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Zahl: IVa-360-01-01 Bregenz, am 5.12.2002<br />
Die Förderung der Hauskrankenpfl ege im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt bis auf weiteres<br />
nach folgenden Förderungsrichtlinien (Beschluss des Kuratoriums des Sozialfonds am<br />
5.12.2002):*<br />
Richtlinien für die Förderung der Hauskrankenpfl ege im Nahraum<br />
(Sozialsprengel)<br />
Die für die Vollziehung des Sozialhilfegesetzes zuständige Fachabteilung ist beauftragt,<br />
dafür Sorge zu tragen, dass zur Sicherung einer ausreichenden Pfl ege Akut- und<br />
Chronischkranker sowie Pfl egebedürftiger in Familie und Haushalt, insbesondere in<br />
Vollziehung des § 6 Abs 1 lit b und des Sozialhilfegesetzes, im Bereich des ganzen Landes<br />
die Hauskrankenpfl ege durch Selbsthilfeorganisationen aktiviert und ausgebaut wird,<br />
wobei folgende Grundsätze berücksichtigt und Leistungen gewährt werden sollen:<br />
1. Beim Ausbau der Hauskrankenpfl ege soll auf den bestehenden Krankenpfl egevereinen<br />
als Selbsthilfeeinrichtungen aufgebaut werden.<br />
Die Krankenpfl egevereine kooperieren im Sozialsprengel integrativ mit den Ärzten<br />
und anderen sozialen Diensten und erleichtern dadurch den Hilfe Suchenden die<br />
Inanspruchnahme dieser Dienste.<br />
Zur Verbesserung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der sozialen Dienste und<br />
zur Erleichterung der Inanspruchnahme der Dienste durch Hilfebedürftige soll die Bildung<br />
von Sozialzentren im Nahraum (Sozialsprengel) angeregt und gefördert werden.<br />
2. Die Pfl egefachkräfte der Krankenpfl egevereine<br />
o erbringen allgemeine und medizinische Pfl egeaufgaben<br />
= in Zusammenarbeit mit den pfl egenden Angehörigen,<br />
= wenn die Pfl egeaufgaben von den Angehörigen allein nicht wahrgenommen<br />
werden können,<br />
= wenn eine Pfl egeperson vorübergehend entlastet werden soll;<br />
o unterstützen pfl egende Angehörige, leiten diese an und binden sie in die Pfl ege ein;<br />
o führen diagnostische und therapeutische Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung durch;<br />
o vermitteln die erforderlichen Pfl egebehelfe oder stellen diese bereit;<br />
o koordinieren und vermitteln Nachbarschaftshilfe, mobile Hilfsdienste und andere<br />
Betreuungsdienste, insbesondere begleitende Lebenshilfe und Beistand im Sterben<br />
(Hospizdienste).<br />
3. Als Pfl egefachkräfte sollen Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern oder<br />
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfl eger eingesetzt werden. Weiterbildungen wie<br />
zum Sozialmedizinischen Pfl egedienst sind anzustreben.<br />
Unter Führung einer Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfl egefachkraft kann auch<br />
ein(e) Pfl egehelfer(in) in der Hauskrankenpfl ege eingesetzt werden.<br />
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