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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012stellte Betrag ist Bestandteil der Gesamtbezüge. Er ist zusätzlich separat unter Nennung desdarin enthaltenen Zinseffektes offenzulegen. Darüber hinaus ist der Barwert der Versorgungszusageals selbständige Angabe offenzulegen.Prozedurale <strong>Thesen</strong>13. Eine Pflicht zur Erstellung von konkreten Zielprofilen für die einzelnen Mitglieder durchden Aufsichtsrat und die fortlaufende Überwachung der Zusammensetzung des Aufsichtsratsdurch eine Aufsichtsbehörde sind weder praktikabel noch sinnvoll und daher abzulehnen.14. Es sollte eine Empfehlung erwogen werden, in den Wahlvorschlägen zu erläutern, wiedurch den vorgeschlagenen Kandidaten die Erreichung der selbst benannten Ziele zur Zusammensetzunggefördert werden soll und aufgrund welcher Merkmale der Kandidat geeigneterscheint, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sinnvoll zu ergänzen.15. Neben einer jährlichen Selbstevaluierung des Aufsichtsrats soll die Aufsichtsratstätigkeitim Drei-Jahres-Turnus auch einer externen Evaluierung unterzogen werden. Dabei soll sichdie Evaluierung auf die Zusammensetzung des Plenums, die gelebte Diskussionskultur unddie Organisations- und Informationsabläufe innerhalb des Aufsichtsrats beschränken. DieVertraulichkeit der Evaluierungsergebnisse soll gewährleistet werden.16. Eine Ausweitung der behördlichen Aufsicht über die Zuverlässigkeit und Eignung von(potentiellen) Aufsichtsratsmitgliedern auch außerhalb des Finanzsektors ist abzulehnen.Eine Ausübung präventiver Kontrolle durch die Aktionäre ist bei ausreichender Transparenzmöglich.17. Die Pflichtangaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG sind zur Herstellung der erforderlichenTransparenz für die Aktionäre zu erweitern. Der Wahlvorschlag hat folgende Angaben zuenthalten:a) bisheriger Werdegang des Kandidaten (Kurzlebenslauf)b) Einschätzung der Eignung des Kandidatenc) Auswahlverfahren18. Das Aufsichtsratsmitglied, das als unabhängiger Finanzexperte agiert, sollte im Rahmender Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a Abs. 2 Nr. 3 HGB benannt werden undUnabhängigkeit und Qualifikation des Aufsichtsratsmitglieds erläutert werden.19. Die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse durch die Aktionäre bei unrichtigen Entsprechenserklärungenermöglicht eine wirksame Kontrolle der Richtigkeit der Angaben in derEntsprechenserklärung. Eine aufsichtsrechtliche Kontrolle oder eine weitergehende Sanktionierungunrichtiger Entsprechenserklärungen ist nicht geboten.20. Die Möglichkeit der Abweichung von Empfehlungen wird im Gesetz (§ 161 AktG) undim Kodex (Präambel) hinreichend deutlich. Weitere Hinweise im Gesetz oder im Kodex aufdie Abweichmöglichkeit oder die Unverbindlichkeit von Kodex-Empfehlungen sind daherentbehrlich.66

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