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GOING ENTREPRENEURIAL › RECHT<br />

Praktis<strong>ch</strong> jede ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Beziehung – ob zu Kunden, Aktionären<br />

oder Mitarbeitern – ist au<strong>ch</strong> von re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Regeln bestimmt.<br />

Die wi<strong>ch</strong>tigsten Bes<strong>ch</strong>lüsse und Verträge auf einen Blick.<br />

Alles was Re<strong>ch</strong>t ist<br />

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Standard-Dokumente für Organbes<strong>ch</strong>lüsse. Das Startup-Unternehmen<br />

sollte über Standard-Dokumente betreffend<br />

die Bes<strong>ch</strong>lüsse der Organe verfügen. Das sind<br />

beispielsweise bei einer Aktiengesells<strong>ch</strong>aft die Protokolle<br />

der Generalversammlungen sowie der Verwaltungsratssitzungen.<br />

Aktionärsbindungsvertrag (ABV). Ein ABV (betrifft auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

die Aktiengesells<strong>ch</strong>aft oder GmbH) dient<br />

hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> der Regelung der Corporate Governance<br />

(detaillierte Regelungen für das Funktionieren von<br />

Verwaltungsrat und Generalversammlung) sowie der<br />

Übertragungsbes<strong>ch</strong>ränkungen der Aktien/Stammanteile<br />

(z. B. Vorhand- und Vorkaufsre<strong>ch</strong>te, Kaufre<strong>ch</strong>te,<br />

Mitverkaufspfli<strong>ch</strong>t, Mitverkaufsre<strong>ch</strong>t, Verkaufsre<strong>ch</strong>t).<br />

Employee Stock Option Plan (ESOP) oder Phantom Stock<br />

Option Plan (PSOP). Das Management kann z. B. das<br />

Re<strong>ch</strong>t erhalten, zu einem bestimmten Preis (und na<strong>ch</strong><br />

Ablauf einer Wartezeit) eine bestimmte Anzahl von Beteiligungspapieren<br />

an der Jungfirma zu erwerben. Im<br />

Falle des PSOP erhalten die Mitglieder des Managements<br />

ledigli<strong>ch</strong> fiktive Beteiligungspapiere.<br />

Term Sheets und Verträge mit Investoren. Bei der Bes<strong>ch</strong>affung<br />

von Eigen- respektive Fremdkapital sind<br />

unbedingt Term Sheets und Beteiligungs- beziehungsweise<br />

(Wandel-)Darlehensverträge mit den Investoren<br />

abzus<strong>ch</strong>liessen (siehe Seite 39).<br />

Domain-Namen. Na<strong>ch</strong> Mögli<strong>ch</strong>keit sollte ein Start-up<br />

seinen Firmennamen ebenso wie den Markennamen als<br />

Domain-Namen registrieren und entspre<strong>ch</strong>ende Bezei<strong>ch</strong>nungen<br />

au<strong>ch</strong> auf mögli<strong>ch</strong>en Social-Media-Plattformen<br />

frühzeitig si<strong>ch</strong>ern.<br />

Firmennamen und Marken. Neben dem markenre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

S<strong>ch</strong>utz in der S<strong>ch</strong>weiz ma<strong>ch</strong>t für exportorientierte<br />

Unternehmen au<strong>ch</strong> ein S<strong>ch</strong>utz im Ausland Sinn. Dabei<br />

sollte si<strong>ch</strong>ergestellt werden, dass es keine Verwe<strong>ch</strong>selbarkeit<br />

mit ges<strong>ch</strong>ützten Namen und Marken von anderen<br />

Unternehmen gibt. Ansonsten besteht die Gefahr,<br />

dass ein (teures) Rebranding erfolgen muss.<br />

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Patente. Bei Erfindungen ma<strong>ch</strong>t in der Regel die Anmeldung<br />

von Patenten Sinn (siehe Seite 46). A<strong>ch</strong>tung: Patente<br />

für Software sind in der S<strong>ch</strong>weiz und in Europa<br />

nur sehr bes<strong>ch</strong>ränkt mögli<strong>ch</strong>.<br />

Geheimhaltungsvereinbarung. Mit Dritten, denen Knowhow<br />

offenbart wird, sollten standardmässig Geheimhaltungsvereinbarungen<br />

abges<strong>ch</strong>lossen werden.<br />

Si<strong>ch</strong>erung der Re<strong>ch</strong>te an Arbeitsresultaten. Ein Start-up<br />

sollte festlegen, wel<strong>ch</strong>e von Arbeitnehmern ges<strong>ch</strong>affenen<br />

Re<strong>ch</strong>te auf das Unternehmen übergehen. Und in<br />

Verträgen mit beigezogenen Dritten gilt es si<strong>ch</strong>erzustellen,<br />

dass die Re<strong>ch</strong>te an ges<strong>ch</strong>affenen Arbeitsresultaten<br />

vollumfängli<strong>ch</strong> auf die Jungfirma übergehen.<br />

Arbeitsvertrag. Ein sauber abgefasster Standard- Arbeitsvertrag,<br />

wel<strong>ch</strong>er mit der geltenden Gesetzgebung und<br />

mit einem allenfalls bestehenden Gesamtarbeitsvertrag<br />

konform ist, minimiert das Risiko von re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Auseinandersetzungen.<br />

Absi<strong>ch</strong>tserklärungen oder Term Sheets mit Kunden. Als<br />

Vorstufe zu einem Vertragsabs<strong>ch</strong>luss ist es von Vorteil,<br />

Absi<strong>ch</strong>tserklärungen oder Term Sheets s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu<br />

vereinbaren.<br />

Allgemeine Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen. Die Allgemeinen<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen sollten sauber abgefasst sein,<br />

mit dem Businessmodell des Start-up-Unternehmens<br />

übereinstimmen und dur<strong>ch</strong> den Vertragspartner re<strong>ch</strong>tsgültig<br />

akzeptiert werden.<br />

Standard-Verträge mit Distributoren oder Agenten. Falls<br />

eine Jungfirma im Vertrieb mit Agenten oder Distributoren<br />

arbeitet, helfen vorbereitete Standard-Verträge,<br />

die Vertragsverhandlungen zu bes<strong>ch</strong>leunigen und bessere<br />

Bedingungen auszuhandeln.<br />

Beat Speck Re<strong>ch</strong>tsanwalt und Notar, Wenger & Vieli AG<br />

www.wengervieli.<strong>ch</strong><br />

<strong>gründen</strong><br />

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