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LANDLEBENOrdnung in der HinterlassenschaftORGANISIEREN, ERBEN UND VERWALTEN Mit dem Tod eines Angehörigenkommen auf die Hinterbliebenen eine Reihe von rechtlichen und organisatorischenFragen und Massnahmen zu. Vieles ist einfacher zu regeln, wenn man bereits zuLebzeiten gewisse Vorkehrungen getroffen hat.UeliStraubWenn der Partner oder die Partnerinstirbt, gerät die ganze GefühlsundBeziehungswelt durcheinander.Beim plötzlichen Unfalltod wahrscheinlichüberfallmässig, während eineslangsamen Sterbens durch Krankheiteher schubweise. Die oder derÜberlebende muss sich neu orientieren,neu ausrichten, neu finden. Mit demTod eines Angehörigen kommen auf dieHinterbliebenen aber auch eine Reihevon rechtlichen und organisatorischenFragen und Massnahmen zu. Diese zumeistern ist nicht einfach – aber je bessersich Mann und Frau mit so einemFall auseinandergesetzt haben, umsoschneller lassen sich die weltlichen Angelegenheitendes Verstorbenen regeln.Rechtsfolgen bei einem TodesfallMit dem Tod endet die Persönlichkeit(Art. 31 ZGB) und es wird derErbgang des Verstorbenen eröffnet (Art.537 ZGB). Jeder Todesfall muss innerhalbvon zwei Tagen mit einer ärztlichenTodesbescheinigung dem Zivilstandsamtgemeldet werden (Art. 35 ZSTV).Neben der Gemeinde sollten auchalle Banken, Versicherungen, Vorsorgeeinrichtungenoder Handelspartner, mitdenen der oder die Verstorbene geschäftlicheBeziehungen hatte, schriftlichüber dessen Ableben informiertwerden. Vorteilhaft ist es in diesem Fall,wenn die Ehepartner gegenseitig überihre Geschäftsverbindungen Bescheidwissen!Eigentum des VerstorbenenDie zuständige Behörde ist von Amteswegen verpflichtet, die zur Sicherungdes Erbganges nötigen Massnahmenzu treffen (Art. 551 ZGB). Aktiv wird sievor allem dann, wenn die Gefahrbesteht, dass wirkliche oder vermeintlicheErben Tatsachen schaffen, die nichtden gesetzlichen Regeln und dem Willendes Erblassers entsprechen. In denKantonen bestehen dazu eigene Rechtserlasse.Auch ein Erbe, der befürchtet, dasssich jemand unrechtmässig am Nachlassbereichern möchte, kann Sicherungsmassnahmenergreifen. Dazu gehört,dass man Vollmachten des Erblasserswiderrufen lässt, dass ein Sicherungsinventaraufgenommen wird oder sogardie Versiegelung einer Wohnung bei derGemeinde erwirkt werden kann. DieEhepartner sollten voneinander wissen,was sie besitzen und wie man darauf Zuganghat.Geld des Erblassers Alle Kontiund Depots des Verstorbenen bei einerBank werden beim Bekanntwerden desTodesfalls vorübergehend blockiert, zumindestso lange, bis feststeht, wer neuüber die Vermögenswerte verfügt. Dasbedeutet, dass sämtliche Kontoaktivitäten– Barabhebungen, Onlinebuchungen,Daueraufträge oder Lastschriftverfahren– gestoppt und sämtliche KreditundKontokarten eingezogen werden.Zugang zum Hauptkonto des Verstorbenenhaben allenfalls Erben, die beider Bank die Fortsetzung offensichtlichgrundlegender Zahlungen beantragen,welche schon bisher über die betreffendenKonti abgewickelt wurden (Zinsfür Pachtbetrieb, Monatsrechnung derLANDI etc.). Dazu ist es von Vorteil, eineErbbescheinigung vorzuweisen. Diesewird von der letzten Wohngemeindedes Erblassers ausgestellt und beglaubigt,dass die Antragssteller zwar nichtSieben goldene Regeln1. Ehepartner sollten gegenseitig überihre Geschäftsverbindungen Bescheidwissen.2. Ehepartner sollten gegenseitig wissen,was sie besitzen und wie man daraufZugang hat.3. Ehepartner sollten gegenseitig Zugriffauf Kontonummern und Passwörterhaben.4. Ehepartner sollten die Finanzierungdes gemeinsamen Haushaltstransparent regeln und aufzeichnen.5. Ehepartner sollten gegenseitig überdie Entwicklung ihrer GüterständeBescheid wissen.6. Ehepartner sollten sich gegenseitigdarüber informieren, wie sie imTodesfall ihren Nachlass geregelthaben möchten.7. Ehepartner sollten beide für denNotfall auch über ein eigenes undunabhängiges Geldkonto verfügen.definitiv, aber unter Vorbehalt erbrechtlicherKlagen als Erben anerkannt sind.Erbengemeinschaft Sind mehrereErben vorhanden, so bilden sie eine Erbengemeinschaftund werden nach demTod des Erblassers Gesamteigentümerseines Nachlasses (Art. 602 ZGB). DieErbgemeinschaft verwaltet als Interessengemeinschaftdie Rechte und Pflichtender Erbschaft gemeinsam, sie mussaber auch solidarisch für die Schuldendes Erblassers haften (Art. 603.1 ZGB).Für Kinder und Grosskinder, die mitdem Verstorbenen in gemeinsamemHaushalt gelebt haben, muss die Erbschaftweiterhin eine angemessene Entschädigungausrichten (Art. 603.2 ZGB).Die Erbengemeinschaft besteht grund-84 12 2012 · <strong>UFA</strong>-REVUE

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