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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012Überarbeitung des § 91 AktG. Dabei können Teile der entsprechenden aufsichtsrechtlichenBestimmungen der §§ 64 VAG, 25 KWG durchaus als Vorbild dienen.b) Im Hinblick auf die Qualifikation der Geschäftsleitung gibt es ebenfalls gleichlaufendeInteressen im Aufsichtsrecht und im Aktienrecht. Die aufsichtsrechtlichenKategorien der Eignung und Zuverlässigkeit sind generell vom Aufsichtsrat bei derBestellung von Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen. Die entsprechenden Kriteriender Eignung und Zuverlässigkeit können daher bei der Beurteilung der Qualifikationherangezogen werden. Andererseits werden mit der Fortschreibung der „Fitand Proper“-Anforderungen im Aufsichtsrecht die Unterschiede zwischen reguliertenund nicht regulierten Bereichen immer deutlicher. So lassen sich eine Ausdehnung der„Fit and Proper“-Anforderungen auf Schlüsselfunktionen der 2. Ebene und die demNachweis gegenüber der Aufsicht dienenden Verfahrens- und Dokumentationsvorgabennicht verallgemeinern.c) Das Verständnis von “Unabhängigkeit“ im Aufsichtsrecht und in der allgemeinengesellschaftsrechtlichen Governance ist nicht einheitlich. Während im reguliertenBereich die Auslegung durch den staatlichen Aufsichtszweck mit einer teilweise vomUnternehmensinteresse gelösten Ausrichtung geprägt wird, hat sich das Verständnisvon Unabhängigkeit in der nicht regulierten Aktiengesellschaft ausschließlich amUnternehmensinteresse auszurichten. Die Diskussion sollte sich daher wieder stärkervon den aktienrechtlichen Grundsätzen, etwa zu den persönlichen Voraussetzungender Aufsichtsratsmitglieder und den Entscheidungskompetenzen der Hauptversammlungleiten lassen.d) Aufsichtsgesetze verpflichten den Vorstand des herrschenden Unternehmens zu nehmendund vorbehaltlos zur konzernweiten Umsetzung bestimmter Geschäftsorganisationsstandards,unbeschadet der Tatsache, dass der Vorstand gesellschaftsrechtlichkeine entsprechenden Durchgriffsbefugnisse bei in- und ausländischen Tochtergesellschaftenhat. Zusätzlich wird durch die Diskussion zur Unabhängigkeit derAufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitglieder die Konzernsteuerung erschwert.Diese Widersprüche sind mit der Einheit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenund daher aufzulösen, etwa durch Schaffung korrespondierender KonzernleitungsundInformationsrechte im Gesellschaftsrecht entsprechend der handelsrechtlichenPflichtigkeit bei der Mitwirkung des Konzernabschlusses (§ 294 Abs. 3 HGB).3. Das Verhältnis von Aufsichtsrecht und Aktienrecht ist keine Einbahnstraße. Vielmehr hatdas Aktienrecht auch eine Abschirmfunktion gegenüber nicht ausschließlich dem Unternehmensinteressedienende externe Einflüsse. Die eigenverantwortliche Unternehmensleitungdurch den Vorstand, die weitgehende Organisationsautonomie des Aufsichtsrats im Hinblickauf seine innere Ordnung und Arbeitsweise und die Entscheidungsrechte der Anteilseignersind Eckpfeiler der Aktiengesellschaft, die vor einer Aufweichung durch halbstaatliche Regelnoder Kodizes zu schützen sind.62

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