13.07.2015 Aufrufe

Informationen zu Pflegeangeboten im ... - Der Wetteraukreis

Informationen zu Pflegeangeboten im ... - Der Wetteraukreis

Informationen zu Pflegeangeboten im ... - Der Wetteraukreis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Pflegekassen und das Pflege-Neuausrichtungsgesetz 21Um Pflegegeld <strong>zu</strong> erhalten ist die Feststellungder Pflegebedürftigkeit notwendig.Stellen Sie fest, dass sie oder Angehörige/BekannteHilfen in den Verrichtungendes täglichen Lebens benötigen,so können Sie sich bei der Pflegekasseberaten lassen und Pflegeleistungen beantragen.Die Pflegekasse beauftragt einenGutachter/eine Gutachterin des medizinischenDienstes der Krankenkasse(MDK), der Sie <strong>zu</strong> Hause besucht. Mitder Untersuchung wird festgestellt, obund in welchem Umfang Pflegebedürftigkeitbesteht.Hilfebedarf muss in den Bereichen Körperpflege,Ernährung, Mobilität undHaushalt bestehen. Im Vordergrundsteht dabei die Personenpflege undnicht die hauswirtschaftliche Versorgung.PflegeeinstufungDie Pflegekasse hat spätestens 5 Wochennach Eingang des Antrages eineEntscheidung über die Pflegeeinstufung<strong>zu</strong> treffen und Sie <strong>zu</strong> informieren.Bei Pflegebedürftigen in Einrichtungen(Krankenhaus, Reha-Einrichtungen) hat<strong>zu</strong>r Sicherstellung der Weiterbetreuungeine Begutachtung durch den MDK bereitsin der Einrichtung, spätestens eineWoche nach Antragseingang <strong>zu</strong> erfolgen.Gleiches gilt, wenn sich die pflegebedürftigePerson in einem Hospiz befindet:Erfolgt eine Antragstellung für Leistungen<strong>im</strong> Rahmen der Pflegezeit, sohat eine Untersuchung innerhalb vonzwei Wochen <strong>zu</strong> erfolgen.Die Pflegebedürftigkeit definiertsich über verschiedenePflegestufen:Pflegestufe 0:Versorgung bei festgestellter eingeschränkterAlltagskompetenz (z.B. Demenz)Pflegestufe I:erhebliche PflegebedürftigkeitPflegestufe II:SchwerpflegebedürftigkeitPflegestufe III:SchwerstpflegebedürftigkeitJe nach Art, Umfang, Häufigkeit undDauer des Hilfebedarfs wird eine Eingruppierungin eine der Pflegestufenvorgenommen. So können Leistungender Pflegekasse entweder als Pflegegeld(wenn Sie von Angehörigen gepflegtwerden) oder als Sachleistung (wennSie durch einen ambulanten Pflegedienstgepflegt werden) gezahlt werden.Möglich ist auch die Kombination verschiedenerLeistung, wenn die Pflegesachleistungnicht vollständig ausgeschöpftbzw. nur teilweise in Anspruchgenommen wird. Die Kombination vonLeistungen bedeutet, dass bei Inanspruchnahmeeines ambulanten Pflegedienstesnoch <strong>zu</strong>sätzlich ein Teil desPflegegeldes durch die Pflegekasse gezahltwird.In besonderen Härtefällen kann die Pflegesachleistungbis <strong>zu</strong> 1.550 € monatlichbetragen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!