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Elliehausen: Neubaugebiet am Gesundbrunnen - Sparkasse ...

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Der Kauf<br />

wenn ein geeignetes grundstück mit der notwendigen „Baureife“ gefunden<br />

ist – das heißt das grundstück ist rechtlich bebaubar, vollständig<br />

vermessen und erschlossen und weist die richtige Bodenqualität<br />

auf – dann steht dem kaufvertrag nichts mehr im wege. In Deutschland<br />

muss der kauf beziehungsweise Verkauf über einen Notar laufen.<br />

er ist verpflichtet dazu, auf bestimmte risiken des Vertrags hinzuweisen<br />

und sie zu erläutern. Die gestaltung des Vertrages ist den Parteien<br />

aber überlassen.<br />

Der göttinger rechtsanwalt Dr. stephan kleinjohann klärt im rechtskommentar<br />

unten über trügerische Vertragsklauseln auf. um die<br />

Möglichkeit zu haben, den Vertragstext genau zu prüfen, sollte er mindestens<br />

zwei wochen vor dem eigentlichen Notartermin vorliegen.<br />

Zur unterstützung können Berater der Verbraucherzentralen oder<br />

andere sachverständige hinzugezogen werden. In der so genannten<br />

ten erwerber, die Monate später hinzukommen, klassisch benachteiligen sollen (dieser<br />

erwerber soll ja zu einem Zeitpunkt leistungen abgenommen haben, als er noch nichts<br />

in Händen hielt). solche wiederkehrend verwendeten Vertragsklauseln sind natürlich<br />

unwirks<strong>am</strong>. sie haben oft den juristischen Nebeneffekt, dass vereinbarte ratenzahlungen<br />

unwirks<strong>am</strong> sein können mit der Folge, dass die Vergütung insges<strong>am</strong>t erst nach<br />

Fertigstellung sowohl der eigentumswohnung als auch des gemeinschaftseigentums<br />

geschuldet wird.<br />

Zum schutz des „Verbrauchers“ (also des „Häuslebauers“ oder des privaten erwerbers<br />

einer eigentumswohnung) enthält das gesetz für alle nach dem 1. Januar 2009<br />

abgeschlossenen Bauverträge die regelung, dass dem erwerber eine 5-prozentige<br />

sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Fertigstellung gewährt werden soll.<br />

Diese regelung scheint noch überwiegend unbekannt zu sein − und findet sich nur<br />

ausnahmsweise in hier zur Überprüfung vorgelegten Verträgen.<br />

Das Fehlen einer solchen Bestimmung führt gleichzeitig dazu, dass formularmäßig vereinbarte<br />

aufrechnungsverbote unwirks<strong>am</strong> sind. Ich frage mich ohnehin immer, weshalb<br />

sich ein Bauherr unbesehen auf eine derartige klausel einlässt.<br />

Die „krönung“ stellt die handschriftliche „Baubeschreibung“ für ein einf<strong>am</strong>ilienhaus<br />

im wert von 250.000,00 € auf einer halben DIN-a4-seite dar, bei der ergänzend im notariellen<br />

Vertrag formuliert ist: Besondere abreden sind nur gültig, wenn der auftraggeber<br />

sie schriftlich bestätigt.<br />

Die Muster-Baubeschreibung der Verbraucherzentrale umfasst ganze 81 seiten. Nahezu<br />

alle hier vorgelegten Baubeschreibungen erreichen diesen standard maximal zu<br />

50 Prozent, in vielen Fällen gerade einmal zu 10 Prozent.<br />

Ich frage mich auch sehr häufig, weshalb der mündlich zugesagte einzugstermin nur<br />

selten in der schriftlichen urkunde steht.<br />

als „Binsenweisheit“ mag deshalb auch gelten: wenn ein Vertragspartner das, was<br />

er mündlich verspricht, nicht zum gegenstand der schriftlichen Festlegungen macht,<br />

dann missbraucht er an dieser stelle zum ersten Mal das Vertrauen, welches ihm sein<br />

