Elliehausen: Neubaugebiet am Gesundbrunnen - Sparkasse ...
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� PlaNuNg uND VorBereItuNg<br />
schreiben nicht nur geschosshöhen und grundflächen vor, in dazu extra<br />
beschlossenen satzungen über die gestaltung (so genannte ÖBV,<br />
Örtliche Bauvorschriften über gestaltung) können auch Ziegelfarben,<br />
Fassadenbaustoffe oder gar die Bepflanzung im garten durch gemeinden<br />
festgelegt werden.<br />
In einem Bebauungsplan ist unter anderem die art der baulichen Nutzung<br />
festgesetzt. Hier wird festgelegt, ob es sich bei dem betreffenden<br />
Baugebiet zum Beispiel um ein wohngebiet, ein Dorfgebiet oder ein<br />
gewerbegebiet handelt. Je nach Festsetzungen der entsprechenden<br />
gebietskategorie bemisst sich die Zulässigkeit neu hinzukommender<br />
Bauvorhaben. Ist zum Beispiel in einem Bebauungsplan ein allgemeines<br />
wohngebiet (wa) festgesetzt worden, so sind zwar neue wohngebäude<br />
oder anlagen für kirchliche Zwecke zulässig, nicht jedoch<br />
gewerbebetriebe oder Vergnügungsstätten. Die Festsetzung des Maßes<br />
der baulichen Nutzung bezieht sich insbesondere auf die Höhe der<br />
baulichen anlagen (zum Beispiel als maximale anzahl der Vollgeschosse)<br />
sowie auf prozentual überbaubare Flächenanteile des jeweiligen<br />
Baugrundstückes (grundflächenzahl (grZ) und geschossflächenzahl<br />
(gFZ)). während die grundflächenzahl angibt, wie viel Prozent des<br />
grundstückes überbaut werden können (grZ von 0,4 = 40 Prozent),<br />
zeigt die geschossflächenzahl, wie viel Quadratmeter geschossfläche<br />
als summe aller Vollgeschosse je Quadratmeter grundstücksfläche<br />
überbaut werden können. so lässt eine festgesetzte gFZ von 0,8 bei<br />
einem Baugrundstück von 200 Quadratmetern eine geschossfläche<br />
von 160 Quadratmetern zu.<br />
8<br />
Der aktuelle BauratgeBer<br />
Darüber hinaus enthält<br />
der Bebauungsplan in<br />
der regel weitere Festsetzungen<br />
zum Beispiel in<br />
Form von Baugrenzen und<br />
Baulinien, der Bauweise<br />
oder Nebenanlagen<br />
und garagen. Je nach<br />
städtebaulicher situation<br />
kann er weitere Festsetzungen<br />
enthalten wie<br />
Verkehrsflächen, grünflächen<br />
oder die Flächen<br />
für besondere anlagen<br />
und Vorkehrungen zum<br />
schutz vor schädlichen<br />
umwelteinwirkungen.<br />
Insbesondere größere Bebauungspläne enthalten einen umweltbericht,<br />
in dem die voraussichtlichen, erheblichen umwelteinwirkungen<br />
der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Bebauungspläne<br />
im Innenbereich können nach § 13a Baugesetzbuch nunmehr<br />
ohne einen umweltbericht im so genannten beschleunigten Verfahren<br />
aufgestellt werden.<br />
entscheidend ist, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />
dieser das entscheidende Zulassungskriterium darstellt.<br />
schafft ein Neubauvorhaben diese planungsrechtliche Hürde nicht,<br />
etwa weil es als normales wohngebäude in einem gewerbegebiet geplant<br />
wird, so ist es von vornherein unzulässig und braucht sich einer<br />
bauordnungsrechtlichen Überprüfung nicht mehr zu unterziehen.<br />
Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung<br />
leiter: Burkhard uhlig<br />
tel.: 05 51 / 4 00-25 60 Fax: 05 51 / 4 00-28 10<br />
e-Mail: planung@goettingen.de<br />
Der Fachdienst ist in der 11. etage des Neuen rathauses zu finden.<br />
Die sprechzeiten sind montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.00<br />
uhr, donnerstags von 14.00 bis 17.00 uhr oder nach telefonischer<br />
Vereinbarung.<br />
Flächen ohne Bebauungsplan<br />
Bei Bauvorhaben innerhalb der im Zus<strong>am</strong>menhang bebauten ortslage,<br />
für die kein Bebauungsplan vorliegt, bemisst sich die planungsrechtliche<br />
Zulässigkeit des Neubauvorhabens danach, ob es sich nach art<br />
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der grundstücksfläche,<br />
die überbaut werden soll, in die eigenart der näheren umgebung<br />
einfügt und die erschließung gesichert ist. entscheidendes kriterium<br />
ist somit im Fall des § 34 BaugB das einfügen des Neubauvorhabens in<br />
die nähere umgebung. Belange des europäischen artenschutzes können<br />
die Bebaubarkeit einschränken.<br />
wenn es keinen Bebauungsplan und auch keinen im Zus<strong>am</strong>menhang<br />
bebauten ortsteil gibt – das heißt außerhalb der bebauten ortslage<br />
–, bemisst sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem<br />
§ 35 BaugB (Bauen im außenbereich). Der außenbereich ist per gesetz<br />
besonders geschützt, demzufolge sind hier in der regel nur solche Vorhaben<br />
zulässig, die wie die landwirtschaft als privilegierte Vorhaben<br />
traditionell im außenbereich angesiedelt werden oder die besondere<br />
Bedingungen an den standort stellen, wie zum Beispiel windkraftanlagen.<br />
sonstige Vorhaben wie normale wohngebäude sind im außenbereich<br />
in der regel nicht zulässig.