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Elliehausen: Neubaugebiet am Gesundbrunnen - Sparkasse ...

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Genehmigungsverfahren<br />

Genehmigung des Bauvorhabens<br />

durch die Stadt<br />

wer in Deutschland bauen will, braucht dazu in der regel eine genehmigung.<br />

Dies gilt für Neu- und umbauten, Nutzungsänderungen,<br />

das Fällen von Bäumen oder die anlage einer grundstückszufahrt, den<br />

anschluss an die abwasserkanäle und anderes. Deshalb ist es rats<strong>am</strong>,<br />

sich bereits bei der Planung von Bauvorhaben über die rechtlichen<br />

grundlagen und möglicherweise erforderlichen anzeigen oder genehmigungen<br />

bei der stadtverwaltung zu informieren.<br />

Bauvorhaben können umfangreiche Planungsvorbereitungen auslösen.<br />

Deshalb gibt es eine reihe von Fachdiensten im rathaus, die<br />

mit der Prüfung von entsprechenden anträgen beschäftigt sind, vom<br />

Fachdienst Bauordnung, Denkmalschutz und archäologie über die<br />

göttinger entsorgungsbetriebe zum Fachbereich stadtgrün und umwelt<br />

und andere.<br />

Die zentrale anlaufstelle für Fragen ist die stadt göttingen mit ihren<br />

Fachdiensten.<br />

Kontakt::<br />

Neues Rathaus<br />

Hiroshimaplatz 1–4, 37083 göttingen<br />

tel.: 05 51 / 4 00-0 Fax: 05 51 / 4 00-22 98<br />

e-Mail: stadt@goettingen.de<br />

www.goettingen.de<br />

Bauvoranfrage<br />

Die Bauvoranfrage dient dazu, einzelne grundsätzliche bauordnungs-<br />

oder planungsrechtliche Fragen zu klären, über die auch im Baugenehmigungsverfahren<br />

zu entscheiden wäre (zum Beispiel: kann das<br />

grundstück überhaupt bebaut werden? wie groß darf das gebäude<br />

werden? Ist eine bestimmte Nutzung zulässig, zum Beispiel einzelhandel?)<br />

eine Bauvoranfrage kann von jedermann gestellt werden, man<br />

muss dazu kein architekt oder Bauingenieur sein. sie sollte in der regel<br />

beinhalten:<br />

� geNeHMIguNgsVerFaHreN<br />

− eine geeignete Fragestellung<br />

− einen geeigneten lageplan mit möglichst genauer (maßstabsgerechter)<br />

eintragung des beabsichtigten Vorhabens<br />

− eine Bau- und Betriebsbeschreibung (soweit erforderlich)<br />

− eventuell andere zur Beurteilung der Fragestellung dienliche unterlagen<br />

(Fotos, Bestandspläne, alte genehmigungen et cetera).<br />

Der Fachdienst Bauordnung, Denkmalschutz und archäologie erteilt<br />

auf die anfrage einen rechtsmittelfähigen Bauvorbescheid. er stellt<br />

eine verbindliche erklärung der Behörde dar, an die sie im Baugenehmigungsverfahren<br />

gebunden ist. sie hat eine gültigkeit von drei<br />

Jahren und kann auf antrag um drei Jahre verlängert werden. Neben<br />

der klärung von schwierigen planungs- oder bauordnungsrechtlichen<br />

Fragen wird die Bauvoranfrage zum Beispiel oft vor grundstücksverkäufen<br />

vom käufer vorgeschaltet oder als option in den kaufvertrag<br />

übernommen.<br />

Bauantrag<br />

während die Bauvoranfrage von jedem gestellt werden kann, braucht<br />

der Bauherr für den Bauantrag einen Fachmann an seiner seite (zum<br />

Beispiel einen architekten oder einen Ingenieur), der ihn fachmännisch<br />

berät, egal, um welche art von Bau es sich handelt. Der antrag<br />

auf Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich beim Fachdienst Bauordnung,<br />

Denkmalschutz und archäologie der stadt einzureichen. Zum<br />

Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die<br />

Bearbeitung erforderlichen unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen,<br />

dazu zählen zum Beispiel der lageplan, die Bauzeichnung und die<br />

Baubeschreibung mit statikgutachten.<br />

Der Bauantrag ist von einem so genannten entwurfsverfasser (eV) zu<br />

stellen. entwurfsverfasser sind architekten, eingetragene Diplom-Ingenieure<br />

(Bauwesen) oder Meister mit entsprechender Qualifikation.<br />

Für den Bauantrag benötigt der Bauherr einen Qualifizierten oder einfachen<br />

lageplan, welcher beim kataster<strong>am</strong>t oder bei öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieuren erhältlich ist. alle weiteren unterlagen<br />

werden vom entwurfsverfasser für den Bauherrn zus<strong>am</strong>mengestellt.<br />

Der aktuelle BauratgeBer 33

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