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Der WDR als Kulturakteur Anspruch - Deutscher Kulturrat

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Arbeiten Rundfunk beim <strong>als</strong> Teil <strong>WDR</strong> der – Daseinsvorsorge Arbeiten für den oder <strong>WDR</strong><strong>als</strong><br />

beliebiges Wirtschaftsgut<br />

In Art. 6 werden zunächst die Rechte der Vertragsparteien auf nationaler Ebene<br />

skizziert. Hier steht:<br />

(1) Im Rahmen ihrer Kulturpolitik und kulturpolitischen Maßnahmen im Sinne<br />

des Artikels 4 Nummer 6 und unter Berücksichtigung ihrer eigenen besonderen<br />

Gegebenheiten und Bedürfnisse kann jede Vertragspartei Maßnahmen, die auf<br />

den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen innerhalb<br />

ihres Hoheitsgebiets abzielen, beschließen.<br />

Noch einmal konkretisiert wird diese Vorgabe, kulturpolitische Maßnahmen zur<br />

Sicherung der kulturellen Vielfalt zu ergreifen, mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk in Artikel 6 Nummer 2 h folgendermaßen: Maßnahmen, die darauf<br />

abzielen, die Medienvielfalt zu erhöhen, und zwar auch durch den öffentlichen Rundfunk.<br />

Dieser Satz bietet bei kultur- und medienpolitischen Auseinandersetzungen<br />

die völkerrechtlich verbindliche Basis, um Maßnahmen zum Schutz des öffentlichrechtlichen<br />

Rundfunks zu ergreifen, wenn dadurch die Medienvielfalt erhöht wird.<br />

Da auf der europäischen Ebene die UNESCO-Konvention Kulturelle Vielfalt ratifiziert<br />

wurde, bindet sie auch die Europäische Kommission bei ihrer Bewertung<br />

und Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.<br />

Damit sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk darauf beziehen kann, muss er<br />

seinerseits aber auch Medienvielfalt leisten. Er muss selbst für die Vielfalt kultureller<br />

Ausdrucksformen stehen und sie in seinem Programm abbilden.<br />

Die UNESCO-Konvention Kulturelle Vielfalt hat <strong>als</strong>o eine doppelte Bindungskraft:<br />

sie gibt den Rahmen für eine Kultur- und Medienpolitik zur Sicherung des<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunks und sie verpflichtet den öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk zum Schutz und zur Förderung kultureller Vielfalt. In dieser doppelten<br />

Bindungskraft liegt die potenzielle Sprengkraft der Konvention. Sie ist kein<br />

Freifahrtschein für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und sie weist zugleich<br />

die Befürworter einer Liberalisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in die<br />

Schranken.<br />

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