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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012F. Persönlichkeitsschutz18. Die Möglichkeit zur anonymen Meinungsäußerung ist eine berechtigte Form der Kommunikations-und Meinungsfreiheit im Internet und von unverzichtbarer Bedeutung speziell,aber nicht nur in nicht vollständig freien Gesellschaften. Allerdings verdienen anonyme Äußerungeneinen geringeren Schutz als solche unter (auflösbarem) Pseudonym oder dem tatsächlichenNamen.19. Das etablierte Verantwortlichkeitsregime für Intermediäre in E-Commerce-Richtlinieund TMG hat sich bewährt und sollte aufrecht erhalten bleiben; dies schließt ausdrücklichPlattformen zur Kommunikation und Meinungsäußerung ein.20. Notice-and-Takedown-Verfahren, die eine wichtige Rolle im Bereich der Verletzung geistigenund gewerblichen Eigentums spielen können, eignen sich wegen drohender Missbräuchezur Unterdrückung von Meinungs- und Informationsfreiheit nur eingeschränkt im Bereichder Meinungsäußerung. Ihr Einsatz ist allerdings dort denkbar, wo Äußerungen im Schutzeder Anonymität getätigt werden und der Äußernde damit selbst nicht zur Rechenschaftgezogen werden kann.<strong>Thesen</strong> zum Referat von Prof. Paul M. Schwartz, J.D., Berkeley1. Das „Privacy White Paper“ (Weißbuch zum Datenschutz) der Obama-Administrationsetzt auf „Anschlussfähigkeit“ (Interoperabilität) als maßgebliche Zielsetzung für den internationalenDatenschutz. Dieses Ziel ist nicht neu: Die Europäische Union und die USAengagieren sich seit mehreren Jahrzehnten dafür, ihre jeweiligen Datenschutzregimes funktionsfähigaufeinander abzustimmen. Daraus folgt, dass Reformvorschläge auf nationalerEbene danach zu beurteilen sind, inwieweit sie Konflikte zwischen den nationalen Regelungenvergrößern oder vermindern.2. Das derzeitige Datenschutzrecht in Deutschland fußt auf starken verfassungsrechtlichenStandards sowie umfassenden und sektorspezifischen Einzelgesetzen. Die Rechtsdurchsetzungerfolgt über unabhängige Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder, behördlicheDatenschutzbeauftragte sowie individuelle Verletzungsklagen. Im Gegensatz hierzuordnet das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika den Datenschutz über ein Flickwerkvon Regeln, die große Bereiche frei von jeder formellen Regulierung lassen.3. Die US-amerikanische Regulierung ist allerdings auch gekennzeichnet durch das Risikomillionenschwerer Bußgelder der Federal Trade Commission (FTC) und Sammelklagen, dieden Unternehmen starke Anreize vermitteln, in Compliance-Mechanismen zu investieren.4. Vorschläge zur Einführung einer starken Einwilligungs- und Widerspruchslösung sindvereinbar mit dem US-Recht. Die FTC versucht nämlich, sowohl die Transparenz der Datenverarbeitungzu erhöhen als auch einen Schutz gegen „gebrochene Versprechen“ der Unternehmenzu gewähren.76

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