Vertragspartner entgegen bringt. Verträge schließen heißt eigentlich, sich vertragen<br />

zu wollen.<br />

� PlaNuNg uND VorBereItuNg<br />

„auflassung“ einigen sich Verkäufer und käufer dann über die neuen<br />

eigentumsverhältnisse. Danach veranlasst der Notar die eintragung<br />

ins grundbuch. Dafür berechnet er ein Honorar von 1 bis 1,5 Prozent<br />

der kaufsumme.<br />

auch das eintragen eines grundpfandrechts ist der Notar zuständig.<br />

wenn der kauf eines grundstücks bereits durch ein Darlehen finanziert<br />

wird, verlangt die Bank dafür die eintragung der grundschuld<br />

ins grundbuch, mit der sie sich ihre rückzahlungsansprüche sichert.<br />

Dieser eintrag kann in konkurrenz zu einer späteren grundschuld für<br />

ein Baudarlehen treten. Das sollte vorab mit der Bank abgesprochen<br />

werden, sonst ist das zweite Darlehen für den Hausbau gefährdet.<br />

auch für eine sichere Überweisung der kaufsumme kann der Notar<br />

einstehen, indem ein Notar-anderkonto eingerichtet wird. Der transfer<br />

erfolgt erst, wenn die vertraglichen Vereinbarungen vorliegen. Das<br />

bedeutet auch: Niemals in Vorleistung gehen. geld fließt erst nach der<br />

notariellen Beurkundung.<br />

und dies spricht wiederum dafür, trotz aller „Verliebtheiten“ vorgelegte Vertrags-<br />

texte auch kritisch zu hinterfragen. was nützt mir ein Vertrag, der wesentliche Zusagen<br />

eben doch nicht enthält – und teilweise im „kleingedruckten“ sogar unterläuft? Der<br />

Vertragspartner rüstet in einem solchen Fall doch nur für die krise auf. so gibt es ein<br />

Bauunternehmen in unserer region, welches laut eigener Homepage „schlüsselfertig“<br />

baut, trotz aufforderung entsprechende Vereinbarungen im schriftlichen Vertrag aber<br />

unterlässt bzw. aushöhlt.<br />

auch die Beschäftigung mit architektenverträgen lohnt. was nützt ein architektenvertrag<br />

dem Bauherren, wenn dort steht, dass der architekt bestimmte „leistungsphasen“<br />

für den Neubau eines einf<strong>am</strong>ilienhauses erbringt, wenn z.B. die kosten des<br />

Bauvorhabens nicht angesprochen werden. Der Bauherr hat in der regel ein Budget<br />

für seine Bauwünsche. an erster stelle des architektenvertrags muss deshalb stehen,<br />

welches Budget der architekt bei seinen Planungen nicht überschreiten darf.<br />

eine entsprechende argumentation in den Vertragsverhandlungen zwingt den architekten<br />

dazu, die Bauherrenwünsche zu konkretisieren, die mit diesem Budget erreicht<br />

werden sollen. wie nobel soll das Bauvorhaben werden?<br />

Die erfahrung zeigt: Vertragspartner, die schon im Vorfeld des Vertragsabschlusses<br />

dezidiert ihre Vorstellungen austauschen und sodann vertraglich niederlegen, werden<br />

auch nach Vollendung des Bauvorhabens nicht wesentlich voneinander enttäuscht<br />

sein können. anders herum: sind Vertragspartner nach der realisierung des Bauvorhabens<br />

voneinander enttäuscht, so lässt sich rückblickend eigentlich immer feststellen,<br />

dass notwendige klärungen schon in der Verhandlungsphase vor Vertragsabschluss<br />

versäumt wurden.<br />

Das Verhalten, das der Bundesbürger bei einem autokauf an den tag legt, spiegelt<br />

sich ganz offensichtlich bei Vertragsabschlüssen in finanziell vielfacher größenordnung<br />

nicht wieder. Deshalb: Bevor das „kind in den Brunnen fällt“, ist eine sorgfältige<br />

Beschäftigung mit vorgelegten Vertragsentwürfen angeraten.<br />

Der aktuelle BauratgeBer 13

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