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Thesen - Deutscher Juristentag

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<strong>Thesen</strong> zum Öffentlichen Recht11. Die Regelungen über die öffentliche Auslegung und den Erörterungstermin in Zulassungsverfahrensind reformbedürftig.a) Die Antragsunterlagen sollen zusätzlich mindestens für die Dauer der AuslegungsundEinwendungsfrist von der Zulassungsbehörde ins Internet gestellt werden.b) Die Frist zwischen Bekanntmachung der Auslegung und Beginn der Auslegung, dieAuslegungs- und die Einwendungsfrist sollen angemessen verlängert werden.c) An der Präklusion nach Ablauf der Einwendungsfrist soll auch für die anerkanntenUmweltverbände festgehalten werden. Die frühzeitige Beteiligung im Rahmen desScoping soll nicht mit einer Präklusion verbunden sein.d) Der Erörterungstermin soll fakultativ bleiben. Die Voraussetzungen für das Absehenvom Erörterungstermin sollen im Gesetz geregelt werden, verbunden mit einer Einschätzungsprärogativeder Behörde (analog § 3 c UVPG).e) Der Erörterungstermin soll öffentlich sein.f) Eine Übertragung der Erörterung über Rundfunk, Fernsehen, Internet soll nur imEinzelfall nach Entscheidung des Verhandlungsleiters und nur teilweise möglich sein.Jeder Einwender muss die Möglichkeit haben, sich ohne diese Übertragung zu äußern.g) Für Zeitpunkt und Fortsetzung des Erörterungstermins bedarf es im Hinblick aufdie dazu vorliegende Rechtsprechung und den großen Zeit- und Kostenaufwand einesErörterungstermins keiner Neuregelung.12. Die Trennung von Anhörungs- und Entscheidungsbehörde ist nicht zu empfehlen. Sieführt zur Doppelarbeit bei den Behörden, erheblicher Verlängerung der Verfahrensdauer undnicht zur Verbesserung der Bürgerbeteiligung, da die Anhörungsbehörde zur Bedeutung derEinwendungen für die Sachentscheidung keine ausreichende Erklärung abgeben kann.13. Eine weisungsunabhängige, für alle für das Projekt erforderlichen Planungs- und Zulassungsverfahrenzuständige Anhörungsbehörde ist abzulehnen. Sie würde zu erheblichemadministrativen Mehraufwand und erheblichen Verfahrensverzögerungen führen, die unterschiedlichenSachkompetenzen für die einzelnen Verfahren negieren und wäre kaum in derLage, alle betroffenen Sachfragen sachgerecht und ohne Eingriff in die Kompetenz der für diejeweilige Entscheidung zuständigen Behörde zu behandeln. Zudem begegnet sie unter demAspekt der demokratischen Legitimation verfassungsrechtlichen Bedenken.45

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