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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012der Besitzbegriff geklärt werden. Das mit zahlreichen sich überschneidenden Tathandlungenüberaus komplexe Pornografiestrafrecht bedarf einer Zusammenfassung und Konzentration.Im Jugendschutzstrafrecht darf die Beurteilung von strafbaren Inhalten nicht – wie es derzeitder Fall ist – davon abhängen, ob sie auf körperlichen Datenträgern oder im Internet verbreitetwerden.3. StrafprozessrechtDas Strafprozessrecht erfordert Reformen vor allem im Bereich der Eingriffsermächtigungen,die noch in erheblichem Umfang an körperlichen Beweisgegenständen orientiert sind.Zu schaffen ist:a) eine spezielle Norm zur Quelldatenkommunikationsüberwachung, die durch technischeund rechtliche Vorgaben den Zugriff auf Nicht-Telekommunikationsdaten soweit wie möglich ausschließt und die gegenwärtig in verfassungswidriger Weise auf dervermeintlichen Grundlage des § 100 a StPO praktizierte Quellen-TKÜ ermöglicht,b) eine gesetzliche Klarstellung zur Durchsuchung, die diese als offene Maßnahme definiertund damit laufende oder heimliche Überwachungen insbesondere beim E-Mail-Provider nur unter den Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachungerlaubt,c) eine eigenständige Regelung der Herausgabepflichten für Daten, die die Besonderheitender Herausgabe von unkörperlichen Objekten im Vergleich zur Herausgabevon körperlichen Gegenständen berücksichtigt (z. B. mit Ausdruck-, Entschlüsselungs-und Mitwirkungspflichten),d) spezielle Herausgabepflichten für Verkehrsdaten und (erweiterte) Bestandsdaten,die auch die Identifikation der Nutzer von bestimmten IP-Nummern in einem raschdurchsetzbaren Abrufverfahren erfassen und die innerhalb der vom Bundesverfassungsgerichteingeräumten Übergangsfrist geschaffen werden müssen,e) spezielle Bestimmungen zur Entschlüsselung und Entsicherung von Computerdatenund digitalen Endgeräten (insbes. Offenbarungspflichten und decryption orders),f) ein Eilverfahren zur vorläufigen Sicherstellung von Daten (quick freezing).Darüber hinaus können für den Zugriff auf Daten und deren Beweisverwertung Empfehlungenentwickelt und in die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren aufgenommenwerden. Die allgemeine Ausbildung und die Schaffung von spezialisierten Stellen der Ermittlungsbehördenund der Justiz sowie deren Vernetzung – auch mit ausländischen Stellen –sollten weiter intensiviert werden.4. Gefahrenvorsorge und Präventiona) Eine allgemeine Empfehlung zu der aktuell umstrittenen Vorratsdatenspeicherung istim Rahmen der Gutachtenfrage nicht möglich, da die Problematik weit über die vorliegendeThemenstellung hinausgeht. Für eine entsprechende allgemeine Empfehlung fehlt derzeit aucheine ausreichende Datengrundlage.34

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