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Thesen - Deutscher Juristentag

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<strong>Thesen</strong> zum Öffentlichen RechtÖffentliches RechtNeue Formen der Bürgerbeteiligung?Planung und Zulassung von Projekten in der parlamentarischen Demokratie<strong>Thesen</strong> zum Gutachten von Prof. Dr. Jan Ziekow, Speyer1. Es ist nicht sinnvoll, die Diskussion, ob geplante Projekte über den bisherigen Rechtsbestandhinaus Verfahren der Bürgerbeteiligung unterworfen werden sollen, auf öffentlicheInfrastrukturprojekte zu verengen und von Privaten getragene Projekte nicht einzubeziehen.2. Dass durch eine Erweiterung der Bürgerbeteiligung Friktionen mit den Grundgedankendes parlamentarisch-repräsentativen Systems entstehen können, steht einer Verbesserung derBürgerbeteiligung nicht entgegen. Entsprechenden Gefahren ist vielmehr durch die Ausgestaltungder Beteiligung zu begegnen.3. Wenngleich in der Vergangenheit vereinzelte Verfahren der Bürgerbeteiligung ohneexplizite gesetzliche Regelung durchgeführt wurden, bedarf die Etablierung einer erweitertenBürgerbeteiligung als Routine auch mit Blick auf die notwendigen Ausgestaltungen einer Normativierung.4. Auch in Eröffnungskontrollverfahren, die zum Erlass einer gebundenen Entscheidungführen, ist Bürgerbeteiligung – bei entsprechender Ausgestaltung – ein sinnvolles Instrument.5. Zwar ist es nicht von vornherein auszuschließen, dass es durch zusätzliche Instrumente derBürgerbeteiligung zu einer Verlängerung des für die Vorhabenzulassung benötigten Zeitraumskommt. Jedoch lässt sich dieses Risiko durch die Routinisierung von Beteiligungsverfahrensowie ein flankierendes Zeitmanagement für das Eröffnungskontrollverfahren beherrschen.6. Die Bürgerbeteiligung muss bereits frühzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt einsetzen, zu demdie wesentlichen Entscheidungen, insbesondere solche über die Auswahl zwischen mehrerenVerwirklichungsvarianten, noch nicht getroffen worden sind.7. Zur Verbesserung der Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänensollten durch Änderung des ROG u. a. Mindestfristen für die Bekanntmachung der Auslegungvon zwei Wochen und für die Auslegung selbst von acht Wochen (incl. Stellungnahmefrist)vorgesehen, bestehende Beschränkungen der Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen aufPlanbetroffene beseitigt sowie obligatorisch eine mündliche Erörterung eingeführt werden.8. Eine höhere Konsistenz der Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung von Bauleitplänenkönnte u. a. dadurch herbeigeführt werden, dass § 3 Abs. 2 BauGB um eine Pflicht zur mündlichenErörterung auch auf der zweiten Beteiligungsstufe ergänzt wird.41

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