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Zahl: IVa-360-01-01 Bregenz, am 5.12.2002<br />

Die Förderung der Hauskrankenpfl ege im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt bis auf weiteres<br />

nach folgenden Förderungsrichtlinien (Beschluss des Kuratoriums des Sozialfonds am<br />

5.12.2002):*<br />

Richtlinien für die Förderung der Hauskrankenpfl ege im Nahraum<br />

(Sozialsprengel)<br />

Die für die Vollziehung des Sozialhilfegesetzes zuständige Fachabteilung ist beauftragt,<br />

dafür Sorge zu tragen, dass zur Sicherung einer ausreichenden Pfl ege Akut- und<br />

Chronischkranker sowie Pfl egebedürftiger in Familie und Haushalt, insbesondere in<br />

Vollziehung des § 6 Abs 1 lit b und des Sozialhilfegesetzes, im Bereich des ganzen Landes<br />

die Hauskrankenpfl ege durch Selbsthilfeorganisationen aktiviert und ausgebaut wird,<br />

wobei folgende Grundsätze berücksichtigt und Leistungen gewährt werden sollen:<br />

1. Beim Ausbau der Hauskrankenpfl ege soll auf den bestehenden Krankenpfl egevereinen<br />

als Selbsthilfeeinrichtungen aufgebaut werden.<br />

Die Krankenpfl egevereine kooperieren im Sozialsprengel integrativ mit den Ärzten<br />

und anderen sozialen Diensten und erleichtern dadurch den Hilfe Suchenden die<br />

Inanspruchnahme dieser Dienste.<br />

Zur Verbesserung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der sozialen Dienste und<br />

zur Erleichterung der Inanspruchnahme der Dienste durch Hilfebedürftige soll die Bildung<br />

von Sozialzentren im Nahraum (Sozialsprengel) angeregt und gefördert werden.<br />

2. Die Pfl egefachkräfte der Krankenpfl egevereine<br />

o erbringen allgemeine und medizinische Pfl egeaufgaben<br />

= in Zusammenarbeit mit den pfl egenden Angehörigen,<br />

= wenn die Pfl egeaufgaben von den Angehörigen allein nicht wahrgenommen<br />

werden können,<br />

= wenn eine Pfl egeperson vorübergehend entlastet werden soll;<br />

o unterstützen pfl egende Angehörige, leiten diese an und binden sie in die Pfl ege ein;<br />

o führen diagnostische und therapeutische Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung durch;<br />

o vermitteln die erforderlichen Pfl egebehelfe oder stellen diese bereit;<br />

o koordinieren und vermitteln Nachbarschaftshilfe, mobile Hilfsdienste und andere<br />

Betreuungsdienste, insbesondere begleitende Lebenshilfe und Beistand im Sterben<br />

(Hospizdienste).<br />

3. Als Pfl egefachkräfte sollen Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern oder<br />

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfl eger eingesetzt werden. Weiterbildungen wie<br />

zum Sozialmedizinischen Pfl egedienst sind anzustreben.<br />

Unter Führung einer Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfl egefachkraft kann auch<br />

ein(e) Pfl egehelfer(in) in der Hauskrankenpfl ege eingesetzt werden.<br />

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