ServiceManagerhaftungNichts auf die leichte Schulter nehmenFührungskräfte in der Haftungsfalle? Österreichs Manager sollten ein wachsames Auge aufihre rechtlichen Pflichten werfen. Nicht zuletzt wegen einer rechtlichen Neuerung, die seitAnfang <strong>2013</strong> gilt.Wirtschaftskrise, Skandale, steigendeInsolvenzen. Eigentlichsollten die wirtschaftlichen Turbulenzender vergangenen Jahre die Chefetagenin Österreichs Unternehmen eines gelehrthaben: Unwissenheit schützt nicht vorStrafe.“ Eine der wichtigsten, aber auchschwierigsten Herausforderungen, der sicheine Führungskraft heutzutage stellen muss,ist seine Verantwortung im Unternehmen.Klar, die eigentlichen Leistungspflichten fürsein Unternehmen wird wohl jeder Manager,schon allein aus eigennützigen Interessen,wahrzunehmen wissen. Denn Organe vonKapitalgesellschaften, wie etwa Geschäftsführereiner GmbH oder Vorstände einer AG,üben zwar praktisch eine unternehmerischeTätigkeit aus, ohne das eigentliche Unternehmensrisikozu tragen – dennoch fällt abereine Flut von Sorgfalts-, Offenlegungs- undÜberwachungspflichten an, für die sie haftbargemacht werden können. Keine Sache,die auf die leichte Schulter genommen werdensollte, steht für Franz Althuber, Expertefür Steuer- und Gesellschaftsrecht und Partnerder Wiener Anwaltskanzlei DLA PiperWeiss-Tessbach, außer Zweifel: „Eine Vielzahlder gesetzlichen Haftungsbestimmungensind den meisten Managern gar nicht bewusst.In der Praxis zeigt sich daher oft einrelativ sorgloser Umgang mit solchen Themen.Kommt es dann tatsächlich zu einerHaftung, ist die Verzweiflung allerdingsgroß.“„Mit einer Entspannung der Rechtslage bei derManagerhaftung ist in nächster Zeit nicht zurechnen, bringt doch seit Anfang Jänner <strong>2013</strong>ein neuer Paragraf der Bundesabgabenordnungnoch strengere Auflagen mit sich“, erklärtDr. Franz Althuber, Rechtsanwalt undPartner der internationalen AnwaltssozietätDLA Piper Weiss-Tessbach in Wien.Foto: DLA Piper Weiss-Tessbach54WIRTSCHAFTSNACHRICHTEN <strong>11</strong>/<strong>2013</strong>
ServiceDurch den HaftungsdschungelDen Überblick über die Haftungspflichtenstets zu behalten ist aber keineswegs leicht.Generell gilt, dass Führungskräfte ihr Unternehmen„ordentlich, gewissenhaft und fachlicheinwandfrei zu führen haben“, wie es imRechtslaut heißt. Gerade in diesen so einfachklingenden Worten ist schon die Tücke versteckt.„Werden diese allgemeinen Pflichten,die in einer Vielzahl von Gesetzen natürlichnoch konkretisiert werden, verletzt, so drohteine persönliche, unbeschränkte Haftung derGeschäftsführungsorgane“, sagt Althuber.Und damit sind neben Vorständen und Geschäftsführernselbst auch leitende Angestelltewie Prokuristen gemeint. Unbeschränktbedeutet, dass eine Führungskraftgrundsätzlich unbegrenzt für jeden Schaden,den sie durch rechtswidriges und schuldhaftesVerhalten verursacht, zur Verantwortunggezogen werden kann. Die Haftungen könnenentweder gegenüber der Gesellschaftselbst, gegenüber den Gesellschaftern, gegenüberGläubigern oder der öffentlichenHand bestehen.Vorsicht, Falle!Natürlich erfolgt eine Verletzung der Haftungspflichtenin vielen Fällen nicht absichtlich,dies schützt aber dennoch nicht vorKonsequenzen. Gerade Bereiche, derenRechtsmaterie besonders komplex ist, bergenHaftungsfallen, in die man leicht tappenkann. So etwa im Steuerrecht. „Vielen Managernist beispielsweise nicht bekannt, dassauch die Auslagerung steuerrechtlicherPflichten an externe Personen, wie etwa denSteuerberater, sie nicht per se von jeglicherHaftung befreit. Ebenso sind Ressortverteilungenin Führungsgremien keineswegs einGarant dafür, dass sich die ressortunzuständigenMitglieder nun etwa um die steuerlichenAgenden der Gesellschaft nicht mehrkümmern müssen“, erklärt Althuber. Geradein diesen Fällen ist die Rechtsprechung sehriDer ExperteDr. Franz Althuber ist Rechtsanwaltund Partner der internationalen AnwaltssozietätDLA Piper Weiss-Tessbachin Wien. Er ist auf die BereicheSteuer- und Gesellschaftsrecht, Managerhaftungsowie Finanzstrafrechtspezialisiert. Er berät regelmäßigin- und ausländische Unternehmenjeglicher Größe sowie Geschäftsführerund Vorstandsmitgliederin allen Bereichen des Steuerrechtsund im Rahmen von steuerundgesellschaftsrechtlichen Haftungsverfahren.Er ist Autor zahlreicherFachpublikationen sowie Lehrbeauftragterfür Steuerrecht an derFachhochschule Joanneum in Graz.streng und verlangt regelmäßig interne Überwachungsmaßnahmen.„Nur wenn diesenachgewiesen werden können, kommt esnicht zur Haftung der ressortunzuständigenMitglieder der Geschäftsführung.