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Elliehausen: Neubaugebiet am Gesundbrunnen - Sparkasse ...

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� PlaNuNg uND VorBereItuNg<br />

schreiben nicht nur geschosshöhen und grundflächen vor, in dazu extra<br />

beschlossenen satzungen über die gestaltung (so genannte ÖBV,<br />

Örtliche Bauvorschriften über gestaltung) können auch Ziegelfarben,<br />

Fassadenbaustoffe oder gar die Bepflanzung im garten durch gemeinden<br />

festgelegt werden.<br />

In einem Bebauungsplan ist unter anderem die art der baulichen Nutzung<br />

festgesetzt. Hier wird festgelegt, ob es sich bei dem betreffenden<br />

Baugebiet zum Beispiel um ein wohngebiet, ein Dorfgebiet oder ein<br />

gewerbegebiet handelt. Je nach Festsetzungen der entsprechenden<br />

gebietskategorie bemisst sich die Zulässigkeit neu hinzukommender<br />

Bauvorhaben. Ist zum Beispiel in einem Bebauungsplan ein allgemeines<br />

wohngebiet (wa) festgesetzt worden, so sind zwar neue wohngebäude<br />

oder anlagen für kirchliche Zwecke zulässig, nicht jedoch<br />

gewerbebetriebe oder Vergnügungsstätten. Die Festsetzung des Maßes<br />

der baulichen Nutzung bezieht sich insbesondere auf die Höhe der<br />

baulichen anlagen (zum Beispiel als maximale anzahl der Vollgeschosse)<br />

sowie auf prozentual überbaubare Flächenanteile des jeweiligen<br />

Baugrundstückes (grundflächenzahl (grZ) und geschossflächenzahl<br />

(gFZ)). während die grundflächenzahl angibt, wie viel Prozent des<br />

grundstückes überbaut werden können (grZ von 0,4 = 40 Prozent),<br />

zeigt die geschossflächenzahl, wie viel Quadratmeter geschossfläche<br />

als summe aller Vollgeschosse je Quadratmeter grundstücksfläche<br />

überbaut werden können. so lässt eine festgesetzte gFZ von 0,8 bei<br />

einem Baugrundstück von 200 Quadratmetern eine geschossfläche<br />

von 160 Quadratmetern zu.<br />

8<br />

Der aktuelle BauratgeBer<br />

Darüber hinaus enthält<br />

der Bebauungsplan in<br />

der regel weitere Festsetzungen<br />

zum Beispiel in<br />

Form von Baugrenzen und<br />

Baulinien, der Bauweise<br />

oder Nebenanlagen<br />

und garagen. Je nach<br />

städtebaulicher situation<br />

kann er weitere Festsetzungen<br />

enthalten wie<br />

Verkehrsflächen, grünflächen<br />

oder die Flächen<br />

für besondere anlagen<br />

und Vorkehrungen zum<br />

schutz vor schädlichen<br />

umwelteinwirkungen.<br />

Insbesondere größere Bebauungspläne enthalten einen umweltbericht,<br />

in dem die voraussichtlichen, erheblichen umwelteinwirkungen<br />

der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Bebauungspläne<br />

im Innenbereich können nach § 13a Baugesetzbuch nunmehr<br />

ohne einen umweltbericht im so genannten beschleunigten Verfahren<br />

aufgestellt werden.<br />

entscheidend ist, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />

dieser das entscheidende Zulassungskriterium darstellt.<br />

schafft ein Neubauvorhaben diese planungsrechtliche Hürde nicht,<br />

etwa weil es als normales wohngebäude in einem gewerbegebiet geplant<br />

wird, so ist es von vornherein unzulässig und braucht sich einer<br />

bauordnungsrechtlichen Überprüfung nicht mehr zu unterziehen.<br />

Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung<br />

leiter: Burkhard uhlig<br />

tel.: 05 51 / 4 00-25 60 Fax: 05 51 / 4 00-28 10<br />

e-Mail: planung@goettingen.de<br />

Der Fachdienst ist in der 11. etage des Neuen rathauses zu finden.<br />

Die sprechzeiten sind montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.00<br />

uhr, donnerstags von 14.00 bis 17.00 uhr oder nach telefonischer<br />

Vereinbarung.<br />

Flächen ohne Bebauungsplan<br />

Bei Bauvorhaben innerhalb der im Zus<strong>am</strong>menhang bebauten ortslage,<br />

für die kein Bebauungsplan vorliegt, bemisst sich die planungsrechtliche<br />

Zulässigkeit des Neubauvorhabens danach, ob es sich nach art<br />

und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der grundstücksfläche,<br />

die überbaut werden soll, in die eigenart der näheren umgebung<br />

einfügt und die erschließung gesichert ist. entscheidendes kriterium<br />

ist somit im Fall des § 34 BaugB das einfügen des Neubauvorhabens in<br />

die nähere umgebung. Belange des europäischen artenschutzes können<br />

die Bebaubarkeit einschränken.<br />

wenn es keinen Bebauungsplan und auch keinen im Zus<strong>am</strong>menhang<br />

bebauten ortsteil gibt – das heißt außerhalb der bebauten ortslage<br />

–, bemisst sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem<br />

§ 35 BaugB (Bauen im außenbereich). Der außenbereich ist per gesetz<br />

besonders geschützt, demzufolge sind hier in der regel nur solche Vorhaben<br />

zulässig, die wie die landwirtschaft als privilegierte Vorhaben<br />

traditionell im außenbereich angesiedelt werden oder die besondere<br />

Bedingungen an den standort stellen, wie zum Beispiel windkraftanlagen.<br />

sonstige Vorhaben wie normale wohngebäude sind im außenbereich<br />

in der regel nicht zulässig.

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