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Zimmermeister - Wirtschaftskammer Österreich

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Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.8.4 Giftige Stoffe (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeVergiftung, je nach Stoff bis Lebensgefahr versperrt aufbewahren (Giftschrank)nur an verläßliche, unterwiesene, volljährigeR20 bis R28Personen weitergebenAufzeichnungen über Erwerb, Verbleib undVerwendung führenWarnschilder auf der TüreBerufskrankheit, bleibendeGesundheitsschäden undbesondere Gefahr für ungeborenes Leben8.8.5 Ätzende Stoffe (Säuren, Laugen) (P)Eignungs- und FolgeuntersuchungBeschäftigungsverbote und -beschränkungenfür Frauenb) Persönliche Schutzausrüstunggemäß Sicherheitsdatenblattc) Prüfung der Betriebsmittelperiodische (z. B. monatliche) Inventurd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung abgestimmt auf die jeweiligeTätigkeitZutritt und Verantwortlichkeit streng festlegenKJBG-VO § 3Abs.1 Z 1 lit. cVGÜMutterschutzgesetzinsbesondereAbschnitt IIGiftverordnungGiftbezugsberechtigungGefahrenhinweiseauf den GebindenSicherheitsdatenblätterAUVA-MerkblattM 390 GefährlicheArbeitsstoffeGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeKJBG-VO § 3Verätzung der Haut, Augen, Schleimhäute Lagerung:Abs.1 Z 1 lit. eund AtemwegeR34, R35- getrennt nach Säuren und Laugen- in Auffangwannen- nicht über Augenhöhe- am besten in Säure/Laugenschrankb) Persönliche Schutzausrüstunggemäß Sicherheitsdatenblattc) Prüfung der Betriebsmittelperiodische Sichtkontrolle auf Korrosiond) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung abgestimmt auf die jeweiligeTätigkeitZutritt und Verantwortlichkeit regelnMutterschutzgesetzinsbesondereAbschnitt IIGefahrenhinweiseauf den GebindenSicherheitsdatenblätterAUVA-MerkblätterM 365 Umgang mitLaugen., M 366Umgang mitSäuren undM 390 GefährlicheArbeitsstoffeAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 64 von 76

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