Zimmermeister - Wirtschaftskammer Österreich
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Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.1.2 AbbundanlageGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHandverletzungen, Abtrennen vonFingernSchutzabdeckung nur bei Stillstand derMaschine öffnen,Späne, StaubLärm8.1.3 Hobelbank (B)Absaugungb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskec) Prüfung der Betriebsmittelalle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- entweder nach Vollendung der ersten Hälfteder Lehrzeit, jedenfalls aber nach18 Monatenoderbereits nach Vollendung des erstenLehrjahres, sofern im ersten Lehrjahr in derBerufsschule in mindestens 24 Schulstundeneine spezielle theoretische und praktischeUnterweisung zur Unfallverhütung gemäßden Richtlinien der AUVA nachweislichabsolviert wurdeESVAM-VO §§ 25 und41-47KJBG-VO § 6Abs.1 Z 1AUVA-Broschüre„Sicheres undrationelles ArbeitenmitHolzbearbeitungsmaschinen“Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Verletzung durch Späne und scharfesHandwerkzeuga) Technische / organisatorischeAllgemein akzeptiertes Restrisikostandsicher aufstellen, auf genügendFreiraum, einwandfreie Spindel undKlemmbretter achtenb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung: Sicherer Umgang mitHandwerkzeug (Berufsschule)Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 27 von 76