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Monitoring darf keine Einbahnstraße sein - verbundsuche.de

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Der Sitz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skartellamtes<br />

in Bonn.<br />

kalen Wettbewerbsbeschränkungen. Der Fa<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>m<br />

das Damoklesschwert hängt, ist damit aus recht kräftigem<br />

Material, das daran hängen<strong>de</strong> Schwert bleibt aber geschärft.<br />

Nachteilsausgleich von Nöten<br />

Geht man von <strong>de</strong>n Leitlinien <strong>de</strong>r Kommission aus, beginnt<br />

im Bereich <strong>de</strong>r horizontalen Wettbewerbsbeschränkung,<br />

also im Kern bei <strong>de</strong>n Maßnahmen <strong>de</strong>s gemeinsamen<br />

Einkaufs <strong>de</strong>r Verbundgruppen, das Bruchrisiko <strong>de</strong>s Fa<strong>de</strong>ns<br />

erst ab 15 Prozent Marktanteil. Bei vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

hält <strong>de</strong>r Fa<strong>de</strong>n sogar bis 30 Prozent<br />

Marktanteil. Allerdings gelten diese Regeln so nicht<br />

für Hardcore­Kartelle wie generelle Preisbindung o<strong>de</strong>r<br />

Marktabschottung.<br />

Auch die teilweise recht unklaren Aussagen <strong>de</strong>r Leitlinien<br />

zum Informationsaustausch sind relativierend zu betrachten.<br />

Informationsaustausch für Maßnahmen <strong>de</strong>s gemeinsamen<br />

Einkaufs, zum Beispiel über Einkaufspreise<br />

<strong>de</strong>r Verbundgruppenmitglie<strong>de</strong>r, fallen unter <strong>de</strong>n Freiraum<br />

für das Hauptkartell, für <strong>de</strong>n gemeinsamen Einkauf.<br />

Preisbindungen können zulässig <strong>sein</strong>, wenn sie die Existenz<br />

<strong>de</strong>r Verbundgruppenmitglie<strong>de</strong>r, insbeson<strong>de</strong>re wenn<br />

diese unter gemeinsamer Marke auftreten, stärkt, damit<br />

<strong>de</strong>n Wettbewerb erhält und die Versorgung <strong>de</strong>r Verbraucher<br />

insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r Fläche, sicherstellt.<br />

Unter <strong>de</strong>m Damoklesschwert herrscht mithin ein fröhliches<br />

Treiben. Was bleibt ist eine kaum lösbare Rechtsunsicherheit:<br />

Wie sind die einzelnen Formulierungen <strong>de</strong>r<br />

insgesamt 554 Randziffern umfassen<strong>de</strong>n Leitlinien zu verstehen?<br />

Wie sind die Marktanteile zu berechnen? Wann<br />

greifen die Ausnahmen von <strong>de</strong>r Ausnahme? Wann ist <strong>de</strong>r<br />

Effizienznutzen für <strong>de</strong>n Verbraucher größer als <strong>de</strong>r Nachteil<br />

<strong>de</strong>r Wettbewerbsbeschränkung? Kein Wun<strong>de</strong>r, dass<br />

bei so vielen Fragen <strong>de</strong>r Mittelstandsverbund immer noch<br />

von <strong>de</strong>r Notwendigkeit eines <strong>de</strong>utlichen Nachteilsaus­<br />

gleichs für <strong>de</strong>n kooperieren<strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l und das kooperieren<strong>de</strong><br />

Handwerk spricht und mit <strong>de</strong>n Aussagen von Monopolkommission<br />

und Kartellamt, Bun<strong>de</strong>sregierung und<br />

Europäischer Kommission nicht ganz zufrie<strong>de</strong>n ist.<br />

Auch die 8. Kartellnovelle hilft nicht weiter. Die Fragen<br />

<strong>de</strong>r mittelständischen Kooperationen sind nicht angesprochen.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s Europabezugs fehlt <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen<br />

Gesetzgeber hierzu auch die Gesetzgebungskompetenz.<br />

Die <strong>de</strong>m Mittelstandsschutz dienen<strong>de</strong> Vorschrift <strong>de</strong>s<br />

Diskriminierungsverbots § 20 Abs. 4 GWB war auch in ihren<br />

vorläufigen Ausprägungen beginnend mit <strong>de</strong>m unverständlichen<br />

§ 37 Abs. 3 GWB aus <strong>de</strong>n 80er­Jahren gut gemeint,<br />

aber ineffektiv und nicht justiziabel. Es ist ein Irrtum,<br />

wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber glaubt, mittelständische Unternehmen<br />

durch das Verbot <strong>de</strong>s Verkaufs unter<br />

Einstandspreis schützen zu können. Der Han<strong>de</strong>l entwickelt<br />

sich ständig weiter. Die darin stecken<strong>de</strong> Dynamik<br />

zeigt exemplarisch das Wachstum <strong>de</strong>r Discounter in <strong>de</strong>n<br />

vergangenen Jahrzehnten. Dies kann zugunsten kleinerer<br />

und mittelständischer Händler nicht durch eine Vorschrift<br />

im GWB mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Strukturerhaltung gestoppt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Flexibles Kartellrecht gefor<strong>de</strong>rt<br />

Notwendig ist ein auf die aktuellen Gegebenheiten eingehen<strong>de</strong>s<br />

flexibles Kartellrecht, das <strong>de</strong>n Verbundgruppen<br />

die Möglichkeit einräumt, gleichzuziehen im Wettbewerb<br />

gegenüber Großunternehmen. Damit ist <strong>de</strong>r kartellrechtliche<br />

Freiraum täglich neu zu <strong>de</strong>finieren, er muss <strong>de</strong>n Verbundgruppen<br />

und <strong>de</strong>n kooperieren<strong>de</strong>n Mittelständlern<br />

die Möglichkeit geben auf die täglichen Herausfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu reagieren. Die Schwierigkeit <strong>de</strong>r Problematik zeigt<br />

sich daran, dass, wenn man es auf eine einheitliche Formel<br />

bringen möchte, bei Maßnahmen, die man als Wettbewerbsbeschränkung<br />

einstufen muss, <strong>de</strong>r sogenannte<br />

Effizienzgewinn, das heißt <strong>de</strong>r Vorteil für <strong>de</strong>n Verbrau­<br />

Verbundgruppe & Kooperation 2012<br />

Foto: Bun<strong>de</strong>skartellamt

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