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Amtliche Bekanntmachungen<br />

Öffentliche Bekanntmachung des Wahl -<br />

tages der Wahl der Oberbürgermeisterin<br />

oder des Oberbürgermeisters der Kreisstadt<br />

<strong>Merzig</strong> <strong>und</strong> Öffentliche Aufforderung<br />

zur Einreichung von Wahlvorschlägen für<br />

diese Wahl<br />

Gemäß § 74 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsblatt<br />

2008, Seite 1835) hat das Ministerium für Inneres <strong>und</strong><br />

Europaangelegenheiten den 23. Oktober 2011 als Wahltag für<br />

die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters<br />

der Kreisstadt <strong>Merzig</strong> festgesetzt. Eine etwa notwendig werdende<br />

Stichwahl findet gemäß § 74 Abs. 4 KWG am 6. November<br />

2011 statt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 23, 72, 74 <strong>und</strong> 76 KWG in Verbindung mit den<br />

§§ 19 <strong>und</strong> 100 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 8. Januar 2009 (Amtsblatt<br />

2009, Seite 20) fordere ich hiermit die Parteien <strong>und</strong> Wählergruppierungen<br />

auf, Wahlvorschläge für<br />

die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters<br />

der Kreisstadt <strong>Merzig</strong> am 23. Oktober 2011<br />

einzureichen. Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet<br />

nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder<br />

einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Wahlvorschläge können<br />

auch von Einzelbewerberinnen <strong>und</strong> Einzelbewerbern abgegeben<br />

werden.<br />

Die Wahlvorschläge können vom Tag nach dieser Aufforderung<br />

bis zum sechs<strong>und</strong>sechzigsten Tag vor der Wahl, dem 18.<br />

August 2011, 18.00 Uhr bei der Kreisstadt <strong>Merzig</strong>, Wahlamt,<br />

Brauerstraße 5, Zimmer 102,<br />

schriftlich eingereicht werden.<br />

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem<br />

angegebenen Stichtag einzureichen, dass etwaige Mängel, die<br />

die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben<br />

werden können.<br />

Wählbar zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister<br />

ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes <strong>und</strong> jede Unionsbürgerin sowie jeder Unionsbürger,<br />

die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet<br />

hat, die Wählbarkeit zum Deutschen B<strong>und</strong>estag oder zum<br />

Europäischen Parlament besitzt <strong>und</strong> die Gewähr dafür bietet,<br />

dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische<br />

Gr<strong>und</strong>ordnung im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes eintritt. Nicht wählbar<br />

ist, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr<br />

vollendet hat. In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Einwohnern muss die Oberbürgermeisterin oder<br />

der Oberbürgermeister oder ein hauptamtlicher Beigeordneter<br />

oder eine hauptamtliche Beigeordnete oder ein anderer leitender<br />

Beamter oder eine andere leitende Beamtin der Gemeinde<br />

die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt<br />

besitzen; in besonders begründeten Ausnahmefällen<br />

kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.<br />

Die eingereichten Wahlvorschläge müssen den Bedingungen<br />

über Inhalt <strong>und</strong> Form der §§ 22, 23, 24, 24 a <strong>und</strong> 76 KWG<br />

sowie der §§ 18, 19 <strong>und</strong> 104 KWO entsprechen.<br />

Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende<br />

Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss<br />

zurückgewiesen.<br />

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem<br />

Muster der Anlage 11 a zur KWO, einzureichen. Er darf nur<br />

einen Bewerbernamen enthalten.<br />

3<br />

Der Wahlvorschlag muss enthalten:<br />

1. Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort <strong>und</strong><br />

Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers,<br />

2. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe <strong>und</strong>,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.<br />

In jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe sollen<br />

eine Vertrauensperson <strong>und</strong> eine stellvertretende Vertrauensperson<br />

bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person,<br />

die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson <strong>und</strong><br />

diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende<br />

Vertrauensperson. Nur die Vertrauensperson – bei deren Verhinderung<br />

die stellvertretende Vertrauensperson – ist berechtigt,<br />

verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben <strong>und</strong><br />

entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson <strong>und</strong> die stellvertretende<br />

Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der<br />

Mehrheit der Unterzeichnerinnen <strong>und</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlages<br />

an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter<br />

abberufen <strong>und</strong> durch andere ersetzt werden.<br />

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen<br />

Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien<br />

bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige<br />

Parteileitung.<br />

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers<br />

ist nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWO einzureichen.<br />

Der Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf,<br />

Tag der Geburt, Wohnort <strong>und</strong> Wohnung der Bewerberin oder des<br />

Bewerbers enthalten <strong>und</strong> ist von der Bewerberin oder dem<br />

Bewerber persönlich <strong>und</strong> handschriftlich zu unterschreiben.<br />

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />

aufgestellt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann<br />

nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich<br />

erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin<br />

oder der Bewerber muss mit ihrer oder seiner schriftlichen<br />

Zustimmung die Versicherung abgeben, dass sie als Oberbürgermeisterin<br />

oder er als Oberbürgermeister jederzeit für die freiheitlich<br />

demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

eintritt.<br />

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:<br />

1. die Zustimmungs- <strong>und</strong> Versicherungserklärung der Bewerberin<br />

oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 zur<br />

KWO, soweit nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin<br />

oder des Einzelbewerbers enthalten,<br />

2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung,<br />

dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die<br />

Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen B<strong>und</strong>estag<br />

oder zum Europäischen Parlament erfüllt nach dem Muster<br />

der Anlage 14 zur KWO,<br />

3. für eine Unionsbürgerin oder einen Unionsbürger zusätzlich<br />

a) die Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,<br />

b) die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden<br />

ihrer bzw. seines Herkunfts-Mitgliedstaates, mit der<br />

bestätigt wird, dass sie oder er in diesem Mitgliedstaat<br />

nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist oder dass<br />

dieser Behörde ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,<br />

4. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe eine<br />

Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des<br />

Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur KWO.<br />

Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.<br />

Die Erklärungen nach § 104 Abs. 3 KWO sind nur in einfacher<br />

Ausfertigung erforderlich.<br />

Für nach § 22 Abs. 2 KWG unterstützungsbedürftige Wahlvorschläge<br />

liegen vom auf den Tag der Einreichung folgenden Tag<br />

bis zum sechs<strong>und</strong>sechzigsten Tag vor der Wahl, dem 18. August<br />

2011, 18.00 Uhr während der allgemeinen Dienstst<strong>und</strong>en (mon-

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