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burscheid - GL VERLAGS GmbH

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56<br />

Existenzgründung<br />

leicht gemacht:<br />

die UG (haftungsbeschränkt)<br />

Im Blickpunkt Recht<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/11<br />

Von DR. REINHARD GöBEL<br />

Starthilfe für Gründer<br />

und Jungunternehmer:<br />

Die Gründung eines Unter-<br />

nehmens mit beschränkter<br />

Haftung ist seit dem<br />

01.11.2008 deutlich<br />

leichter als früher.<br />

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung<br />

des <strong>GmbH</strong>-Rechts und zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen“<br />

(MoMiG) wurde als neue Sonderform der<br />

<strong>GmbH</strong> die sog. Unternehmergesellschaft –<br />

kurz „UG (haftungsbeschränkt)“ eingeführt,<br />

die sich aufgrund erheblich verringerter Anforderungen<br />

ideal als Einstiegsform in eine<br />

selbständige unternehmerische Betätigung<br />

mit Haftungsbeschränkung eignet. Mit dieser<br />

„<strong>GmbH</strong> light“ existiert jetzt eine attraktive<br />

Alternative zu der zuvor als regelrechte<br />

Modeerscheinung grassierenden „Limited“,<br />

die sich aufgrund der registerrechtlichen<br />

Besonderheiten des englischen Rechts und<br />

ihres Mißbrauch durch dubiose Geschäftemacher<br />

schon seit mehreren Jahren in<br />

Deutschland auf dem Rückzug befindet.<br />

Nicht jeder, der eine interessante Geschäftsidee<br />

hat und diese zur Grundlage<br />

einer Existenzgründung machen möchte,<br />

kann aus dem Stand die für die Anmeldung<br />

einer <strong>GmbH</strong> zum Handelsregister erforderliche<br />

Hälfte des Mindeststammkapitals von<br />

25.000 Euro aufbringen. Für die Gründung<br />

einer UG (haftungsbeschränkt) genügt hingegen<br />

schon ein Stammkapital von einem<br />

Euro oder auch jeder andere „runde“ Euro-<br />

Betrag. Dass der oder die Gründer dafür<br />

auf Sacheinlagen verzichten und jeweils<br />

ein Viertel des Jahresüberschusses in gesetzliche<br />

Rücklagen einstellen müssen, bis<br />

das gesetzliche Mindeststammkapital der<br />

<strong>GmbH</strong> erreicht ist, nimmt dieser erheblichen<br />

Liquiditätsentlastung nicht ihren Reiz,<br />

weil die Rücklagenbildung mit der Gewinn-<br />

Dr. Reinhard Göbel<br />

Rechtsanwalt<br />

bei der Kanzlei<br />

Winter, Jansen, Lamsfuß<br />

bzw. Verlustentwicklung korreliert und sich<br />

je nach deren Verlauf über Jahre oder Jahrzehnte<br />

hinziehen kann.<br />

Deutlich geringer als bei der normalen<br />

<strong>GmbH</strong> sind bei der neuen Gesellschaftsform<br />

auch die Gründungskosten. Bedient sich der<br />

Gründer eines der beiden eigens dafür geschaffenen<br />

Musterprotokolle, dann kann<br />

er die Kosten für die Gründung und Eintragung<br />

der Gesellschaft im Handelsregister<br />

auf unter 200 Euro begrenzen. Zudem ist<br />

der Zeitaufwand, um die persönlichen Daten<br />

in das Protokoll einzutragen, nicht höher<br />

als eine halbe Stunde. Wenn die Gründer<br />

sich für einzelne Abweichungen von den<br />

Musterprotokollen entscheiden, was sich<br />

zum Beispiel bei mehreren Gründern wegen<br />

der potentiellen Interessenkollisionen<br />

empfiehlt, liegen die Gründungskosten bei<br />

der UG (haftungsbeschränkt) immer noch<br />

deutlich unter denjenigen für die Gründung<br />

einer <strong>GmbH</strong> im Standardformat.<br />

Aufgrund der geringeren formalen Anforderungen<br />

verkürzt sich meist die Zeit<br />

von der Gründung der Gesellschaft durch<br />

die Errichtung des notariellen Gesellschaftsvertrags<br />

bis zur Eintragung in das Handelsregister.<br />

Die Länge dieser Zeitspanne ist für<br />

die neuen Unternehmer durchaus von erheblicher<br />

wirtschaftlicher Bedeutung: Denn<br />

ebenso wie bei der klassischen <strong>GmbH</strong> haftet<br />

auch bei der UG (haftungsbeschränkt)<br />

bis zur Eintragung der Gesellschaft im Register<br />

jeder für die Gesellschaft Handelnde<br />

unbeschränkt persönlich mit seinem Pri-<br />

vatvermögen. Die Haftungsbeschränkung<br />

greift erst mit der Eintragung und gilt nur<br />

für nach der Eintragung getätigte Geschäfte<br />

der Gesellschaft. Eine rasche Eintragung<br />

ist daher ein weiterer Pluspunkt der „kleinen<br />

Schwester“ der <strong>GmbH</strong>. Anders als bei<br />

einem Einzelunternehmer besteht bei einer<br />

UG (haftungsbeschränkt) auch nicht das Risiko,<br />

dass deren Tätigkeit für einen Auftraggeber<br />

als Scheinselbständigkeit qualifiziert<br />

wird. Das macht die Gesellschaft auf dem<br />

Markt attraktiver. Nach ständiger Rechtsprechung<br />

liegt bei einem Alleingeschäftsführer<br />

kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

vor, so dass nicht die nachträgliche Belastung<br />

des Auftraggebers mit Steuern und<br />

Sozialabgaben droht.<br />

Schließlich ist auch die Namensgebung<br />

für die neue Gesellschaft – im Fachjargon<br />

„Firmierung“ genannt – keine aufwendige<br />

Prozedur. Sie ist im Vorfeld der Gründung<br />

mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

abzustimmen, was in aller<br />

Regel auch problemlos telefonisch geschehen<br />

kann. Der Sinn dieser vorsorglichen Abstimmung<br />

liegt darin, die unnützen Kosten<br />

einer ansonsten möglicherweise nötigen<br />

Änderung der Firmierung nach Eintragung<br />

der Gesellschaft im Handelsregister zu<br />

vermeiden. Denn nicht alle von manchen<br />

Gründern gewünschten Phantasiebezeichnungen<br />

sind rechtlich zulässig, und die<br />

Verwendung an sich zulässiger Namen<br />

kann die älteren Rechte einer anderen Gesellschaft<br />

mit demselben oder einem damit<br />

verwechselbaren Namen verletzen.<br />

Insgesamt bietet die neue Unternehmergesellschaft<br />

mit Haftungsbeschränkung somit<br />

eine Reihe von Vorteilen gegenüber der<br />

klassischen <strong>GmbH</strong>, in die sie aufgrund der<br />

besagten Rücklagenpflicht nach und nach<br />

„hineinwächst“. Sie eignet sich insbesondere<br />

für Dienstleister mit geringem Kapitaleinsatz<br />

aufgrund „schlanker“ Geschäftsausstattung,<br />

ebenso aber auch für kleinere<br />

Produktionsbetriebe, deren technische Ausstattung<br />

nicht als Sacheinlage taugt und<br />

deren Inhaber nur über ein begrenztes Maß<br />

an Liquidität verfügen.<br />

In jedem Fall ist es empfehlenswert,<br />

die rechtlichen und praktischen Aspekte<br />

mit einem erfahrenen Fachanwalt zu besprechen.

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