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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 20129. Zur Einführung einer projektbezogenen frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit öffentlicherund mündlicher Erörterung sollte mit dem Scoping, dem Raumordnungsverfahren und demLinienbestimmungsverfahren als Trägerverfahren die obligatorische Durchführung einesBeteiligungsverfahrens verknüpft werden, wobei für ein Projekt nur eine frühzeitige Bürgerbeteiligungstattfindet.10. Mit einer in die Verwaltungsverfahrensgesetze einzufügenden allgemeinen Regelungsollen zum einen raumbedeutsame Vorhaben, in denen keines der in Nr. 9 genannten vorgelagertenVerfahren stattfindet und die sich auf eine größere Zahl von Betroffenen auswirkenkönnen, erfasst und zum anderen die Grundsätze und Strukturen der frühzeitigen Bürgerbeteiligungmit obligatorischer öffentlicher und mündlicher Erörterung geregelt werden.11. Zur Auslösung der von einem vorgelagerten Verfahren unabhängigen frühzeitigen Bürgerbeteiligungist eine Pflicht der für das Eröffnungskontrollverfahren zuständigen Behörde,bei dem Projektträger auf die Durchführung des Beteiligungsverfahrens hinzuwirken, zustatuieren. Für den Fall, dass gleichwohl eine frühzeitige Bürgerbeteiligung vor Antragstellungunterbleibt, ist zu normieren, dass der gestellte Antrag nur als vorläufiger Antrag bewertet undzunächst in einer Antragskonferenz der Öffentlichkeit vor- und zur Diskussion gestellt wirdsowie die Behörde dem Antragsteller aufgibt, auf der Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenzund der weiteren Prüfung der Unterlagen den endgültigen Antrag zu erstellen.12. Zuständig für die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und das weitereBeteiligungsverfahren ist eine weisungsfrei gestellte Beteiligungsbehörde, die sowohl von denfür die vorgelagerten Verfahren als auch von den für weitere Schritte wie das Eröffnungskontrollverfahrenzuständigen Behörden verschieden ist. Sie ist auch dafür verantwortlich, dassallen an dem Beteiligungsverfahren Teilnehmenden alle Informationen zur Verfügung stehen,die für eine Erörterung aller mit dem Projekt zusammenhängenden Fragen erforderlich sind.Dies ist durch entsprechende gesetzliche Regelungen bzw. Änderungen sicherzustellen.13. Gesetzlich sollte vorgesehen werden, dass der mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligungbegonnene Diskurs für die Dauer des Eröffnungskontrollverfahrens auf der Grundlage einesvon der Beteiligungsbehörde in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zusammen mit den Teilnehmendenerarbeiteten und später anzupassenden Verfahrensplans fortgeführt und auch zwischengesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Beteiligungsschritten aufrecht erhalten werdensoll. Der Verfahrensplan soll sich des Weiteren dazu verhalten, ob und wenn ja in welcher Weisedie Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens im Eröffnungskontrollverfahren berücksichtigtwerden. Der Verfahrensplan kann auch eine Einbeziehung von Verwirklichungs- und ggf.Betriebsphase des Projekts in das Beteiligungsverfahren vorsehen.14. Geregelt werden sollte, dass für ein und dasselbe Projekt die im eigentlichen Eröffnungskontrollverfahrenvorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung auch alle ggf. fachrechtlichvorgesehenen weiteren Beteiligungen umfasst.15. Projektträger und für das Eröffnungskontrollverfahren zuständige Behörde sind zur Teilnahmean Erörterungsterminen und zur Beantwortung von Fragen zu verpflichten.42

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