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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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Klagsänderung (§ 235 ZPO)• Klagsänderung iSd § 235 ZPO- Erweiterung des Klagebegehrens- Änderung des Klagegrundes- Änderung von Klagebegehren und Klagegrund• Keine Klagsänderung iSd § 235 ZPO- Ergänzung des Klagegrunds- Klagseinschränkung- Aust<strong>aus</strong>ch des Klagebegehrens- Zwischenantrag auf Feststellung• Zulässigkeit der Klagsänderung- bis Streitanhängigkeit möglich- nach Eintritt der Streitanhängigkeit nur mitZustimmung des Beklagten oderZulassung durch das Gericht31Klagszurücknahme (§ 237 ZPO)• Zulässigkeit der Klagszurücknahme- bis Einlangen der Klagebeantwortung, des Einspruchs bzw im BG-Verfahren ohneMahnklage bis Beginn der Streitverhandlung uneingeschränkt zulässig- nach diesem Zeitpunktmit <strong>aus</strong>drücklicher Zustimmung des Beklagten oderunter Anspruchsverzicht• gesetzlich fingierte Klagszurücknahme• Wirkungen- Gerichts- und Streitanhängigkeit aufgehoben- Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht Prozesshindernis für neuen Prozess32Prozesshandlungen1. Prozesshandlungen des Gerichts= amtliche Handlungen des Gerichts, objektiver Erklärungswert ist maßgeblich• Entscheidungen• Prozessleitung• Verhandlungsleitung• Sitzungspolizei3311

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