Unterst
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§ 4<br />
A u s m a ß d e r F ö r d e r u n g<br />
1) Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Sozialfonds<br />
bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden<br />
Voranschlagsstelle stehen.<br />
2) Der Einsatz der Sozialfondsmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein.<br />
3) Die Förderung des Sozialfonds erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Privatrechtsverwaltung.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Förderung kann aus dieser Richtlinie nicht abgeleitet werden.<br />
§ 5<br />
F ö r d e r u n g s e m p f ä n g e r<br />
Gefördert werden können private Organisationen sowie Gemeinden, die mobile Hilfsdienste<br />
durchführen.<br />
§ 6<br />
A n s u c h e n<br />
1) Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden.<br />
2) Der Antrag ist an die ARGE Mobile Hilfsdienste (Geschäftsstelle in Feldkirch) mit<br />
folgenden Beilagen einzureichen:<br />
a) Vorlage eines „Unternehmenskonzeptes“: Dieses hat Aussagen zu enthalten über die<br />
Rechtsform, die Zielgruppen, das Leistungsangebot, die Aufbauorganisation (zB die<br />
Einbindung in das gemeindliche Pfl ege- und Sozialnetz, Personal, Sachaufwand, etc)<br />
sowie die Ablauforganisation;<br />
b) Vorlage eines Voranschlages und einer Jahresrechnung sowie eines Leistungs- und<br />
Tätigkeitsberichtes nach landesweit einheitlichen, vergleichbaren Kriterien (wird<br />
erfüllt durch Anwendung der entsprechenden Empfehlungen der ARGE Mobile<br />
Hilfsdienste);<br />
3) Die ARGE Mobile Hilfsdienste wertet die Anträge aus und reicht eine Zusammenstellung<br />
bei der zuständigen Abteilung beim Amt der Vorarlberger Landesregierung mit folgender<br />
Bestätigung ein:<br />
Die Ursprungsunterlagen der Mobilen Hilfsdienste stimmen mit der Zusammenstellung<br />
der ARGE Mobile Hilfsdienste überein. Eine Bestätigung der Einbindung in das soziale<br />
Netz der Gemeinde liegt vor.<br />
§ 7<br />
F ö r d e r u n g s h ö h e<br />
1) Die Förderung der Struktur- und Organisationskosten erfolgt aus Mitteln des<br />
Sozialfonds. Die Höhe der Förderung beträgt 60 % der tatsächlich anerkannten<br />
Organisations- und Strukturkosten. Ergibt die Berechnung Organisations- und<br />
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