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tags bis mittwochs durchgehend von 7.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags<br />

durchgehend von 7.30 bis 18.00 Uhr, freitags von 7.30<br />

bis 12.00 Uhr sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf<br />

der Frist in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr), gesonderte Unterstützungsverzeichnisse<br />

bei meiner Dienststelle, <strong>Neue</strong>s Rathaus,<br />

Bürgerbüro, Zimmer 124, aus.<br />

Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der<br />

letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der<br />

letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag<br />

zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe<br />

von mindestens der dreifachen Zahl der Gemeinderatsmitglieder<br />

(135). Der Unterstützung bedarf es nicht, wenn diese Partei im<br />

Deutschen B<strong>und</strong>estag seit dessen letzter Wahl aufgr<strong>und</strong> eigener<br />

Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.<br />

Der gleichen Unterstützung bedarf der Wahlvorschlag<br />

einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers. Be -<br />

wirbt sich der bisherige Amtsinhaber, bedarf dieser einer solchen<br />

Unterstützung nicht.<br />

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.<br />

Die Eintragung in das Unterstützungsverzeichnis hat gemäß<br />

§ 22 Abs. 2 KWG <strong>und</strong> § 17 KWO persönlich <strong>und</strong> handschriftlich<br />

zu erfolgen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet,<br />

so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine<br />

auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann<br />

nicht zurückgezogen werden.<br />

Wird keine gültige Bewerbung eingereicht, findet die Wahl nicht<br />

statt. In diesem Fall wird die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister<br />

vom <strong>Stadt</strong>rat der Kreisstadt <strong>Merzig</strong> gewählt.<br />

<strong>Merzig</strong>, den 25. Mai 2011 Der Gemeindewahlleiter<br />

Horf<br />

Bürgermeister<br />

Sitzung des Bauausschusses<br />

Am Dienstag, 31. Mai 2011, 17.30 Uhr, findet eine Sitzung<br />

des Bauausschusses der Kreisstadt <strong>Merzig</strong> in der Amtszeit<br />

2009/2014 im kleinen Sitzungssaal des <strong>Neue</strong>n Rathauses statt.<br />

Tagesordnung:<br />

Öffentliche Sitzung:<br />

1. Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung über die Zulässigkeit von<br />

Bauvorhaben nach den Bestimmungen des BauGB<br />

Nicht öffentliche Sitzung:<br />

2. Vergabe von Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen<br />

3. Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplans „Verbrauchermarkt Pützwies“<br />

4. Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans „Am<br />

Saarlouiser Weg – Im Gewännchen“<br />

5. Anfragen, Mitteilungen <strong>und</strong> Anregungen<br />

Der Oberbürgermeister<br />

i.V. Horf<br />

Bürgermeister<br />

Sitzung des Gr<strong>und</strong>stücksausschusses<br />

Am Montag, 30. Mai 2011, 17.30 Uhr, findet eine Sitzung des<br />

Gr<strong>und</strong>stücksausschusses der Kreisstadt <strong>Merzig</strong> in der Amtszeit<br />

2009/2014 im kleinen Sitzungssaal des <strong>Neue</strong>n Rathauses statt.<br />

Tagesordnung:<br />

Nicht öffentliche Sitzung:<br />

Gr<strong>und</strong>stücksangelegenheiten<br />

Der Oberbürgermeister<br />

Dr. Lauer<br />

Ihre <strong>Stadt</strong>verwaltung ☎ 85-0<br />

4<br />

Genehmigung der ersten Änderung des<br />

Bebauungsplans „IV. Erweiterung Seitert“<br />

im <strong>Stadt</strong>teil Hilbringen der Kreisstadt<br />

<strong>Merzig</strong><br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der Kreisstadt <strong>Merzig</strong> hat in seiner Sitzung am 17.<br />

Februar 2011 den Satzungsbeschluss für die erste Änderung<br />

des Bebauungsplans „IV. Erweiterung Seitert“ im <strong>Stadt</strong>teil Hilbringen<br />

gefasst.<br />

Mit diesem Verfahren wird ausschließlich eine im Bebauungsplan<br />

zur Anlage eines Streuobstbestandes dargestellte Fläche in<br />

eine Fläche für einen Spielplatz geändert.<br />

Die Änderung des Bebauungsplans wurde dem Ministerium für<br />

Umwelt mit Schreiben vom 28. Februar 2011 vorgelegt <strong>und</strong> mit<br />

Schreiben vom 11. Mai 2011, Az.: C/2 – 64-4/11 Be vom Minis -<br />

terium für Umwelt gem. § 10 Abs. 3 BauGB i. d. Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember<br />

2006 (BGBl. I S. 3316), genehmigt.<br />

Die Änderung des Bebauungsplans „IV. Erweiterung Seitert“ im<br />

<strong>Stadt</strong>teil Hilbringen tritt mit der Bekanntmachung gem. § 10<br />

Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />

Übersichtsplan<br />

Die Änderung des Bebauungsplans mit der dazugehörigen<br />

Begründung liegt vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung<br />

an zu jedermanns Einsicht beim Bau- <strong>und</strong> Umweltamt<br />

der Kreisstadt <strong>Merzig</strong>, Brauerstraße 5, während der Dienstst<strong>und</strong>en<br />

öffentlich aus.<br />

Hinweis gem. § 44 BauGB<br />

Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB<br />

bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte<br />

Entschädigung verlangen. Er kann die<br />

Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis -<br />

tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt.<br />

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von<br />

drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den<br />

§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />

sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

Hinweis gem. § 215 BauGB<br />

Unbeachtlich sind<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung<br />

der dort bezeichneten Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans<br />

<strong>und</strong> des Flächennutzungsplans <strong>und</strong><br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />

des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich<br />

gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung<br />

begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden

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