Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe (nur PDF)
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Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitzin der Flämischen Region hatte, zusammengewohnt. Besteht <strong>für</strong>mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Dem überlebenden Ehegatten wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuergewährt, wenn der Nettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteilsan unbeweglichen <strong>und</strong> beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt.Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet:500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)].Darüber hinaus muss der überlebende zusammenwohnende Lebenspartnerkeine Erbschaftssteuer mehr auf den von ihm geerbten Anteil der Familienwohnungentrichten. Dieser Anteil kann variieren, je nachdem, ob Kinder vorhandensind sowie in Abhängigkeit von den Vereinbarungen, die zwischen den Zusammenwohnendengetroffen wurden.Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Wie wird dieErbschaftssteuer berechnet?In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil einesVerwandten in auf- oder absteigender Linie zum Tragen:Tranche Nettoanteilin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 50.000 3 %50.000,01 250.000 9 % 1.500 EURÜber 250.000 27 % 19.500 EUR76