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Thesen - Deutscher Juristentag

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<strong>Thesen</strong> zum IT- und KommunikationsrechtIT- und KommunikationsrechtPersönlichkeits- und Datenschutz im Internet – Anforderungen und Grenzen einerRegulierung<strong>Thesen</strong> zum Gutachten von Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen1. Grundsätzlich ist auch für das Persönlichkeitsrecht und das Da tenschutzrecht von derPrivat autonomie der Individuen aus zugehen. Im Prinzip ist daher nach wie vor die Möglichkeiteinzuräumen, unentgeltliche Dienste für die – kontrollierte – Preisgabe von eigenen Informationenzu nutzen. Die Einwilligung bleibt daher ein zentrales Instrument.2. Selbstregulierungen sind zu begrüßen und zu fördern, können aber angesichts der berührtenGrundrechte nicht gesetzliche Vorgaben ersetzen, sondern sie nur flankieren.3. Für das Internet als neues Medium, das zwischen Individual- und Massenkommunikationsteht, ist ein „Internet-Grundrecht“ im Sinne eines der Presse und dem Rundfunk ähnlichesInstitutsgrundrechts anzuerkennen. Datenschutz und Meinungsfreiheit sind in Balance zubringen.4. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht ist aufgrund seines offenen Tatbestandesflexibel genug, um auch den neuen Phänomenen der Internetkommunikation Rechnungzu tragen.5. Die Einwilligung sollte grundsätzlich rechtsgeschäftlichen Anforderungen unterworfenund nur bei entsprechend klar verständlichen und transparenten Informationen angenommenwerden – mit entsprechenden Folgen im Minderjährigenschutz.6. Die zeitliche Gültigkeit einer Einwilligung sollte periodisch erneuert werden, in allerRegel alle zwei bis vier Jahre.7. Das Recht am eigenen Bild sollte in § 23 KUG um eine Interessenabwägungsklauselergänzt werden, die die sozialadäquate Veröffentlichung von Bildern erlaubt.8. Gegendarstellungsansprüche sollten auf meinungsbildende Telemedien bzw. Angebotebeschränkt bleiben, wobei bei entsprechender meinungsbildender Kraft auch Blogs etc. einzubeziehensind.9. Grundsätzlich ist ein Auskunftsanspruch des Betroffenen gegenüber Providern analog zu§ 101 UrhG zu verankern.10. Einer Neuregelung der Verantwortlichkeit nach Art. 12 ff. ECRL bedarf es nicht. Grundsätzlichsollten auch im Rahmen der Störerhaftung (neutrale) Diensteanbieter nur subsidiärhaften, wenn Urheber rechtswidriger Äußerungen oder Aktivitäten nicht feststellbar sind.11. Grenzüberschreitende onlinespezifische Schiedsverfahren über die Mediation hinaus sindzu entwickeln.12. Das derzeitige Datenschutzrecht ist für moderne Kommunikationsanwendungen, insbe-67

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