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Zimmermeister - Wirtschaftskammer Österreich

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Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.3.6 Manipulieren von Lasten (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeKJBG-VO § 5 Z 1Überbeanspruchung beim Heben undTragen von LastenEinhaltung der Empfehlungen undVorschriften für GrenzlastenBverboteggf. Hebe- und Tragehifen bzw. mehrerePersonen einsetzenKippen und Herabfallen von LastenVerletzungsgefahr bei scharfen KantenLasten in stabiler Lage absetzen, beiKippgefahr gegen Umfallen sichernb) Persönliche Schutzausrüstungbei scharfkantigen Lasten Arbeitshandschuheverwendenc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / Beschäftigungsverbotbei „unzuträglicher Beanspruchung desOrganismus“ für Jugendliche verboten8.3.7 Brücken- oder Laufkran (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Verletzung durch bewegte LastenAbsturz von Lastena) Technische / organisatorischeNicht im Gefahrenbereich bzw. unterschwebender Last aufhalten,besondere Vorsicht beim Hantieren mitKetten, Seilen und Gurten, zulässigeTragkraft nicht überschreitenUnterlagehölzer verwendenAM-VO §§ 6-11, 19und 33KJBG-VO § 6Abs.1 Z 21PrüfbuchKranschein undbetrieblicheErlaubnisunbefugte InbetriebnahmeSchlüssel abziehen und sicher verwahrenb) Persönliche SchutzausrüstungArbeitshandschuhe, Helm, Sicherheitsschuhec) Prüfung der BetriebsmittelKetten, Seile und Gurten täglich aufVerschleiß prüfen,Kran jährlich durch ZT, TÜV, Techn. Bürooder fachkundigen Betriebsangehörigenprüfend) Qualifikation / BeschäftigungsverbotKranführerschein (ausgenommenflurgesteuerter Kran bis 5 t)Handzeichen für alle am KrantransportBeteiligten (Führer, Anschläger undEinweiser)sachgemäßes Anschlagen der Last fürAnschlägerMindestalter 18 Jahre, Lehrlinge 19 JahreAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 39 von 76

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