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Zimmermeister - Wirtschaftskammer Österreich

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Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.14 Druckluftmeißel, -hämmer (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.VibrationLärmStaubSplitterSchlauchriß, Kupplungstrennung, -bruchPeitschen der Leitunga) Technische / organisatorischevibrationsarme Werkzeuge verwendenSchalldämpfer am Luftauslaßb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz, FeinstaubmaskeSchutzstufe P2vibrationshemmende Schutzhandschuhec) Prüfung der BetriebsmittelSichtprüfung vor Arbeitsbeginnd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge mit Beginn des3. Lehrjahres unter Aufsicht nachEignungsuntersuchung erlaubt, höchstens50% der ArbeitszeitLeichte (vibrationsarme) Druckluftmeissel:Für Jugendliche mit Beginn der 2. Hälfte derLehrzeit, unter Aufsicht und nach vollendetem16. Lebensjahr erlaubtAM-VO § 41 (8)KJBG-VO § 4Abs.1 Z 1Sicherheit am Bau(2002) E 108.7.15 Druckluftausblasepistole (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Lärm, Staub, SplitterLebensgefahr durch scherzhaftes oderungewolltes Aufblasen von Personendurch Körperöffnungen oderSchnittwundena) Technische / organisatorischeb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz, FeinstaubmaskeSchutzstufe P2AM-VO § 41 (8)c) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung, besonderer Hinweis auf dieGefährlichkeit des Aufblasens von PersonenAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 60 von 76

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