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Thesen - Deutscher Juristentag

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<strong>Thesen</strong> zum WirtschaftsrechtKenntnisse verschaffen. Die (künftigen) Aufsichtsratsmitglieder sind verpflichtet, diesen Maßnahmennachzukommen. Das Unternehmen hat sie dabei in vertretbarem Umfang finanziellzu unterstützen. Eine Zertifizierung sollte nicht verlangt werden. Sie kann den Bedürfnissendes Einzelfalls nicht gerecht werden und verkennt, dass es nicht nur auf technische Kompetenzenankommt.5. Aufsichtsratsmitglieder müssen in der Lage sein, ausreichend Zeit in die Wahrnehmungihrer Funktion zu investieren. Eine Begrenzung der Anzahl der parallelen Verpflichtungensollte nicht über das vorhandene Maß hinaus gesetzlich geregelt werden. Es sollte erwogenwerden, Ziff. 5.4.5 Abs. 1 DCGK um die Empfehlung zu ergänzen, dass von den Kandidatenzusätzlich eine Bestätigung der erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit explizit eingefordertwerden soll.6. Eine angemessene Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder istwichtig. Fachliche Kompetenz ist allerdings unverzichtbar. Den Risiken aus fehlender Un abhängigkeitkann entgegen gewirkt werden. Die heute geltende generelle Karenzzeit für ehemaligeVorstandsmitglieder nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG ist im Interesse der Sicherstellungder Kompetenz abzulehnen.7. Eine gesetzliche Karenzzeit für den Wechsel von Vorstandsmitgliedern in den Aufsichtsratist auf den Vorsitz des Aufsichtsrats und den Vorsitz des Prüfungsausschusses sowie auf denWechsel des Vorstandsvorsitzenden in den Aufsichtsrat zu begrenzen. Die Hauptversammlungkann im Einzelfall mit 25 % der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Aktionäreauf die Einhaltung der Karenzzeit verzichten.8. Es sollte eine Empfehlung erwogen werden, nach der ein Vorschlag des Aufsichtsrats zurWiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds ab der dritten Wiederwahl einer gesonderten Be -grün dung der besonderen Eignung und Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds bedarf.9. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist das Kriterium der Diversität (beruflicherHintergrund, Internationalität, Geschlechterverhältnis, Altersstruktur etc.) im Interesse desUnternehmens zu berücksichtigen. Quotenregelungen berücksichtigen nicht das individuelleUnternehmensinteresse und sind daher für alle Facetten der Diversität abzulehnen. Der Erhaltder Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats und die Vermeidung zu großer Aufsichtsräte sind indie Überlegungen mit einzubeziehen.10. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist primus inter pares und soll nicht mehr sein. Dem Aufsichtsratsvorsitzendenkommt eine Sonderfunktion im prozeduralen Bereich zu. Ihm sollteaber im Übrigen in der Regel keine Sonderrolle – gekennzeichnet durch gesonderte materielleZuständigkeiten – zustehen.11. Es besteht ein Bedarf an verstärktem Austausch zwischen Aktionären und Aufsichtsrat.Vor dem Hintergrund des größeren Pflichtenkatalogs institutioneller Investoren ist dem Rechnungzu tragen. Verpflichtende Vorgaben zur Etablierung eines Senior Independent Directorssind abzulehnen. Eine solche Position ist im dualistischen System nicht erforderlich und würdedas Gefüge der checks und balances stören.12. Der für Versorgungszusagen während des Geschäftsjahres aufgewandte oder zurückge-65

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