Elliehausen: Neubaugebiet am Gesundbrunnen - Sparkasse ...
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� BauVorHaBeN<br />
Bauvorhaben<br />
Genehmigungsfreie<br />
Baumaßnahmen<br />
Der anhang zu § 69 Niedersächsische Bauordnung (NBauo) nennt eine<br />
reihe von Baumaßnahmen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden<br />
dürfen. Dazu gehören bauliche Maßnahmen mit geringen ausmaßen<br />
wie zum Beispiel der einbau von Öffnungen für Fenster und türen<br />
in fertig gestellten wohngebäuden, einfriedungen, bauliche anlagen in<br />
gärten. Das öffentliche Baurecht muss immer beachtet werden.<br />
Foto: Bausparkasse schwäbisch Hall<br />
34<br />
Der aktuelle BauratgeBer<br />
Die Bauanzeige<br />
Handelt es sich um wohnhäuser geringer Höhe (typischerweise das<br />
einf<strong>am</strong>ilien-, Doppel-, reihenhaus) kann das Anzeigeverfahren nach<br />
§ 69a NBauO gewählt werden. Das Verfahren dient dazu, Zeit und aufwand<br />
zu sparen. Die entsprechend vorlageberechtigten architekten<br />
oder Ingenieure tragen die Verantwortung für das Vorhaben. Die stadt<br />
prüft in der regel nur noch, ob aus städtebaurechtlichen gründen eine<br />
vorläufige untersagung ausgesprochen werden soll und die erschließung<br />
bauplanungsrechtlich gesichert ist.<br />
Für diese Maßnahmen entfällt zwar das Baugenehmigungsverfahren,<br />
es müssen aber die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts<br />
eingehalten werden (zum Beispiel Brandschutz- und grenzabstandsbestimmungen<br />
et cetera). Insbesondere dürfen die Vorhaben nicht<br />
gegen das städtebauliche Planungsrecht verstoßen. Die regelungen<br />
eines Bebauungsplanes sind also bei der errichtung genehmigungsfreier<br />
Bauten zu berücksichtigen. genehmigungsfreie Verfahren müssen<br />
beim zuständigen Fachdienst für Bauverwaltung angezeigt werden.<br />
Der Anzeigeantrag wird vom entwurfsverfasser ausgefüllt und informiert<br />
die stadt über das Bauvorhaben. Der Fachdienst Bauverwaltung<br />
prüft die Vollständigkeit der unterlagen und bestätigt dem Bauherrn<br />
die gesicherte erschließung des grundstückes, wenn alle gesetzlichen<br />
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bauanzeige kostet in der regel<br />
zirca 100 euro. Der Bauherr erhält zwei rechnungen: erstens für die<br />
erschließungsbestätigung (Bauverwaltung), zweitens für die entgegennahme<br />
der unterlagen (Bauaufsicht).<br />
rechtlich handelt es sich nicht um eine genehmigung, das heißt,<br />
eine Prüfung des geplanten Bauvorhabens durch die Behörde erfolgt<br />
nicht. wenn der Bauherr sich absichern möchte, kann er auch für ein<br />
genehmigungsfreies Bauvorhaben einen Bauantrag stellen und d<strong>am</strong>it<br />
die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens begehren,<br />
beim einf<strong>am</strong>ilienhaus trifft dann das Vereinfachte Genehmigungsverfahren<br />
zu.