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Zimmermeister - Wirtschaftskammer Österreich

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Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.9 Kettenstemmer (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHand- und BeinverletzungenWerkstück vollflächig auflegen, ggf.aufspannen, Maschine satt aufsetzenElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenESVBauV § 13 (5)AM-VO §§ 25 und41-47KJBG-VO § 6Späneb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Handschuhec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotErstmalige Bedienung nur nachUnterweisung und unter Aufsicht.für Jugendliche bis 18 Jahre und Lehrlingebis 19 Jahre verboten.8.7.10 Oberfräse (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.HandverletzungenElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitSpäne, Lärm, Stauba) Technische / organisatorischeGgf. Maschine mit beiden Händen führen,ggf. Lineal oder Schablone verwendenMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz, Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- entweder nach Vollendung der ersten Hälfteder Lehrzeit, jedenfalls aber nach18 Monatenoderbereits nach Vollendung des erstenLehrjahres, sofern im ersten Lehrjahr in derBerufsschule in mindestens 24 Schulstundeneine spezielle theoretische und praktischeUnterweisung zur Unfallverhütung gemäßden Richtlinien der AUVA nachweislichabsolviert wurdeESVBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 6Abs.1 Z 3AUVA-Broschüre„Sicheres undrationelles ArbeitenmitHolzbearbeitungsmaschinen“Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 57 von 76

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