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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012Kollegialgericht, soweit Eingriffe in den Kernbereich und in Zeugnisverweigerungsrechte imRaum stehen; ansonsten Zuständigkeit des Einzelrichters mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung;Eilkompetenzen nur beim Eingriff in Kommunikationsumstände.4. Die ausdifferenzierten Subsidiaritätsklauseln könnten – nach dem bewährten Vorbilddes § 62 StGB – durch eine allgemeine Regelung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ersetztwerden. Es ist dann Aufgabe der Rechtsprechung, Kriterien zu entwickeln, die an den jeweiligenStand der Technik angepasst sind.5. Im Besonderen Teil ist auch der Rechtschutz differenziert nach der Eingriffsintensität zuregeln (vgl. demgegenüber § 101 StPO). Dazu gehören namentlich: Benachrichtigungspflicht,mindestens ein Rechtsbehelf, Verwendungsregelungen und Verwertungsverbote sowie revisionsrichterlicheKontrolle.6. Man mag auch überlegen, ob es sinnvoll ist, so detaillierte Begründungsanforderungenwie derzeit für die Anordnung des Eingriffs im Gesetz vorzuschreiben, da die Vorgaben desBundes verfassungsgerichts ohnehin beachtet werden müssen.<strong>Thesen</strong> zum Referat von Präsident des BKA Jörg Ziercke, Wiesbaden1. Phänomen Cybercrime– Die Tatbegehungsformen der „realen Welt“ finden zunehmend in gleicher oder vergleichbarerForm ihre Entsprechung in der „virtuellen Welt“. Auch hier muss die Polizei zum Zweckeder Staatsaufgaben Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ebenso aktiv sein und ähnlichagieren können wie in der Realität.– Der Phänomenbereich „Cybercrime“ birgt, insbesondere soweit er durch eine gewerbsoderbandenmäßige Begehungsweise gekennzeichnet ist, erhebliches Gefahrenpotentialsowohl für jeden einzelnen Bürger als auch den Staat und seine Einrichtungen. Die Gefahrenund Schäden werden aufgrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen zukünftignoch weiter zunehmen.– Auch, wenn angesichts eines hohen Dunkelfeldes bzgl. des tatsächlichen Ausmaßes anCybercrime eine exakte Schadensbezifferung nicht möglich ist, so steht fest: Das Internet„versorgt“ Täter weltweit mit unzähligen potenziellen Opfern und Angriffspunkten, so dassCybercrime naturgemäß ein Kriminalitätsbereich mit hohem Schadenspotenzial ist und auchkünftig sein wird.– Um mit der Täterseite annähernd auf Augenhöhe zu bleiben bzw. zu kommen und Strafverfolgungslückenzu vermeiden, muss der Staat daher rechtlich, technisch und taktisch „nachrüsten“.Andernfalls stellt sich die – ggf. politische – Frage nach der Schutzpflicht des Staatesund der Ausübung der strafrechtlichen Verfolgungskompetenz.38

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