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Informationen zu Pflegeangeboten im ... - Der Wetteraukreis

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22 Pflegekassen und das Pflege-NeuausrichtungsgesetzÜber die Höhe des <strong>zu</strong> gewährendenPflegegeldes, die Sachleistungen undden damit verbundenen Kombinationsmöglichkeiten,berät Sie die Pflegekasseausführlich. Beratungsanspruch bestehtbereits zwei Wochen nach dem erstenKontakt mit der Pflegekasse.Übergang vom Krankenhaus indie nachfolgende PflegeUm pflegebedürftige Menschen aus stationärenEinrichtungen nicht in eine evtl.ungewisse und pflegerisch unversorgteSituation <strong>zu</strong> entlassen, sind Krankenhäuser<strong>zu</strong>künftig verpflichtet ein Entlassungsmanagementdurch<strong>zu</strong>führen.Dieses hat durch speziell qualifiziertesPersonal <strong>zu</strong> erfolgen.Abwesenheitsregelung <strong>im</strong>Rahmen der stationären Pflege,§ 87 a SGB XI<strong>Der</strong> Pflegeplatz ist bei vorübergehenderAbwesenheit aus der stationären Einrichtung<strong>im</strong> Laufe eines Jahres für bis <strong>zu</strong>42 Kalendertage frei<strong>zu</strong>halten. Dieser Abwesenheitszeitraumverlängert sich beiKrankenhaus- und stationären Rehabilitationsaufenthaltenfür die Dauer dieserAufenthalte.Stärkung der Prävention undRehabilitationEine Stärkung der Prävention und Rehabilitationsoll erreicht werden. Die Pflegeeinrichtungkann, wenn nach Durchführungaktivierender oder rehabilitierenderLeistungen eine niedrigere Pflegestufe(erheblicher <strong>zu</strong> nicht erheblicherPflegebedürftigkeit) erreicht wird unddiese sich nicht innerhalb von sechs Monatenwieder verschlechtert, <strong>zu</strong>sätzlicheLeistungen bei der Pflegekasse beantragen.BeratungDurch die Einführung der Pflegestützpunkteist die Beratung durch die Pflegekassenverbessert worden, d.h. diePflegekassen sind erreichbarer geworden.Alle Bürgerinnen und Bürger könnensich mit Fragen <strong>zu</strong> Leistungen derPflegekassen an die Pflegestützpunktewerden.Hilfebedürftigen, die über keine Mitgliedschaftin einer Pflegeversicherungverfügen und Leistungen vom öffentlichenSozialhilfeträger erhalten, werdenebenfalls von diesem beraten.Während des Be<strong>zu</strong>gs von Pflegekassenleistungen,besteht die Möglichkeit inAbständen von sechs Monaten Beratungsleistungen<strong>zu</strong> erhalten. Für Pflegebedürftige,die Pflegegeld beziehen, undnach Stufe I oder II eingestuft sind, isteine Beratung alle sechs Monate verpflichtendvorgesehen.Pflegebedürftige der Stufe III werdeneinmal vierteljährlich beraten.Pflegebedürftige der Stufen 0, I und II,bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeinerBeaufsichtigung nach § 45 aSGB XI besteht, werden alle drei Monateberaten.Die Kosten dieser Beratungen zahlt diePflegekasse.

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