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GOING ENTREPRENEURIAL › RECHT<br />
Praktis<strong>ch</strong> jede ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Beziehung – ob zu Kunden, Aktionären<br />
oder Mitarbeitern – ist au<strong>ch</strong> von re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Regeln bestimmt.<br />
Die wi<strong>ch</strong>tigsten Bes<strong>ch</strong>lüsse und Verträge auf einen Blick.<br />
Alles was Re<strong>ch</strong>t ist<br />
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Standard-Dokumente für Organbes<strong>ch</strong>lüsse. Das Startup-Unternehmen<br />
sollte über Standard-Dokumente betreffend<br />
die Bes<strong>ch</strong>lüsse der Organe verfügen. Das sind<br />
beispielsweise bei einer Aktiengesells<strong>ch</strong>aft die Protokolle<br />
der Generalversammlungen sowie der Verwaltungsratssitzungen.<br />
Aktionärsbindungsvertrag (ABV). Ein ABV (betrifft auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />
die Aktiengesells<strong>ch</strong>aft oder GmbH) dient<br />
hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> der Regelung der Corporate Governance<br />
(detaillierte Regelungen für das Funktionieren von<br />
Verwaltungsrat und Generalversammlung) sowie der<br />
Übertragungsbes<strong>ch</strong>ränkungen der Aktien/Stammanteile<br />
(z. B. Vorhand- und Vorkaufsre<strong>ch</strong>te, Kaufre<strong>ch</strong>te,<br />
Mitverkaufspfli<strong>ch</strong>t, Mitverkaufsre<strong>ch</strong>t, Verkaufsre<strong>ch</strong>t).<br />
Employee Stock Option Plan (ESOP) oder Phantom Stock<br />
Option Plan (PSOP). Das Management kann z. B. das<br />
Re<strong>ch</strong>t erhalten, zu einem bestimmten Preis (und na<strong>ch</strong><br />
Ablauf einer Wartezeit) eine bestimmte Anzahl von Beteiligungspapieren<br />
an der Jungfirma zu erwerben. Im<br />
Falle des PSOP erhalten die Mitglieder des Managements<br />
ledigli<strong>ch</strong> fiktive Beteiligungspapiere.<br />
Term Sheets und Verträge mit Investoren. Bei der Bes<strong>ch</strong>affung<br />
von Eigen- respektive Fremdkapital sind<br />
unbedingt Term Sheets und Beteiligungs- beziehungsweise<br />
(Wandel-)Darlehensverträge mit den Investoren<br />
abzus<strong>ch</strong>liessen (siehe Seite 39).<br />
Domain-Namen. Na<strong>ch</strong> Mögli<strong>ch</strong>keit sollte ein Start-up<br />
seinen Firmennamen ebenso wie den Markennamen als<br />
Domain-Namen registrieren und entspre<strong>ch</strong>ende Bezei<strong>ch</strong>nungen<br />
au<strong>ch</strong> auf mögli<strong>ch</strong>en Social-Media-Plattformen<br />
frühzeitig si<strong>ch</strong>ern.<br />
Firmennamen und Marken. Neben dem markenre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
S<strong>ch</strong>utz in der S<strong>ch</strong>weiz ma<strong>ch</strong>t für exportorientierte<br />
Unternehmen au<strong>ch</strong> ein S<strong>ch</strong>utz im Ausland Sinn. Dabei<br />
sollte si<strong>ch</strong>ergestellt werden, dass es keine Verwe<strong>ch</strong>selbarkeit<br />
mit ges<strong>ch</strong>ützten Namen und Marken von anderen<br />
Unternehmen gibt. Ansonsten besteht die Gefahr,<br />
dass ein (teures) Rebranding erfolgen muss.<br />
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Patente. Bei Erfindungen ma<strong>ch</strong>t in der Regel die Anmeldung<br />
von Patenten Sinn (siehe Seite 46). A<strong>ch</strong>tung: Patente<br />
für Software sind in der S<strong>ch</strong>weiz und in Europa<br />
nur sehr bes<strong>ch</strong>ränkt mögli<strong>ch</strong>.<br />
Geheimhaltungsvereinbarung. Mit Dritten, denen Knowhow<br />
offenbart wird, sollten standardmässig Geheimhaltungsvereinbarungen<br />
abges<strong>ch</strong>lossen werden.<br />
Si<strong>ch</strong>erung der Re<strong>ch</strong>te an Arbeitsresultaten. Ein Start-up<br />
sollte festlegen, wel<strong>ch</strong>e von Arbeitnehmern ges<strong>ch</strong>affenen<br />
Re<strong>ch</strong>te auf das Unternehmen übergehen. Und in<br />
Verträgen mit beigezogenen Dritten gilt es si<strong>ch</strong>erzustellen,<br />
dass die Re<strong>ch</strong>te an ges<strong>ch</strong>affenen Arbeitsresultaten<br />
vollumfängli<strong>ch</strong> auf die Jungfirma übergehen.<br />
Arbeitsvertrag. Ein sauber abgefasster Standard- Arbeitsvertrag,<br />
wel<strong>ch</strong>er mit der geltenden Gesetzgebung und<br />
mit einem allenfalls bestehenden Gesamtarbeitsvertrag<br />
konform ist, minimiert das Risiko von re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Auseinandersetzungen.<br />
Absi<strong>ch</strong>tserklärungen oder Term Sheets mit Kunden. Als<br />
Vorstufe zu einem Vertragsabs<strong>ch</strong>luss ist es von Vorteil,<br />
Absi<strong>ch</strong>tserklärungen oder Term Sheets s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu<br />
vereinbaren.<br />
Allgemeine Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen. Die Allgemeinen<br />
Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen sollten sauber abgefasst sein,<br />
mit dem Businessmodell des Start-up-Unternehmens<br />
übereinstimmen und dur<strong>ch</strong> den Vertragspartner re<strong>ch</strong>tsgültig<br />
akzeptiert werden.<br />
Standard-Verträge mit Distributoren oder Agenten. Falls<br />
eine Jungfirma im Vertrieb mit Agenten oder Distributoren<br />
arbeitet, helfen vorbereitete Standard-Verträge,<br />
die Vertragsverhandlungen zu bes<strong>ch</strong>leunigen und bessere<br />
Bedingungen auszuhandeln.<br />
Beat Speck Re<strong>ch</strong>tsanwalt und Notar, Wenger & Vieli AG<br />
www.wengervieli.<strong>ch</strong><br />
<strong>gründen</strong><br />
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