27.11.2012 Aufrufe

Der WDR als Kulturakteur Anspruch - Deutscher Kulturrat

Der WDR als Kulturakteur Anspruch - Deutscher Kulturrat

Der WDR als Kulturakteur Anspruch - Deutscher Kulturrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

78 Gesellschaftliche Entwicklungen und medienpolitische Antworten<br />

Grenzen“ 30 . Kernpunkt der EU-Fernsehrichtlinie in der Ausführung von 1989 ist<br />

das so genannte Herkunftslandprinzip. Dieses besagt, dass derjenige Mitgliedsstaat<br />

die Kontrolle und Aufsicht über das Angebot innehat, in welchem der Fernsehveranstalter<br />

ansässig ist. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zudem untereinander<br />

zum ungehinderten Empfang der Programme. Unter den Anwendungsbereich fallen<br />

alle audiovisuellen Mediendienste. Inhaltlich befasst sich die erste Fernsehrichtlinie<br />

maßgeblich mit dem Jugendschutz, dem Recht auf Kurzberichterstattung und<br />

dem Recht auf Gegendarstellung, mit Quotenregelungen, Werbung und Sponsoring.<br />

Durch die Erneuerung der Richtlinie im Jahr 1997 kam es zu einer Präzisierung<br />

und Angleichung einzelner Regelungsbereiche, wie beim Teleshopping oder Schutz<br />

von Minderjährigen. Zugleich wurde festgeschrieben, dass die EU-Kommission im<br />

Jahr 2002 eine erneute Überprüfung der Fernsehrichtlinie unter Berücksichtung<br />

der fortschreitenden technischen Entwicklung vornehmen solle.<br />

Veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten machten es notwendig, die Richtlinie<br />

von Zeit zu Zeit zu modernisieren. So legte die Kommission im Dezember<br />

2005 einen Änderungsvorschlag vor, der dem Europäischen Parlament und dem<br />

Ministerrat zugeleitet wurde. Circa ein Jahr später, im November 2006 einigten<br />

sich die Kultur- und Medienminister auf eine so genannte „Allgemeine Ausrichtung“<br />

und auch das Europäische Parlament gab kurz danach seine Stellungnahme<br />

ab, in der es Änderungswünsche vorbrachte.<br />

Die neue Fernsehrichtlinie, die so genannte Richtlinie „Audiovisuelle Mediendienste<br />

ohne Grenzen“ (kurz: AVMD-Richtlinie) trat am 19. Dezember 2007<br />

nach über anderthalbjähriger Verhandlungszeit in Kraft und löste die vorhergehende<br />

Richtlinie RL 89/552/EWG ab. Die Mitgliedsstaaten müssen sie nun in nationales<br />

Recht umsetzen. Kernanliegen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im<br />

Entstehungsprozess der AVMD-Richtlinie war, dass der Anwendungsbereich auf<br />

nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste ausgeweitet wird. Das Fernsehen und<br />

fernseh-ähnliche Mediendienste sollen, so das zentrale Anliegen der inzwischen<br />

verabschiedeten AVMD-Richtlinie, zukünftig nicht nur <strong>als</strong> reines Wirtschaftsgut,<br />

sondern ebenso <strong>als</strong> Kulturgut betrachtet werden. Inhaltlich betrachtet enthält die<br />

neue Richtlinie Mindestnormen, welche die Regelungsbereiche Werbung, Kurzberichterstattung,<br />

Schutz von Minderjährigen, Förderung europäischer und unabhängiger<br />

Werke sowie Übertragung von Großereignissen betreffen. Die Mehrzahl<br />

der Regelungen war bereits in den vorhergehenden Richtlinien vorhanden, wurde<br />

30 Allein die Dauer zwischen Vorlage des Grünbuchs „Fernsehen ohne Grenzen“ im Jahr 1984<br />

und die Verabschiedung der EU-Fernsehrichtlinie im Jahr 1989 belegt, dass grundlegende<br />

Diskussionen zur medienpolitischen Ausrichtung dieser Richtlinie stattgefunden haben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!