Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
DAS GRüNDER-ABC<br />
Informationen für Ni<strong>ch</strong>t-S<strong>ch</strong>weizer<br />
Diese übersi<strong>ch</strong>t kann aufgrund der Unters<strong>ch</strong>iede bei Bürgern vers<strong>ch</strong>iedener Staaten nur einen groben überblick geben.<br />
Es empfiehlt si<strong>ch</strong>, im Einzelfall jeweils die zuständigen Stellen zu konsultieren oder Beratung beizuziehen.<br />
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit<br />
Vollzugsbehörden<br />
Bundesamt für Migration www.bfm.admin.<strong>ch</strong> sowie kantonale<br />
ämter (für Wirts<strong>ch</strong>aft und Arbeit; für Migration)<br />
Einleitende Bemerkung<br />
Die gesundheits- und wirts<strong>ch</strong>afts polizeili<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften sowie<br />
die jeweiligen Auflagen zur Berufs ausübung (u. a. Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t)<br />
sind grundsätzli<strong>ch</strong> zu bea<strong>ch</strong>ten, unabhängig von der Nationalität<br />
und der Aufenthaltsbewilligung.<br />
Bei S<strong>ch</strong>weizer Staatsbürgern und sol<strong>ch</strong>en mit<br />
der Nieder lassungs bewilligung C<br />
Keine Arbeitsbewilligung erforderli<strong>ch</strong>.<br />
EU-25 Staatsbürger<br />
im Anstellungsverhältnis bei S<strong>ch</strong>weizer Arbeitgeber<br />
(Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)<br />
erhalten eine Aufenthaltsbewilligung L oder B (abhängig von<br />
der Vertragsdauer); es besteht ein Anspru<strong>ch</strong> auf Erteilung;<br />
Anmeldepfli<strong>ch</strong>t vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle<br />
der Wohngemeinde (dabei erforderli<strong>ch</strong>e Unterlagen: gültiges<br />
Reisedokument sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung).<br />
im Anstellungsverhältnis bei ausländis<strong>ch</strong>em Arbeitgeber<br />
(Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)<br />
gelten als Entsandte/Dienstleister, au<strong>ch</strong> wenn sie den Wohnsitz<br />
vorübergehend in der S<strong>ch</strong>weiz haben; der Arbeit geber muss für<br />
sie eine Arbeits bewilligung einholen; dabei zu erfüllende Voraussetzungen:<br />
Gesamtwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Interesse, Lohn- und Arbeitsbedingungen,<br />
Persönli<strong>ch</strong>e Voraussetzungen sowie vorhandene<br />
Kontingente. Erst wenn diese vorliegt, kann die Anmeldung vor<br />
Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde<br />
erfolgen (erforderli<strong>ch</strong>e Unterlagen: gültiges Reisedokument sowie<br />
Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung).<br />
mit Wohnsitz im Ausland<br />
erhalten bei Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten pro<br />
Kalenderjahr eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) bei<br />
Vorlage einer Arbeitsbes<strong>ch</strong>einigung. Hierfür ist das Migrationsamt<br />
zuständig.<br />
Kurzaufenthalt zur Erwerbstätigkeit<br />
können max. 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei in<br />
der S<strong>ch</strong>weiz arbeiten. Sie unterstehen jedo<strong>ch</strong> einer Meldepfli<strong>ch</strong>t bei<br />
Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Tagen. Die Meldepfli<strong>ch</strong>t besteht<br />
bereits ab 1. Arbeitstag bei: Bauhaupt- und Nebengewerbe, Gast-<br />
gewerbe, Reinigungsgewerbe, Bewa<strong>ch</strong>ungs- und Si<strong>ch</strong>erheitsdienst.<br />
Die Meldung hat spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.<br />
Kurzaufenthaltsbewilligung<br />
(Bewilligung L)<br />
Aufenthalte bis zu einem Jahr; maximal verlängerbar<br />
bis 24 Monate.<br />
Aufenthaltsbewilligung<br />
(Bewilligung B)<br />
Aufenthalte von über 1 Jahr; befristet.<br />
Niederlassungsbewilligung<br />
(Bewilligung C)<br />
unbefristet<br />
72 <strong>gründen</strong><br />
EFTA<br />
Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein, Island, Norwegen,<br />
