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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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EuMahnVO5. Überprüfung (Art 20 EuMahnVO)• nach Ablauf der Einspruchsfrist in Ausnahmefällen• Zahlungsbefehl für nichtig erklärt ordentliches Verfahren• Ö: BG für Handelssachen zuständig6. Vollstreckung• vollstreckbar in allen Mitgliedstaaten• keine Vollstreckbarerklärung erforderlich• zu behandeln wie inländischer Exekutionstitel• <strong>aus</strong>nahmsweise Verweigerung der Vollstreckung52Erstinstanzliches VerfahrenKlageGerichtsanhängigkeit• Zeitpunkt- Einlangen der Klage bei Gericht- nachträgliche Sachanträge mit Geltendmachung• Wirkungen- Prozessrechtsverhältnis entsteht (zweiseitig)- perpetuatio fori- wahrt bzw unterbricht Fristen- höchstpersönliche Rechte werden vererblich- Abgabestelle – Änderungen melden53Erstinstanzliches VerfahrenPrüfung der Klage durch das Gericht• Vorliegen der Prozessvor<strong>aus</strong>setzungen• Einhaltung der Form- und Inhaltsvorschriften• bei positiver Klagsprüfung- Geldleistungsanspruch bis max 75.000 € => Mahnverfahren- GH-Verfahren: Zustellung an den Beklagten mit Auftrag zur Klagebeantwortung- BG-Verfahren und Arbeitsrechtssachen: Zustellung an den Beklagten undAnberaumung der vorbereitenden Tagsatzung5418

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