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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012auch hier das Ermittlungsinstrument der Online-Durchsuchung erfolgversprechend. In o. g.Fallkonstellation könnte die Online-Durchsuchung (in § 20k BKAG bereits für die Gefahrenabwehrnach § 4a BKAG geregelt) im Vorfeld einer Beschlagnahme damit bereits der Erlangungvon Passwörtern, Zugangscodes etc. dienen, um später eine Datenauswertung überhauptzu ermöglichen. Im Lichte der Entscheidung des BVerfG zur Online-Durchsuchung (2008)sind hierbei jedoch bezüglich der Eingriffsschwelle und der Verfahrenssicherung besondershohe Anforderungen zu stellen.5. „Vorratsdatenspeicherung“ (Mindestspeicherfristen), Quick Freeze und Preservation Order– Um Täter, die sich bei ihren Taten des Internets oder anderen Telekommunikationsmittelnbedienen genauso effizient und effektiv verfolgen zu können, wie Täter in der „realenWelt“, ist eine umgehende Umsetzung der EU-RL zur „Vorratsdatenspeicherung“ (Mindestspeicherfristen)nach den Vorgaben des BVerfG erforderlich.– Aufgrund neuer Möglichkeiten der Internetnutzung über Hotspots, öffentliche IPs etc.müssen zudem Verpflichtungen geschaffen werden, sodass auch bei diesen Verfahren dieNutzer im Bedarfsfall rückverfolgbar bleiben.– Quick-Freeze kann kein Substitut für die „Vorratsdatenspeicherung“ darstellen, da nichteingefroren werden kann, was nicht (mehr) gespeichert ist.– Allein ergänzend zur „Vorratsdatenspeicherung“ kann ein Quick-Freeze-Verfahren fürpolizeiliche Maßnahmen hilfreich sein. Um einen Verkehrsdatenverlust insbesondere beieiner langen Rechtshilfedauer zu vermeiden, sollte die Regelung des Art. 16 der Convention onCybercrime des Europarates zur Preservation Order in nationales Recht umgesetzt werden.– Beispielhaft zeigt dies, dass international auch die Zusammenarbeit noch effizienterwerden sollte. Grundlage dafür ist auch immer eine Harmonisierung des materiellen und prozessualennationalen Strafrechts.6. Verwischung der Grenzen zwischen Telemedien- und Telekommunikations dienstleistern– Da die Grenzen mit den neuen technischen Entwicklungen immer weiter verwischen, isteine Privilegierung der Telemedien- gegenüber den Telekommunikationsdienstleistern nichtmehr gerechtfertigt. Kommunikation wird faktisch immer mehr über Telemediendienstegeführt (z. B. Soziale Netzwerke statt SMS). Daher ist eine Gleichstellung von TelemedienundTelekommunikationsdienstleistern im Hinblick auf die Verpflichtungen zur Speicherung,Herausgabe von Bestands-, Verkehrs- sowie Nutzungsdaten erforderlich.7. Ausblick– Abschließend stellt sich daher die Frage, ob der djt die geschilderten und real existierendenStrafbarkeits- und Strafverfolgungslücken unter angemessener Berücksichtigung der Interessenim Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit für hinnehmbar hält.40

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