der registerrechtlichen<br />
Besonderheiten des englischen Rechts und<br />
ihres Mißbrauch durch dubiose Geschäftemacher<br />
schon seit mehreren Jahren in<br />
Deutschland auf dem Rückzug befindet.<br />
Nicht jeder, der eine interessante Geschäftsidee<br />
hat und diese zur Grundlage<br />
einer Existenzgründung machen möchte,<br />
kann aus dem Stand die für die Anmeldung<br />
einer <strong>GmbH</strong> zum Handelsregister erforderliche<br />
Hälfte des Mindeststammkapitals von<br />
25.000 Euro aufbringen. Für die Gründung<br />
einer UG (haftungsbeschränkt) genügt hingegen<br />
schon ein Stammkapital von einem<br />
Euro oder auch jeder andere „runde“ Euro-<br />
Betrag. Dass der oder die Gründer dafür<br />
auf Sacheinlagen verzichten und jeweils<br />
ein Viertel des Jahresüberschusses in gesetzliche<br />
Rücklagen einstellen müssen, bis<br />
das gesetzliche Mindeststammkapital der<br />
<strong>GmbH</strong> erreicht ist, nimmt dieser erheblichen<br />
Liquiditätsentlastung nicht ihren Reiz,<br />
weil die Rücklagenbildung mit der Gewinn-<br />
Dr. Reinhard Göbel<br />
Rechtsanwalt<br />
bei der Kanzlei<br />
Winter, Jansen, Lamsfuß<br />
bzw. Verlustentwicklung korreliert und sich<br />
je nach deren Verlauf über Jahre oder Jahrzehnte<br />
hinziehen kann.<br />
Deutlich geringer als bei der normalen<br />
<strong>GmbH</strong> sind bei der neuen Gesellschaftsform<br />
auch die Gründungskosten. Bedient sich der<br />
Gründer eines der beiden eigens dafür geschaffenen<br />
Musterprotokolle, dann kann<br />
er die Kosten für die Gründung und Eintragung<br />
der Gesellschaft im Handelsregister<br />
auf unter 200 Euro begrenzen. Zudem ist<br />
der Zeitaufwand, um die persönlichen Daten<br />
in das Protokoll einzutragen, nicht höher<br />
als eine halbe Stunde. Wenn die Gründer<br />
sich für einzelne Abweichungen von den<br />
Musterprotokollen entscheiden, was sich<br />
zum Beispiel bei mehreren Gründern wegen<br />
der potentiellen Interessenkollisionen<br />
empfiehlt, liegen die Gründungskosten bei<br />
der UG (haftungsbeschränkt) immer noch<br />
deutlich unter denjenigen für die Gründung<br />
einer <strong>GmbH</strong> im Standardformat.<br />
Aufgrund der geringeren formalen Anforderungen<br />
verkürzt sich meist die Zeit<br />
von der Gründung der Gesellschaft durch<br />
die Errichtung des notariellen Gesellschaftsvertrags<br />
bis zur Eintragung in das Handelsregister.<br />
Die Länge dieser Zeitspanne ist für<br />
die neuen Unternehmer durchaus von erheblicher<br />
wirtschaftlicher Bedeutung: Denn<br />
ebenso wie bei der klassischen <strong>GmbH</strong> haftet<br />
auch bei der UG (haftungsbeschränkt)<br />
bis zur Eintragung der Gesellschaft im Register<br />
jeder für die Gesellschaft Handelnde<br />
unbeschränkt persönlich mit seinem Pri-<br />
vatvermögen. Die Haftungsbeschränkung<br />
greift erst mit der Eintragung und gilt nur<br />
für nach der Eintragung getätigte Geschäfte<br />
der Gesellschaft. Eine rasche Eintragung<br />
ist daher ein weiterer Pluspunkt der „kleinen<br />
Schwester“ der <strong>GmbH</strong>. Anders als bei<br />
einem Einzelunternehmer besteht bei einer<br />
UG (haftungsbeschränkt) auch nicht das Risiko,<br />
dass deren Tätigkeit für einen Auftraggeber<br />
als Scheinselbständigkeit qualifiziert<br />
wird. Das macht die Gesellschaft auf dem<br />
Markt attraktiver. Nach ständiger Rechtsprechung<br />
liegt bei einem Alleingeschäftsführer<br />
kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
vor, so dass nicht die nachträgliche Belastung<br />
des Auftraggebers mit Steuern und<br />
Sozialabgaben droht.<br />
Schließlich ist auch die Namensgebung<br />
für die neue Gesellschaft – im Fachjargon<br />
„Firmierung“ genannt – keine aufwendige<br />
Prozedur. Sie ist im Vorfeld der Gründung<br />
mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />
abzustimmen, was in aller<br />
Regel auch problemlos telefonisch geschehen<br />
kann. Der Sinn dieser vorsorglichen Abstimmung<br />
liegt darin, die unnützen Kosten<br />
einer ansonsten möglicherweise nötigen<br />
Änderung der Firmierung nach Eintragung<br />
der Gesellschaft im Handelsregister zu<br />
vermeiden. Denn nicht alle von manchen<br />
Gründern gewünschten Phantasiebezeichnungen<br />
sind rechtlich zulässig, und die<br />
Verwendung an sich zulässiger Namen<br />
kann die älteren Rechte einer anderen Gesellschaft<br />
mit demselben oder einem damit<br />
verwechselbaren Namen verletzen.<br />
Insgesamt bietet die neue Unternehmergesellschaft<br />
mit Haftungsbeschränkung somit<br />
eine Reihe von Vorteilen gegenüber der<br />
klassischen <strong>GmbH</strong>, in die sie aufgrund der<br />
besagten Rücklagenpflicht nach und nach<br />
„hineinwächst“. Sie eignet sich insbesondere<br />
für Dienstleister mit geringem Kapitaleinsatz<br />
aufgrund „schlanker“ Geschäftsausstattung,<br />
ebenso aber auch für kleinere<br />
Produktionsbetriebe, deren technische Ausstattung<br />
nicht als Sacheinlage taugt und<br />
deren Inhaber nur über ein begrenztes Maß<br />
an Liquidität verfügen.<br />
In jedem Fall ist es empfehlenswert,<br />
die rechtlichen und praktischen Aspekte<br />
mit einem erfahrenen Fachanwalt zu besprechen.