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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012EU-Recht erheblichen Druck auf die Neuausrichtung staatlicher Behörden als Doppelagenturenausübt und auch wenn in den nordischen Ländern und im Vereinigten Königreich dieEntwicklung weitaus stärker voran geschritten ist.12. Neuausrichtung der Politik: Die Bundesregierung und ihre Ministerien, ebenso wie dieVerbände müssen sich weit stärker in die verschiedenen Stufen des EU-Gesetzgebungsverfahrenseinschalten. Stellungnahmen sollten auf Englisch erstellt und öffentlich zugänglich sein.Staatliche und private Träger des kollektiven Verbraucherschutzes sollten sich weit intensiverin den internationalen Prozess der Ausarbeitung von verbraucherrelevanten Fragestellungeneinschalten. Im internationalen Bereich sind mangels Einheitsrecht und unter Vermeidungkomplexer IPR-Fragen „soft-law“ Mechanismen, wie etwa eigenen Plattformen, unter Beteiligungder Verbände der Betroffenen zu erproben und zu evaluieren.<strong>Thesen</strong> zum Referat von Vors. Richter am BGH Wolfgang Ball, KarlsruheI. Verbraucherschutz durch Information1. Das vom Unionsgesetzgeber vorgegebene Konzept der möglichst umfassenden Informationdes Verbrauchers vor, bei und nach dem Vertragsabschluss kann die damit intendierteVerbraucherschutzfunktion nur erfüllen, wenn die Informationsadressaten imstande sind, dieInformationen zu verarbeiten. Dass eine entsprechende Kompetenz gerade bei den Verbrauchernvorhanden ist, die des besonderen Schutzes vor Übervorteilung bedürfen, ist zu bezweifeln.2. Die Überflutung des Verbrauchers mit Informationen ist unter Verbraucherschutzgesichtspunkteneher kontraproduktiv. Sie begründet die Gefahr, dass der Verbraucher dieInformationen wegen ihres Umfangs inhaltlich überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt oder dieBedeutung für ihn wesentlicher Informationen nicht erkennt.3. Die Bundesregierung sollte sich daher im Rat für eine Reduzierung der unionsrechtlichvorgeschriebenen Informationspflichten auf ein vernünftiges Maß einsetzen.II. Belehrung/Information des Verbrauchers über Widerrufs- und Rückgaberechte1. Die vom Gesetzgeber für die Belehrung des Verbrauchers über Widerrufs- und Rückgaberechtegeschaffenen Muster (Anlagen 1 und 2 zu Art. 246 EGBGB, Anlage 6 zu Art. 247EGBGB) sind für den juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher in weiten Teilen unverständlich.2. Es ist weder notwendig noch sinnvoll, den Verbraucher bei einem Kauf im Internetshopdarüber zu belehren, dass die Widerrufsfrist „nicht vor Erfüllung (der) Informationspflichten(des Händlers) gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB und auch10

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