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gründen-hoch-3 - Gruenden.ch

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DAS GRüNDER-ABC › RECHTSFORMENÜBERSICHT<br />

Übertragung der Mit glied s<strong>ch</strong>aft<br />

(Exit, Mit arbeiter -Betei ligung etc.)<br />

70 <strong>gründen</strong><br />

siehe Kommentar 3, Seite 71<br />

Nationalitäts- und<br />

Wohnsitz vors<strong>ch</strong>riften<br />

Auf ent halts- und Arbeits -<br />

be willi gung siehe Kommentar 4,<br />

Seite 71<br />

Einzelunternehmen* Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft*<br />

keine Mitglieds<strong>ch</strong>aft, ganze oder teilweise<br />

Veräusser ung des Ge s<strong>ch</strong>äftsbetriebes<br />

Es ist ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>, dass der Inhaber<br />

Wohnsitz in der S<strong>ch</strong>weiz hat<br />

na<strong>ch</strong> Gesells<strong>ch</strong>aftsvertrag (OR 557 I); wenn<br />

keine Regelung im Gesells<strong>ch</strong>aftsvertrag, mit<br />

Zustimmung aller Gesells<strong>ch</strong>after (OR 557 II<br />

mit Verweis auf OR 542)<br />

Es ist ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>, dass die<br />

Gesells<strong>ch</strong>after Wohnsitz in der S<strong>ch</strong>weiz<br />

haben.<br />

HR = Handelsregister HRegV = Handelsregisterverordnung OR = S<strong>ch</strong>weiz. Obligationenre<strong>ch</strong>t<br />

VR = Verwaltungsrat ZGB = S<strong>ch</strong>weiz. Zivilgesetzbu<strong>ch</strong><br />

Hinweis für Verwaltungsräte und Ges<strong>ch</strong>äftsführer*<br />

Als Verwaltungsrat einer AG und Ges<strong>ch</strong>äftsführer einer GmbH sind Sie verpfli<strong>ch</strong>tet, für die<br />

ordnungsgemässe Organisation und Führung der Gesells<strong>ch</strong>aft zu sorgen. Die Verletzung<br />

dieser Pfli<strong>ch</strong>t kann persönli<strong>ch</strong>e Haftung zur Folge haben. Stellen Sie deshalb si<strong>ch</strong>er, dass Sie<br />

regelmässig Einblick in die erforderli<strong>ch</strong>en Informationen haben, und ver glei<strong>ch</strong>en Sie die<br />

Vor gänge laufend mit dem Businessplan/Budget und nehmen Sie s<strong>ch</strong>nell Einfluss, wenn<br />

etwas s<strong>ch</strong>ief läuft. Besonderes Augenmerk ist auf die Bezahlung der AHV-Bei träge zu ri<strong>ch</strong>ten,<br />

da hier eine vers<strong>ch</strong>ärfte per sönli<strong>ch</strong>e Haftung besteht. Die genannten Pfli<strong>ch</strong>ten und<br />

Verantwortli<strong>ch</strong> keiten können au<strong>ch</strong> so genannte faktis<strong>ch</strong>e Organe treffen, d. h. Personen,<br />

die ni<strong>ch</strong>t formell Verwaltungsrat oder Ge s<strong>ch</strong>äfts führer sind, aber massgebli<strong>ch</strong> Einfluss<br />

auf die Führung der Gesells<strong>ch</strong>aft nehmen.<br />

Hinweis auf einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft und Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft*<br />

Die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft ist eine Re<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft und eine Personengesells<strong>ch</strong>aft<br />

na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>weizer Re<strong>ch</strong>t. Na<strong>ch</strong> Art. 530 OR ist sie definiert als vertragsmässige Verbindung<br />

von zwei oder mehreren Personen zur Errei<strong>ch</strong>ung eines gemeinsamen Zwecks mit gemein-<br />

samen Kräften und Mitteln. Na<strong>ch</strong> Art. 530 Abs. 2 OR ist die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft au<strong>ch</strong><br />

negativ definiert als jene Gesells<strong>ch</strong>aftsform, die entsteht, wenn die Voraussetzungen für<br />

keine andere Gesells<strong>ch</strong>aftsform erfüllt sind. Wenn Sie «unter einer gemeinsamen Firma<br />

ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes na<strong>ch</strong> kaufmännis<strong>ch</strong>er Art geführtes<br />

Gewerbe betreiben» (Art. 552 OR), werden Sie zu einer Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft. Der einfa<strong>ch</strong>en<br />

Gesells<strong>ch</strong>aft fehlt die Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit und somit au<strong>ch</strong> die Handlungs fähigkeit. Die<br />

Gesells<strong>ch</strong>after haften primär, unbes<strong>ch</strong>ränkt und solidaris<strong>ch</strong> für die S<strong>ch</strong>ulden der Gesells<strong>ch</strong>aft.<br />

Halten Sie si<strong>ch</strong> vor Augen, dass Sie in dem Moment, wo Sie si<strong>ch</strong> für keine andere<br />

Re<strong>ch</strong>tsform ents<strong>ch</strong>eiden und gemeinsam mit anderen unternehmeris<strong>ch</strong> tätig werden,<br />

eine einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft oder eine Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft werden. Beide können formlos,<br />

d. h. ohne s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Vertrag dur<strong>ch</strong> blosses Handeln entstehen: z. B. dur<strong>ch</strong> Auftritt<br />

unter einem gemein samen Namen, gemeinsames Briefpapier sowie Offerten und Re<strong>ch</strong>nungsstellung<br />

im Namen der Gemeins<strong>ch</strong>aft.<br />

* Dieser Textbeitrag wurde freundli<strong>ch</strong>erweise von der MSM Group, Winterthur, www.msmgroup.<strong>ch</strong>,<br />

beigesteuert.

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