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Amtliche Bekanntmachungen<br />
Öffentliche Bekanntmachung des Wahl -<br />
tages der Wahl der Oberbürgermeisterin<br />
oder des Oberbürgermeisters der Kreisstadt<br />
<strong>Merzig</strong> <strong>und</strong> Öffentliche Aufforderung<br />
zur Einreichung von Wahlvorschlägen für<br />
diese Wahl<br />
Gemäß § 74 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsblatt<br />
2008, Seite 1835) hat das Ministerium für Inneres <strong>und</strong><br />
Europaangelegenheiten den 23. Oktober 2011 als Wahltag für<br />
die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters<br />
der Kreisstadt <strong>Merzig</strong> festgesetzt. Eine etwa notwendig werdende<br />
Stichwahl findet gemäß § 74 Abs. 4 KWG am 6. November<br />
2011 statt.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der §§ 23, 72, 74 <strong>und</strong> 76 KWG in Verbindung mit den<br />
§§ 19 <strong>und</strong> 100 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 8. Januar 2009 (Amtsblatt<br />
2009, Seite 20) fordere ich hiermit die Parteien <strong>und</strong> Wählergruppierungen<br />
auf, Wahlvorschläge für<br />
die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters<br />
der Kreisstadt <strong>Merzig</strong> am 23. Oktober 2011<br />
einzureichen. Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet<br />
nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder<br />
einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Wahlvorschläge können<br />
auch von Einzelbewerberinnen <strong>und</strong> Einzelbewerbern abgegeben<br />
werden.<br />
Die Wahlvorschläge können vom Tag nach dieser Aufforderung<br />
bis zum sechs<strong>und</strong>sechzigsten Tag vor der Wahl, dem 18.<br />
August 2011, 18.00 Uhr bei der Kreisstadt <strong>Merzig</strong>, Wahlamt,<br />
Brauerstraße 5, Zimmer 102,<br />
schriftlich eingereicht werden.<br />
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem<br />
angegebenen Stichtag einzureichen, dass etwaige Mängel, die<br />
die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben<br />
werden können.<br />
Wählbar zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister<br />
ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des<br />
Gr<strong>und</strong>gesetzes <strong>und</strong> jede Unionsbürgerin sowie jeder Unionsbürger,<br />
die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet<br />
hat, die Wählbarkeit zum Deutschen B<strong>und</strong>estag oder zum<br />
Europäischen Parlament besitzt <strong>und</strong> die Gewähr dafür bietet,<br />
dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische<br />
Gr<strong>und</strong>ordnung im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes eintritt. Nicht wählbar<br />
ist, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr<br />
vollendet hat. In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen<br />
<strong>und</strong> Einwohnern muss die Oberbürgermeisterin oder<br />
der Oberbürgermeister oder ein hauptamtlicher Beigeordneter<br />
oder eine hauptamtliche Beigeordnete oder ein anderer leitender<br />
Beamter oder eine andere leitende Beamtin der Gemeinde<br />
die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt<br />
besitzen; in besonders begründeten Ausnahmefällen<br />
kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge müssen den Bedingungen<br />
über Inhalt <strong>und</strong> Form der §§ 22, 23, 24, 24 a <strong>und</strong> 76 KWG<br />
sowie der §§ 18, 19 <strong>und</strong> 104 KWO entsprechen.<br />
Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende<br />
Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss<br />
zurückgewiesen.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem<br />
Muster der Anlage 11 a zur KWO, einzureichen. Er darf nur<br />
einen Bewerbernamen enthalten.<br />
3<br />
Der Wahlvorschlag muss enthalten:<br />
1. Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort <strong>und</strong><br />
Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers,<br />
2. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe <strong>und</strong>,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.<br />
In jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe sollen<br />
eine Vertrauensperson <strong>und</strong> eine stellvertretende Vertrauensperson<br />
bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person,<br />
die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson <strong>und</strong><br />
diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende<br />
Vertrauensperson. Nur die Vertrauensperson – bei deren Verhinderung<br />
die stellvertretende Vertrauensperson – ist berechtigt,<br />
verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben <strong>und</strong><br />
entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson <strong>und</strong> die stellvertretende<br />
Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der<br />
Mehrheit der Unterzeichnerinnen <strong>und</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlages<br />
an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter<br />
abberufen <strong>und</strong> durch andere ersetzt werden.<br />
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen<br />
Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien<br />
bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige<br />
Parteileitung.<br />
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers<br />
ist nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWO einzureichen.<br />
Der Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf,<br />
Tag der Geburt, Wohnort <strong>und</strong> Wohnung der Bewerberin oder des<br />
Bewerbers enthalten <strong>und</strong> ist von der Bewerberin oder dem<br />
Bewerber persönlich <strong>und</strong> handschriftlich zu unterschreiben.<br />
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann<br />
nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich<br />
erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin<br />
oder der Bewerber muss mit ihrer oder seiner schriftlichen<br />
Zustimmung die Versicherung abgeben, dass sie als Oberbürgermeisterin<br />
oder er als Oberbürgermeister jederzeit für die freiheitlich<br />
demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
eintritt.<br />
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:<br />
1. die Zustimmungs- <strong>und</strong> Versicherungserklärung der Bewerberin<br />
oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 zur<br />
KWO, soweit nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin<br />
oder des Einzelbewerbers enthalten,<br />
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung,<br />
dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die<br />
Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen B<strong>und</strong>estag<br />
oder zum Europäischen Parlament erfüllt nach dem Muster<br />
der Anlage 14 zur KWO,<br />
3. für eine Unionsbürgerin oder einen Unionsbürger zusätzlich<br />
a) die Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,<br />
b) die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden<br />
ihrer bzw. seines Herkunfts-Mitgliedstaates, mit der<br />
bestätigt wird, dass sie oder er in diesem Mitgliedstaat<br />
nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist oder dass<br />
dieser Behörde ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,<br />
4. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe eine<br />
Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des<br />
Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur KWO.<br />
Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.<br />
Die Erklärungen nach § 104 Abs. 3 KWO sind nur in einfacher<br />
Ausfertigung erforderlich.<br />
Für nach § 22 Abs. 2 KWG unterstützungsbedürftige Wahlvorschläge<br />
liegen vom auf den Tag der Einreichung folgenden Tag<br />
bis zum sechs<strong>und</strong>sechzigsten Tag vor der Wahl, dem 18. August<br />
2011, 18.00 Uhr während der allgemeinen Dienstst<strong>und</strong>en (mon-