S<strong>ch</strong>weiz<br />
EU-25<br />
Belgien, Deuts<strong>ch</strong>land, Dänemark, Estland, Finnland,<br />
Frankrei<strong>ch</strong>, Grie<strong>ch</strong>enland, Grossbritannien,<br />
Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,<br />
Malta, Niederlande, Österrei<strong>ch</strong>, Polen, Portugal,<br />
S<strong>ch</strong>weden, Slowakei, Slowenien, Spanien,<br />
Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik, Ungarn, Zypern<br />
EU - 2<br />
Bulgarien und Rumänien<br />
EU-2 Staatsbürger<br />
im Anstellungsverhältnis bei S<strong>ch</strong>weizer Arbeitgeber<br />
der Arbeitgeber muss für sie zuerst eine Arbeitsbewilligung einholen;<br />
zu erfüllende Voraussetzungen: Inländervorrang, Lohn- und<br />
Arbeitsbedingungen sowie vorhandene Kontingente; ist dies erfüllt,<br />
kann die Aufenthaltsbewilligung (L oder B ➝ abhängig von<br />
der Vertragsdauer) erteilt werden; Anmeldepfli<strong>ch</strong>t vor Arbeitsbeginn<br />
bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde (erforderli<strong>ch</strong>e<br />
Unterlagen: gültiges Reisedokument sowie Arbeitsvertrag<br />
oder Arbeitsbestätigung); zu bea<strong>ch</strong>ten gilt es, dass der Wohnsitzwe<strong>ch</strong>sel<br />
meldepfli<strong>ch</strong>tig ist.<br />
im Anstellungsverhältnis bei ausländis<strong>ch</strong>em Arbeitgeber<br />
analog EU - 25 Staatsbürger<br />
Bürger von Drittstaaten<br />
Einreise nur mit entspre<strong>ch</strong>endem Visum und Einreisepapieren<br />
mögli<strong>ch</strong>; ist begrenzt auf Spezialisten, Führungskräfte und andere<br />
qualifizierte Arbeitskräfte.<br />
im Anstellungsverhältnis bei S<strong>ch</strong>weizer Arbeitgeber<br />
Erfüllen der Voraussetzungen: Gesamtwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Interesse,<br />
Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen, Persönli<strong>ch</strong>e<br />
Voraussetzungen sowie vorhandene Kontingente.<br />
im Anstellungsverhältnis bei ausländis<strong>ch</strong>em Arbeitgeber<br />
siehe EU-25 Staatsbürger; erfüllen der Voraussetzungen:<br />
Gesamtwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Interesse, Lohn- und Arbeitsbedingungen,<br />
Persönli<strong>ch</strong>e Voraussetzungen sowie vorhandene Kontingente.<br />
Besonderheiten bei den Aufenthaltsbewilligungen<br />
Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B)<br />
Aufenthalte von über 1 Jahr; für bestimmten Zweck; befristet;<br />
kann verlängert werden, sofern keine Widerrufsgründe bestehen.<br />
Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L)<br />
Aufenthalte bis 1 Jahr; für bestimmten Zweck; befristet;<br />
kann max. auf 24 Monate verlängert werden.<br />
Inländervorrang<br />
Der gesu<strong>ch</strong>stellende Arbeitgeber muss den Na<strong>ch</strong>weis<br />
erbringen, dass er weder in der S<strong>ch</strong>weiz<br />
no<strong>ch</strong> im EU/EFTA-Raum eine den Anforderungen<br />
entspre<strong>ch</strong>end qualifizierte Person (hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
Ausbildung und Berufserfahrung) finden konnte.<br />
Für EU-2 Staatsbürger ist nur ein Su<strong>ch</strong>na<strong>ch</strong>weis<br />
in der S<strong>ch</strong>weiz erforderli<strong>ch</strong>.<br />
Lohn- und Arbeitsbedingungen<br />
Der Arbeitgeber muss die orts-, berufs- und<br />
bran<strong>ch</strong>enübli<strong>ch</strong>en Löhne sowie Arbeitsbedingungen<br />
einhalten.<br />
Kontingent<br />
Vom Bundesrat festgelegtes, jährli<strong>ch</strong>es Kontingent<br />
an L- und B-Bewilligungen.<br />
© Trägers<strong>ch</strong>aft der Publikation <strong>gründen</strong> 3 sowie der Website gruenden.<strong>ch</strong><br />
Diese Übersi<strong>ch</strong>t wurde von der Trägers<strong>ch</strong>aft der Website gruenden.<strong>ch</strong> in Zusammenarbeit mit der MSM Group www.msmgroup.<strong>ch</strong> und Kellerhals Anwälte www.kellerhals.<strong>ch</strong> erstellt.