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Elliehausen: Neubaugebiet am Gesundbrunnen - Sparkasse ...

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� PlaNuNg uND VorBereItuNg<br />

Zuständig für Fragen zur erschließung (anbindung an das öffentliche<br />

straßennetz, Zufahrt) ist der Fachbereich Tiefbau und Bauverwaltung.<br />

auskünfte zur erhebung von erschließungs- und abwasserbeiträgen,<br />

mit denen die grundstückseigentümer zur abgeltung der ihnen gebotenen<br />

Vorteile an verkehrlicher und abwassertechnischer erschließung<br />

finanziell an der erstmaligen Herstellung der jeweiligen erschließungsanlage<br />

beteiligt werden, erteilt der Fachdienst Bauverwaltung.<br />

Kontakt::<br />

Fachdienst Umwelt<br />

leiterin: gudrun Friedrich-Braun<br />

tel.: 05 51 / 4 00-31 36 Fax: 05 51 / 4 00-29 82<br />

e-Mail: umwelt@goettingen.de<br />

Der Fachbereich ist in der 12. etage des göttinger rathauses zu finden.<br />

Die sprechzeiten liegen montags bis mittwochs von 8.00 bis 16.00 uhr,<br />

donnerstags bis 17.00 uhr und freitags bis 13.00 uhr sowie nach telefonischer<br />

Vereinbarung.<br />

Rechtskommentar Dr. Stephan Kleinjohann<br />

(Fachanwalt für Bau- und architektenrecht)<br />

Das Bürgerliche gesetzbuch ging ursprünglich von der liberalen rechtsauffassung<br />

aus, dass gleichwertige und gleichberechtigte Vertragspartner im wege individueller<br />

Vereinbarungen für beide optimale vertragliche regelungen vereinbaren. es hat sich<br />

jedoch gezeigt, dass der vom gesetzgeber eingeräumte Freiraum zunehmend missbraucht<br />

worden ist. Der wirtschaftlich oder intellektuell überlegene Vertragspartner<br />

verwendet nämlich formulierte Vertragsmuster, die weitgehend alle rechtlichen Vorteile<br />

einseitig zu seinen gunsten in anspruch nehmen. Dieses Phänomen ist auch bei<br />

Bauverträgen zu beobachten.<br />

weil dies von der rechtsordnung auf Dauer nicht hingenommen werden konnte, trat<br />

<strong>am</strong> 1. april 1977 das gesetz zur regelung des rechts der allgemeinen geschäftsbedingungen<br />

in kraft, welches mit wirkung vom 1. Januar 2002 in das BgB eingearbeitet<br />

worden ist. kurz zus<strong>am</strong>mengefasst sind alle regelungen in vorformulierten Vertragsbedingungen<br />

unwirks<strong>am</strong>, die den Vertragspartner des Verwenders dieser allgemeinen<br />

geschäftsbedingungen entgegen dem grundsatz von treu und glauben unangemessen<br />

benachteiligen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese klauseln Bestandteil des<br />

eigentlichen Vertrages sind oder diesem als „kleingedrucktes“ angehängt werden.<br />

trotz dieses gesetzes ist nach wie vor intensiv zu beobachten, dass vielfältige unwirks<strong>am</strong>e<br />

allgemeine geschäftsbedingungen – sogar in notariellen Verträgen – verwendet<br />

werden.<br />

Bei vielen neuen Mandantenbesuchen ist es immer wieder kurios zu erfahren, was<br />

den Bauherren auf der einen seite versprochen wurde und was auf der anderen seite<br />

schriftlich niedergelegt ist. es gibt offensichtlich den Zeitpunkt, in welchem man sich<br />

12<br />

Der aktuelle BauratgeBer<br />

Kontakt::<br />

Fachdienst Bodenordnung, Vermessung und Geoinformation<br />

leiter: Hartmut kompart<br />

tel.: 05 51 / 4 00-26 30 Fax: 05 51 / 4 00-28 18<br />

e-Mail: vermessung@goettingen.de<br />

Der Fachdienst ist in der 14. etage des rathauses zu finden. Die sprechzeiten<br />

sind montags bis freitags 8.30 bis 12.00 uhr und donnerstags von<br />

14.00 bis 17.00 uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.<br />

Kontakt::<br />

Fachdienst Straßen- und Wasserbau<br />

leiter: Volker Maxelon<br />

tel.: 05 51 / 4 00-25 91 Fax: 05 51 / 4 00-28 39<br />

e-Mail: strassenbau@goettingen.de<br />

sie finden den Fachdienst in der 12. etage. Die sprechzeiten sind täglich<br />

von 7.00 bis 15.30 uhr und nach Vereinbarung.<br />

Kontakt::<br />

Göttinger Entsorgungsbetriebe<br />

rudolf-wissell-straße 5, 37079 göttingen, tel.: 05 51 / 4 00-54 00<br />

Bauvertragsklauseln: Das Kleingedruckte beachten<br />

Mündliche Versprechen und schriftliche Formulierungen weichen in zahlreichen Fällen voneinander ab<br />

in ein paar schöne Bilder eines noch zu verwirklichenden Bauvorhabens „verliebt“ mit<br />

der Folge, dass man quasi „alles unterschreibt“.<br />

Überraschend ist es immer wieder, dass in Prospekten wohnflächen von beispielsweise<br />

165 m² versprochen werden, sich dann aber im Bauvertrag diese wohnfläche<br />

gar nicht als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit wieder findet. sollte doch eine<br />

konkrete wohnfläche im Vertrag auftauchen, gibt es dann die klausel, dass der Bauunternehmer<br />

(sanktionslos?) die wohnfläche auch geringer schaffen kann, wenn er<br />

dafür gründe angibt. Das notwendige korrelat hierzu, dass der Bauherr dann zumindest<br />

entsprechend weniger zu zahlen hat, habe ich noch in keinem Vertrag gefunden.<br />

Im abgelaufenen Jahr hatten wir einen Fall zu klären, bei welchem die abweichung der<br />

tatsächlichen wohnfläche zur versprochenen bei 40 m² lag.<br />

Interessante regelungen gibt es auch immer wieder beim Punkt der abnahme, die das<br />

kernstück jeder abwicklung eines Bauvertrages ist. Mit der abnahme billigt der Bauherr<br />

das werk des Bauunternehmers als vertragsgerecht. Zeigen sich später Mängel,<br />

so muss der Bauherr dem Bauunternehmer beweisen, dass dieser die Mängel verursacht<br />

hat. außerdem wird (erst) mit der abnahme die Vergütung insges<strong>am</strong>t fällig.<br />

In Bauträgerverträgen über eigentumswohnanlagen finden wir Bestimmungen, wonach<br />

das gemeinschaftseigentum durch alle erwerber als abgenommen gilt, wenn der<br />

erste erwerber seine eigentumswohnung bezogen hat. Die kuriosität dieser regelung<br />

liegt darin, dass zum Zeitpunkt des Bezugs oft weder das treppenhaus fertig gestellt<br />

ist (werbeargument: Dann kann man beim Möbeltransport auch nichts beschädigen)<br />

noch die außenanlagen. kurios ist weiter, dass solche klauseln den zweiten bis zwölf-

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