“ Nebenderartigen Haftungsfallen besteht allerdingseine Fülle an Grundsätzen, die eigentlich jedemManager bekannt sein sollten. „In derPraxis ist aber zu beobachten, dass auchdiese nicht immer eingehalten werden“, soAlthuber.Aus dem Leben gegriffenWie leicht sich Manager in Haftungen verstrickenkönnen, zeigen drei Fälle aus derPraxis. Fall eins: Ein großes österreichischesUnternehmen aus dem Bereich der Arbeitskräftevermittlungwird im Rahmen einer„GPLA“ (Gemeinsame Prüfung lohnabhängigerAbgaben) geprüft. Im Zuge dessenwerden bisher als selbstständig tätige Personenals unselbstständige Dienstnehmer eingestuft.Dies hat eine nachträgliche Vorschreibungvon Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgenzur Sozialversicherung in derHöhe von rund 700.000 Euro zur Folge. DieGesellschaft muss daher Insolvenz anmelden,der Geschäftsführer haftet für die rückständigeLohnsteuer sowie für die Sozialversicherungsbeiträge.Fall zwei: Dem Vorstand einer Privatstiftungsind Bestimmungen des Stiftungseingangssteuergesetzesnicht bekannt. Als Konsequenzdessen erhöht sich der Steuersatz von2,5 auf 25 Prozent. Der Privatstiftung entstehtdadurch ein Schaden in der Höhe von250.000 Euro, der als Schadenersatzanspruchgegenüber dem Stiftungsvorstand gerichtlichgeltend gemacht wird.Fall drei: Eine Gesellschaft aus dem BereichMarketing erbringt Dienstleistungen an einekonzernverbundene Gesellschaft. Die Leistungenwerden jedoch „zu billig“ – also nichtzu üblichen Konditionen – angeboten, weshalbim Rahmen einer Betriebsprüfung einerechnerische Erhöhung des steuerpflichtigenGewinnes erfolgt. Für die nachzuzahlendeKörperschaftsteuer in der Höhe von 300.000Euro haftet unter Umständen der Geschäftsführerder Marketinggesellschaft. Darüberhinaus droht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.Durchaus an der TagesordnungOb nun absichtlich verursacht oder nicht,derartige Beispiele sind leider keine Einzelfälle.Sichere Angaben zur genauen Anzahlsolcher Haftungsfälle in Österreich lassensich laut Althuber zwar nicht machen, einesscheint jedoch gewiss: „In der Praxis machensteuer- und sozialversicherungsrechtlicheHaftungen sowie Haftungen im Insolvenzfallden Großteil der anhängigen Verfahren aus.Besonders Letztere sind regelmäßig auch mitstrafrechtlichen Konsequenzen verbunden.“Es gibt gerade im Bereich des Steuerrechtslaufend Entscheidungen des unabhängigenFinanzsenates und des Verwaltungsgerichtshofes.Auch die Zivilgerichte sind ständigmit möglichen Ansprüchen gegenüber Geschäftsführungsorganenbeschäftigt. Generellist davon auszugehen, dass die Anzahlan Haftungsverfahren künftig rapide steigenwird. Dies habe laut Althuber einerseits mitder wirtschaftlichen Situation an sich, andererseitsmit dem Trend zu einer schärferenGangart seitens der Behörden zu tun.Die Schlinge wird engerDenn mit einer Entspannung der Rechtslagedürfen Manager jedenfalls nicht rechnen –im Gegenteil. Gerade erst Anfang Jänner<strong>2013</strong> ist im Haftungsrecht ein neuer Paragrafder Bundesabgabenordnung in Kraft getreten,der noch strengere Auflagen mit sichbringt. Bis Ende des vergangenen Jahres wares im Steuerrecht so, dass so genannte „faktischeGeschäftsführer“, also Personen, diemaßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitungnehmen, nicht zur Haftung herangezogenwerden konnten, da sie eben nicht alsformelle Geschäftsführungsorgane galten.Seit Anfang <strong>2013</strong> besteht nun auch für solchePersonen eine explizite Haftbestimmung;dies aber neben den weiterhin haftenden formellenGeschäftsführern. „Wenn daher Managerzulassen, dass ihre Tätigkeit durch außenstehendeDritte, wie etwa Gesellschafter,beeinflusst wird, sollten sie sich bewusstsein, dass sie im Steuerrecht weiterhin nebendiesen Personen haften, wenn es zur Verkürzungvon Abgaben kommt“, erklärt Althuber.Transparenz hilftWie kann man sich nun vorsorglich gegenHaftungsrisiken schützen? Im Zweifel giltimmer: Der Rat eines Profis ist nie verkehrt.„Die Schaffung eines unternehmensinternenSystems zur Haftungsprävention und auchder Abschluss einer D&O-Versicherung zumSchutz von Organen und leitenden Managern,sind das Mindeste, das man tun kann“,ergänzt Althuber. Und das wichtigste Hilfsmittelüberhaupt ist Transparenz. Wer das eigeneTun nachvollziehbar dokumentiert, hatüberhaupt weniger Sorgen. Denn dannklappt’s auch mit der Haftung. ÜiDie KanzleiDLA Piper ist eine der weltweitgrößten und führenden Anwaltskanzleien.Mit 4.200 Juristen inmehr als 30 Ländern in Europa,Asien, Australien, dem Nahen Ostensowie Nord- und Zentralamerikabietet DLA Piper ein umfassendesRechtsberatungsangebot. In Österreichist die Kanzlei durch DLA PiperWeiss-Tessbach mit einem Büro inWien mit etwa 60 Juristen vertreten.WIRTSCHAFTSNACHRICHTEN <strong>11</strong>/<strong>2013</strong> 55