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gründen-hoch-3 - Gruenden.ch

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DAS GRüNDER-ABC<br />

Informationen für Ni<strong>ch</strong>t-S<strong>ch</strong>weizer<br />

Diese übersi<strong>ch</strong>t kann aufgrund der Unters<strong>ch</strong>iede bei Bürgern vers<strong>ch</strong>iedener Staaten nur einen groben überblick geben.<br />

Es empfiehlt si<strong>ch</strong>, im Einzelfall jeweils die zuständigen Stellen zu konsultieren oder Beratung beizuziehen.<br />

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit<br />

Vollzugsbehörden<br />

Bundesamt für Migration www.bfm.admin.<strong>ch</strong> sowie kantonale<br />

ämter (für Wirts<strong>ch</strong>aft und Arbeit; für Migration)<br />

Einleitende Bemerkung<br />

Die gesundheits- und wirts<strong>ch</strong>afts polizeili<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften sowie<br />

die jeweiligen Auflagen zur Berufs ausübung (u. a. Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t)<br />

sind grundsätzli<strong>ch</strong> zu bea<strong>ch</strong>ten, unabhängig von der Nationalität<br />

und der Aufenthaltsbewilligung.<br />

Bei S<strong>ch</strong>weizer Staatsbürgern und sol<strong>ch</strong>en mit<br />

der Nieder lassungs bewilligung C<br />

Keine Arbeitsbewilligung erforderli<strong>ch</strong>.<br />

EU-25 Staatsbürger<br />

im Anstellungsverhältnis bei S<strong>ch</strong>weizer Arbeitgeber<br />

(Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)<br />

erhalten eine Aufenthaltsbewilligung L oder B (abhängig von<br />

der Vertragsdauer); es besteht ein Anspru<strong>ch</strong> auf Erteilung;<br />

Anmeldepfli<strong>ch</strong>t vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle<br />

der Wohngemeinde (dabei erforderli<strong>ch</strong>e Unterlagen: gültiges<br />

Reisedokument sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung).<br />

im Anstellungsverhältnis bei ausländis<strong>ch</strong>em Arbeitgeber<br />

(Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)<br />

gelten als Entsandte/Dienstleister, au<strong>ch</strong> wenn sie den Wohnsitz<br />

vorübergehend in der S<strong>ch</strong>weiz haben; der Arbeit geber muss für<br />

sie eine Arbeits bewilligung einholen; dabei zu erfüllende Voraussetzungen:<br />

Gesamtwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Interesse, Lohn- und Arbeitsbedingungen,<br />

Persönli<strong>ch</strong>e Voraussetzungen sowie vorhandene<br />

Kontingente. Erst wenn diese vorliegt, kann die Anmeldung vor<br />

Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde<br />

erfolgen (erforderli<strong>ch</strong>e Unterlagen: gültiges Reisedokument sowie<br />

Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung).<br />

mit Wohnsitz im Ausland<br />

erhalten bei Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten pro<br />

Kalenderjahr eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) bei<br />

Vorlage einer Arbeitsbes<strong>ch</strong>einigung. Hierfür ist das Migrationsamt<br />

zuständig.<br />

Kurzaufenthalt zur Erwerbstätigkeit<br />

können max. 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei in<br />

der S<strong>ch</strong>weiz arbeiten. Sie unterstehen jedo<strong>ch</strong> einer Meldepfli<strong>ch</strong>t bei<br />

Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Tagen. Die Meldepfli<strong>ch</strong>t besteht<br />

bereits ab 1. Arbeitstag bei: Bauhaupt- und Nebengewerbe, Gast-<br />

gewerbe, Reinigungsgewerbe, Bewa<strong>ch</strong>ungs- und Si<strong>ch</strong>erheitsdienst.<br />

Die Meldung hat spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.<br />

Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

(Bewilligung L)<br />

Aufenthalte bis zu einem Jahr; maximal verlängerbar<br />

bis 24 Monate.<br />

Aufenthaltsbewilligung<br />

(Bewilligung B)<br />

Aufenthalte von über 1 Jahr; befristet.<br />

Niederlassungsbewilligung<br />

(Bewilligung C)<br />

unbefristet<br />

72 <strong>gründen</strong><br />

EFTA<br />

Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein, Island, Norwegen,<br />

S<strong>ch</strong>weiz<br />

EU-25<br />

Belgien, Deuts<strong>ch</strong>land, Dänemark, Estland, Finnland,<br />

Frankrei<strong>ch</strong>, Grie<strong>ch</strong>enland, Grossbritannien,<br />

Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,<br />

Malta, Niederlande, Österrei<strong>ch</strong>, Polen, Portugal,<br />

S<strong>ch</strong>weden, Slowakei, Slowenien, Spanien,<br />

Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik, Ungarn, Zypern<br />

EU - 2<br />

Bulgarien und Rumänien<br />

EU-2 Staatsbürger<br />

im Anstellungsverhältnis bei S<strong>ch</strong>weizer Arbeitgeber<br />

der Arbeitgeber muss für sie zuerst eine Arbeitsbewilligung einholen;<br />

zu erfüllende Voraussetzungen: Inländervorrang, Lohn- und<br />

Arbeitsbedingungen sowie vorhandene Kontingente; ist dies erfüllt,<br />

kann die Aufenthaltsbewilligung (L oder B ➝ abhängig von<br />

der Vertragsdauer) erteilt werden; Anmeldepfli<strong>ch</strong>t vor Arbeitsbeginn<br />

bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde (erforderli<strong>ch</strong>e<br />

Unterlagen: gültiges Reisedokument sowie Arbeitsvertrag<br />

oder Arbeitsbestätigung); zu bea<strong>ch</strong>ten gilt es, dass der Wohnsitzwe<strong>ch</strong>sel<br />

meldepfli<strong>ch</strong>tig ist.<br />

im Anstellungsverhältnis bei ausländis<strong>ch</strong>em Arbeitgeber<br />

analog EU - 25 Staatsbürger<br />

Bürger von Drittstaaten<br />

Einreise nur mit entspre<strong>ch</strong>endem Visum und Einreisepapieren<br />

mögli<strong>ch</strong>; ist begrenzt auf Spezialisten, Führungskräfte und andere<br />

qualifizierte Arbeitskräfte.<br />

im Anstellungsverhältnis bei S<strong>ch</strong>weizer Arbeitgeber<br />

Erfüllen der Voraussetzungen: Gesamtwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Interesse,<br />

Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen, Persönli<strong>ch</strong>e<br />

Voraussetzungen sowie vorhandene Kontingente.<br />

im Anstellungsverhältnis bei ausländis<strong>ch</strong>em Arbeitgeber<br />

siehe EU-25 Staatsbürger; erfüllen der Voraussetzungen:<br />

Gesamtwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Interesse, Lohn- und Arbeitsbedingungen,<br />

Persönli<strong>ch</strong>e Voraussetzungen sowie vorhandene Kontingente.<br />

Besonderheiten bei den Aufenthaltsbewilligungen<br />

Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B)<br />

Aufenthalte von über 1 Jahr; für bestimmten Zweck; befristet;<br />

kann verlängert werden, sofern keine Widerrufsgründe bestehen.<br />

Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L)<br />

Aufenthalte bis 1 Jahr; für bestimmten Zweck; befristet;<br />

kann max. auf 24 Monate verlängert werden.<br />

Inländervorrang<br />

Der gesu<strong>ch</strong>stellende Arbeitgeber muss den Na<strong>ch</strong>weis<br />

erbringen, dass er weder in der S<strong>ch</strong>weiz<br />

no<strong>ch</strong> im EU/EFTA-Raum eine den Anforderungen<br />

entspre<strong>ch</strong>end qualifizierte Person (hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

Ausbildung und Berufserfahrung) finden konnte.<br />

Für EU-2 Staatsbürger ist nur ein Su<strong>ch</strong>na<strong>ch</strong>weis<br />

in der S<strong>ch</strong>weiz erforderli<strong>ch</strong>.<br />

Lohn- und Arbeitsbedingungen<br />

Der Arbeitgeber muss die orts-, berufs- und<br />

bran<strong>ch</strong>enübli<strong>ch</strong>en Löhne sowie Arbeitsbedingungen<br />

einhalten.<br />

Kontingent<br />

Vom Bundesrat festgelegtes, jährli<strong>ch</strong>es Kontingent<br />

an L- und B-Bewilligungen.<br />

© Trägers<strong>ch</strong>aft der Publikation <strong>gründen</strong> 3 sowie der Website gruenden.<strong>ch</strong><br />

Diese Übersi<strong>ch</strong>t wurde von der Trägers<strong>ch</strong>aft der Website gruenden.<strong>ch</strong> in Zusammenarbeit mit der MSM Group www.msmgroup.<strong>ch</strong> und Kellerhals Anwälte www.kellerhals.<strong>ch</strong> erstellt.

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