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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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Augenschein• direkte Sinneswahrnehmung des Gerichts• Aufnahme unbeschränkt von Amts wegen möglich• Duldung des Augenscheins- Objekt beim Beweisführer Vorlage bei Gericht- Objekt bei Behörde oder Notar Beischaffung auf Antrag durch das Gericht- Objekt beim Prozessgegner Regeln über Urkundenvorlage gelten- Objekt bei dritter Person keine Verpflichtung zur Vorlage oder Duldung• Kostenvorschuss kann auferlegt werden82Parteienvernehmung• Aufnahme unbeschränkt von Amts wegen möglich• ≠ Parteivorbringen• Naturalpartei• Zeugnisunfähigkeit schließt auch Vernehmung als Partei <strong>aus</strong>• Erscheinenspflicht, Aussagepflicht und Eidespflicht- kein Aussageverweigerungsrecht wegen vermögensrechtlicher Nachteile- nicht erzwingbar• Wahrheitspflicht• Kosten? Kein Anspruch gegen den Staat; Teil der Prozesskosten83Beweissicherung• Vorsorgliche Beweisaufnahme• nur Zeugen-, Sachverständigen-, und Augenscheinsbeweis• Vor<strong>aus</strong>setzungen- objektive Gefährdung künftiger Beweisaufnahme oder- rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustands• Zuständigkeit• Verwertung im Prozess durch Verlesung des Beweisaufnahmeprotokolls8428

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