Monitoring darf keine Einbahnstraße sein - verbundsuche.de
Monitoring darf keine Einbahnstraße sein - verbundsuche.de
Monitoring darf keine Einbahnstraße sein - verbundsuche.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
28<br />
Der Sitz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skartellamtes<br />
in Bonn.<br />
kalen Wettbewerbsbeschränkungen. Der Fa<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>m<br />
das Damoklesschwert hängt, ist damit aus recht kräftigem<br />
Material, das daran hängen<strong>de</strong> Schwert bleibt aber geschärft.<br />
Nachteilsausgleich von Nöten<br />
Geht man von <strong>de</strong>n Leitlinien <strong>de</strong>r Kommission aus, beginnt<br />
im Bereich <strong>de</strong>r horizontalen Wettbewerbsbeschränkung,<br />
also im Kern bei <strong>de</strong>n Maßnahmen <strong>de</strong>s gemeinsamen<br />
Einkaufs <strong>de</strong>r Verbundgruppen, das Bruchrisiko <strong>de</strong>s Fa<strong>de</strong>ns<br />
erst ab 15 Prozent Marktanteil. Bei vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
hält <strong>de</strong>r Fa<strong>de</strong>n sogar bis 30 Prozent<br />
Marktanteil. Allerdings gelten diese Regeln so nicht<br />
für HardcoreKartelle wie generelle Preisbindung o<strong>de</strong>r<br />
Marktabschottung.<br />
Auch die teilweise recht unklaren Aussagen <strong>de</strong>r Leitlinien<br />
zum Informationsaustausch sind relativierend zu betrachten.<br />
Informationsaustausch für Maßnahmen <strong>de</strong>s gemeinsamen<br />
Einkaufs, zum Beispiel über Einkaufspreise<br />
<strong>de</strong>r Verbundgruppenmitglie<strong>de</strong>r, fallen unter <strong>de</strong>n Freiraum<br />
für das Hauptkartell, für <strong>de</strong>n gemeinsamen Einkauf.<br />
Preisbindungen können zulässig <strong>sein</strong>, wenn sie die Existenz<br />
<strong>de</strong>r Verbundgruppenmitglie<strong>de</strong>r, insbeson<strong>de</strong>re wenn<br />
diese unter gemeinsamer Marke auftreten, stärkt, damit<br />
<strong>de</strong>n Wettbewerb erhält und die Versorgung <strong>de</strong>r Verbraucher<br />
insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r Fläche, sicherstellt.<br />
Unter <strong>de</strong>m Damoklesschwert herrscht mithin ein fröhliches<br />
Treiben. Was bleibt ist eine kaum lösbare Rechtsunsicherheit:<br />
Wie sind die einzelnen Formulierungen <strong>de</strong>r<br />
insgesamt 554 Randziffern umfassen<strong>de</strong>n Leitlinien zu verstehen?<br />
Wie sind die Marktanteile zu berechnen? Wann<br />
greifen die Ausnahmen von <strong>de</strong>r Ausnahme? Wann ist <strong>de</strong>r<br />
Effizienznutzen für <strong>de</strong>n Verbraucher größer als <strong>de</strong>r Nachteil<br />
<strong>de</strong>r Wettbewerbsbeschränkung? Kein Wun<strong>de</strong>r, dass<br />
bei so vielen Fragen <strong>de</strong>r Mittelstandsverbund immer noch<br />
von <strong>de</strong>r Notwendigkeit eines <strong>de</strong>utlichen Nachteilsaus<br />
gleichs für <strong>de</strong>n kooperieren<strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l und das kooperieren<strong>de</strong><br />
Handwerk spricht und mit <strong>de</strong>n Aussagen von Monopolkommission<br />
und Kartellamt, Bun<strong>de</strong>sregierung und<br />
Europäischer Kommission nicht ganz zufrie<strong>de</strong>n ist.<br />
Auch die 8. Kartellnovelle hilft nicht weiter. Die Fragen<br />
<strong>de</strong>r mittelständischen Kooperationen sind nicht angesprochen.<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s Europabezugs fehlt <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen<br />
Gesetzgeber hierzu auch die Gesetzgebungskompetenz.<br />
Die <strong>de</strong>m Mittelstandsschutz dienen<strong>de</strong> Vorschrift <strong>de</strong>s<br />
Diskriminierungsverbots § 20 Abs. 4 GWB war auch in ihren<br />
vorläufigen Ausprägungen beginnend mit <strong>de</strong>m unverständlichen<br />
§ 37 Abs. 3 GWB aus <strong>de</strong>n 80erJahren gut gemeint,<br />
aber ineffektiv und nicht justiziabel. Es ist ein Irrtum,<br />
wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber glaubt, mittelständische Unternehmen<br />
durch das Verbot <strong>de</strong>s Verkaufs unter<br />
Einstandspreis schützen zu können. Der Han<strong>de</strong>l entwickelt<br />
sich ständig weiter. Die darin stecken<strong>de</strong> Dynamik<br />
zeigt exemplarisch das Wachstum <strong>de</strong>r Discounter in <strong>de</strong>n<br />
vergangenen Jahrzehnten. Dies kann zugunsten kleinerer<br />
und mittelständischer Händler nicht durch eine Vorschrift<br />
im GWB mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Strukturerhaltung gestoppt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Flexibles Kartellrecht gefor<strong>de</strong>rt<br />
Notwendig ist ein auf die aktuellen Gegebenheiten eingehen<strong>de</strong>s<br />
flexibles Kartellrecht, das <strong>de</strong>n Verbundgruppen<br />
die Möglichkeit einräumt, gleichzuziehen im Wettbewerb<br />
gegenüber Großunternehmen. Damit ist <strong>de</strong>r kartellrechtliche<br />
Freiraum täglich neu zu <strong>de</strong>finieren, er muss <strong>de</strong>n Verbundgruppen<br />
und <strong>de</strong>n kooperieren<strong>de</strong>n Mittelständlern<br />
die Möglichkeit geben auf die täglichen Herausfor<strong>de</strong>rungen<br />
zu reagieren. Die Schwierigkeit <strong>de</strong>r Problematik zeigt<br />
sich daran, dass, wenn man es auf eine einheitliche Formel<br />
bringen möchte, bei Maßnahmen, die man als Wettbewerbsbeschränkung<br />
einstufen muss, <strong>de</strong>r sogenannte<br />
Effizienzgewinn, das heißt <strong>de</strong>r Vorteil für <strong>de</strong>n Verbrau<br />
Verbundgruppe & Kooperation 2012<br />
Foto: Bun<strong>de</strong>skartellamt